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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1860-06-12 · Heft 24 (12.6.1860) · p. Seite 356

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
24 (1860)
Issue
Heft 24 (12.6.1860)
Date
1860-06-12
Page
Seite 356 (sequence 6)
Language
German
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sterielle- Blatts die ^Geg^medeitzwnd' Gegenbetveisfuhrung vs.n Wstejn/ Ritter/eVeit, Vincke va% w.^abzüdrucken, die uran aberdeMoch kenEmnd^wurdig^^Die?Auseinandersetzung lautek.:.^? ,-i /. : i ^rj'Krührr'' wurde' ängenbmmen/ 'daß 'Hinsichtlich der Anstellung der Juden 'im -Staats und 'Schuldienst/äbgefehen von bWfeit; Gründsayen b'ei? Äerfassüngs-Urkunde, die BestimMüngjen ^'in' tzi/2/V es- GdseAs dom 23'."J'üli 1847 mast- Liebend feien. . ^Nachdem das" Königliche Staats-Ministerium beschlossenchat^"den^§^'2.'des^ Gesetzes Pom 23.Juli 1847 als durch Artikel^4. und 12. der Derfassungs -Urkunde. vom 31." ^nuar 485ss'avfgehoben. anzusehen/so ergeben sich. unter -.Berücksichtigung des.. Art. 14. der Verfassungs-Urkunde ,. sh" w.j^ der' tHatsächlichen und rechtlichen.Derhältrlisse..hlnsschtlich' derAnstellüng von Juden in dem Ressort des" Ministeriums. der' geistlichen re. Angelegenheiten nach- Wgemeinen..wird dm -Juden als solch en die A-ystestuyg7 auch^in - hjesem Ressort,.Ms.?sie die. QualistcgttoNj.dazu! vorschriftsmäßig erworben haben, nicht versagt werdemckönnen, ^sofern ihre Religioniste nicht-hindertden. Pflichten des Älnites nachzukommen, resp. Artikel 14. der. Perfaffungs-Mkund pt nicht entgegensteht. In wie fern Letzteres-/d er bgstüsei,Mßt/sich nur in eoperew nach der Natur und den besonderen .Aufgaben des Amtes, welches Ju-? den ambireq, cheuMeilm^^> j 5)0.:anderweit aus dex-jüdi-- scheu ReligiMM^ ^hesyyhere ausden Vorschriften überdie-lHeilighaltung des Sabbaths und der .Mischen Oeier- - tage-sich-ergebende Hinderniß einer vollständigen Erfüllung der Amtspflichten chedingtdie Nothwendigkeir, daß ein Jude, wenn; er.; im. Daatßdienstangestellt ise.in.will, von der Befolgung jener Vorschriften seiner Religion sich lossagt und sich verpflichtet, erforderlichenfalls auch am Sabbath und an. Mischen Feiertagen den Pflichten -seines Amtes. nachzukommen. In.Kinem Falle:wird ein Jude verlangm können, daß aus Rücksichten auf seine Religion besondere Einrichtungen^ Behufs seiner Vertretung am Sabbath getroffen.-werden. Der Staat berücksichtigt in Betreff, der re-, ligiösen. Feiertage nur die> christliche Religion und istchierbei in - seinem vollen Rechte7 (Artikel. 4 4. der Verfassungs- Urkunde.) . ' .; r. " -Abgesehen 'hiervonl,- tritt der Anstellung von Juden im ' Ressort des Ministeriums' der ^geistlichen^ Angelegensten' nochein anderes -Hinderniß entgegen indem stistungsmäßigen/ resp/ althekgebtiichten uttd M derNätür derSaW ] begründtteN' conftsstönellett ChOakter dK grö'ßtenWeWde^ öffentlichen Unterrichtsanstalten.-^" > ‘ :"1’ | 1 „Insbesondere" sind dieösftWichA M^MaWülen j — abgesehen von den vorhandenen-' öffentlichen jüdischem I Schulen entweder evangelische- Mer' kätholische, M-ff.' s es dürfe«.»''M-Mettfelben -öntw'eder Mr^ÄaWeliW'Wer \ nur katholische Lehrer angestellt iverdeN^'^M den "wenn-' j gen Fällen-'ttt 'denen "dtr consissiörlelle Charakter' einer \ Elementarschule nööss nicht " festgestellt' ist/^weil^ die Bert \ hältnisse zur Zeit" dm Stiftung noch" nicht Knüg'end Mf^ geklärt^ sind-, "steht'doch - der? - a u sffch l i e st l-i chrl stl iih'e {Charakter der Schule unzweifelhaftl-fest. ' Qie''NotWM r digkeit, diesen Charakter 'äüfrechtzu 'erhalten, ergiebt sich \ auch ganz abgesehen vom Artikel 24. der Verfassungs-Ur-; künde, wonach bei der Einrichtung der öffentlichen Volks-; schule die confessioyellen Verhältnisse möglichst zu berück-? sichtigen sind, von selbst aus den Aufgaben der Volks- Ischule. / ' l „Dem. konfessionellen Charakter her Volksschulen, .enti sprechend finö^ auch die SchüllMcr-Seminarien'sämmtlich ' entweder evangelische öder katholische, dergestalt, daß an / deufekbett? entweder" nur evangelische oder' E katholische ^Directoren und Lehrer 'augestellt/'und" zu demftlb^ nur' l Zöglingö von der dem Charakter des Seminärs'Mtspre-' chendeN' Confession -zugelaffen werden dürfen.' - " ' ' l - ' „Die Gymnasien -und- Proghmnästen''Haben eb'ensalls l mit Ausnahme von zwei Ghmn'äfieti-.' Nfurt"ünd'E^ l --- 'theils' stistungsmästig, theils - älthergebrächt"erneli l gegenüber den betreffenden Kirchen'wiederholt 'unerkänn-'? ten confessionell evangelischen oder katholischen Charakter,? so daß "nur ganz äusnahmsibeise in' NöthfallemLehrer' von? der dem Charakter der' Anstalt' nicht -entsprechenden Eon-' fession an demselben würden fungirM'dürfen/' Diesen Chä-?rakter zu alteriren/ist, abgesehen von den wichtigen'inf new Gründen, welche dagegen sprechen, schön den 'beiden; Kirchen gegenüber nicht zulässig: sie' würden darin mit Recht eine Beeinträchtigung - ihrer mit dein' preußischen' ' Staat undseiner Geschichte eng verwachsenen bevorrecht? teten Stellüng erkennen und sich dagegen Micht'ohne'Gründ - auf Artikel 15.' der Verfaffungs -Urkunde berufen. Die beiden Simultan-Gymnasien Essen und Erfurt sind von jeher unzweifelhaft ausschließlich' christliche Anstalten und s unterscheiden sich in der;! hier in Rede ' stehenden Be- ■ Ziehung von den übrigen Gymnasien nur darin, daß an I ihnen" sowohl katholische als Mch'Aangelistye^ Lehrer iiitb' J Directoren angestellt werden 'können und' hinfi'chMch des *Directots beide Cöiifesfiöneff^alternirm.-V: 1

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