Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 24 (1860)
- Issue
- Heft 35 (28.8.1860)
- Date
- 1860-08-28
- Page
- Seite 510 (sequence 2)
- Language
- German
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!f. G Leitende NrtiVel. . \ ’ , -MAdegWPEug,uM> - " " ' XK. u. i Xi? ^Eonsorten^ ableh- H. -^1?* ^pß^fKrdj^ iftvJ des KSniglichen Staalsministeriums über die Gleichberechtigung der Israeliten in Preußrn Se. K. HK.^Hex .Irinz die Adresse' nend beschieden, dem Staatsministerium aufgegeben,. hie t Bittsteller in einer ausführlichen Denkschrift zu befchei-, den. Diese Denkschrift ist MWGMftWWiW für die innere Verwaltung 1860 7. S. 143. unter No. 166. veröffentlicht, und wir geben sie, hier; spHMch'! wiedex.^^ ____ . i Denkschrift..!' Die von dem Grafen B ö t h o zu S t olb erg - W e r - tirgerode und mehreren^andern^WerzMMnAÜerhöchX ften Orts überreichte Adresse vom 21. April d. I., die Kreis-, und so wd h& .!8 den, weil durch denselben die früheren Gesetze über die ^ovinzial-Verfaffungen a^sd^rcklich mxt^ in mit stehe^ZwHWn KrW.HeMP.fiW§. A |>|| Selbst, wenn man^daher die Auffassung als richtig nachgeben wollte und könnte, daß in dem Art. 12. der Verfassungs-Urkunde nur ein leitender Grundsatz für die süyftigX ^gefMichL RrgüNung ^H^-dgrin^Hrührten Ge- Gnsta^Ä!hK'^WliM?M,?D ^ürd^Mh^vom Standpunkt dieser Ansicht aus anerkannt werden müssen, daß das zufolge derselben hinsichts der Zulassung der Juden zür'Wsübüng^Dndischer'Mechte noch erforderliche Specialgesetz in dem Gesetze vom 24. Mai 1853 bereits gegeben und., somit diese Frage unzweifelhaft —■ und mit Rücksicht iauf die mit stiindischern ^söeipgtb erlassene Allerhöchste Verordnung vom . 6.: April 4848, (Ges.-Samml. Seite 87) namentlich auch ohne Verletzung provinzialständischer /Rechte$u Gunsten der Juden bereits entschieden ist. rechtliche Stellmt^^dn^JuPen z über die.^uE^e^Änl^H^e ^t^aD-Äeglerung , angeord-4 nete Zulassung jüdischer Staatsangehörigen zur Ausübung ständischer' Rechte"und zur Verwaltung obrigkeitlicher, Aemter und HÄietX . . da.s alte Decht,wonachdie Juden, ständische Ge- '1rechtsame "nicht ausüben und öffentliche Äem'ter nur innerhalb der hurchdas G>esetz vom 23. ^»uli 18i47 - "" bestimmtenGrenzen bekleiden dürstn^! aufrecht zu er-' , halten. ,, t .. ,,, , ... ';. ,; Der' Rechtszustand, dessen Aufrechthaltung beantragt' Äird, Din heM B^eh'üngen''ein'.Edürch^hke'ÄeMgebung bereits aufgehobener. ..^jnstihtS d^^erst^n PurlkteS, der Ausübung, kreis-, nyh"ch^o^XnnhiMer^ ®ex,e$ifam^e MgÄt.- sich diesunmittelbar aus den - Vorschriften des Art.; 12. her Verfassungs-Urkunde und des Gesetzes vom? 24/ Mai M53 (Ges.-SaMml. Seite 238) Art. 2. '' - Denn "da nach hem ünzweideutigen Wortlaute des Akt- BezirksurK^^ryviryial-^Muyg-'pqrn 1U-iWxz48öy. durch dieses Gesetz die älteren Kreis- Md Provinzial-Ordnungen aufgehoben worden sind, da ferner diejenigen Bestimmungen der letzteren, welche die Gemein- . ...^ie-Harhßi^ biestw.geftMchen Bestimmungen schließt Ne Annahme ein'er im' Wege der Gesehgebung erst noch auszufullenden^'Lücke voMändig aus,' "‘,;j/ ' Was demnächst' den zweiten Punkt her Adresse ,' die 'Zu g änglichk ei t o b ri g k e i t lr che r Ä e m t e r für jüdische SiaMangehörige anlangt, so muß davon aüs'gegangen werden , daß der Art. ,12. dex Verfassungs-Urkunde keineswegs nur die Bedeutüng eines'ahstracten Prineips für die künftige.Gesetzgebung hat', vielmehr als ein unmittelbar wirksamer und söfostige Amvend'ung fordernder Rechtssatz anzüerkennen Xst, ' durch welchen zufolge Art, der Berf. die' zulVrdeMusenderi' Beschränkungen früherer Speciakgesetzd 'mrd rnsheftndere des Jüdengesetzes vom 23. Juli 1847 , K..2. .unp 3hinsichts. der,Zulassung der . Judey zu ^öffentliche^ Aemiern -sur, aufgehoben zu erachten sind. . Die Zugänglichkeit her letzteren für jüdische Staats- Angehörige -findtt-dahev-murrttoch'-inföfem Einschränküngen, als' solche aus andern, gleichberechtigten Bestimmungen bfi.namentlich djeu^SchEudfätzen der Art. 4Xmnd,!l2. und. dem W, xMstch Meben. i. :Jn Bezug!aus dasD o r ssch.u lz e n^Amt und die Ausübung der mit dem Besitz eines Gutes verbundenen ortsobrigkeitlichen Gewalt bestehtein derartiger verfasschaft der christlichen Kirchen als Bedingung für die Ausübüng MndiMk Rechte vorausfttzdn/Gsst^dem^ AM42. der Herfa^ngs-RHundo imMideWrüch^stehen,'M muß a'uch^zugegeben ^werden,' daß diese Äesttminnng chnhch d«rs Art. 2. des Gesetzes vom 24. Mai 1853 beseitigt worsungsmaßiger Ausschließungsgrund nicht. Der Art. 14. der Verfassung steht einer Anexkennung, der rechtlichen Befähigung' der Juden zur' Verwaltung-' dieser Aemter Wcht' im Wege, ' dä ^äbei'dtö Au^chchHüH irgenö^rlne^Hattichen' ÄnnWng,' weM^M'HDiosssMun gM Zu-