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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1860-05-15 · Heft 20 (15.5.1860) · p. Seite 294

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
24 (1860)
Issue
Heft 20 (15.5.1860)
Date
1860-05-15
Page
Seite 294 (sequence 6)
Language
German
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m Mchen-EnhMs Würde 60 HMn> wenn sie kein gutes Beispiel und keine AneiferÜng zur Tu-? gend u^dKösunugfeit;M^a^iWen,.Wd^ort.vielmehr Gotteslästerungenhorey, und Verachtung-undHaß gegen Christus den Herrn und, seine heilige Religion wahrnehmen? ,,Um «her die Schwere yKkgMrSünden, ..desto - offenbarer zu zeigen und.,vynjhrer-Vpllführung)-um.so.erfolgreicher abzuschrecken^ resertziren Wir-die Absolution pon diesen Sünden unserer bischöflichen.Hxwalt, -so^ daß kein.Geistlicher.7^ ausgenommeu in der setzten Roth, wie solche in der Todesstunde M -777, .dje Dacht,Haben,, Wh, und-,hat, von ihnen zu nhsolviren, außer, wenn er.die besondere - Erlaubniß- »b^ solvenH s 7LS8^bus resprvstis, hätte. ,;;r i . v; . i>se. üngetrptenen.Verhältnisse berücksichtigen, r,ba. es, möglich, ist, dgß Jemand vor der Verlautbarung unserer HegenwartigeNi Verordnung einen, vor dem.hürgerlichLn Gesetz verpstichtenden Vtttrag eiygegan? gen, sobeschränken.wir, umemen.solchm,Menschennicht den unangenehmen, Fplgen der Nichtzuhaltung, des Vertrags auszusetzen^ unser^ Restlwat^auft jene Fälle, die sich nach der, Verlautbarung der gegenwärtigen Verordnung ereignen könnten^ rücksichtlich bereits geschloffener Verabredungen aber auf-den ,Fall, wenn Jemand auch nach Endigung -der geschlossenen Verabredung noch weiser dieser Sünde verharren sollte. Wir reserviren, demnach ^unserer, bischöflichen Gewalt folgende Fälle:; , „I. Wer immer nach Veröffentlichung der gegenwärtigen Verordnung zusammen mit Juden wie in einer Familie^ wohnen, oder bei einem Juden einen, dauerhasten Dienst für einen auf eine, verabredete Zeit übereingekommenen Lohn als Knecht, Geselle u. dgl. annehmen sollte,) und. Weiber, welche sich als Ammen oder Kinderwärterinnen, für jüdische Kind er . , verdingen oder. auf . eine andere Art-,einen,dauerhaften Dienst bei Juden verrichten sollten. : „II.,,Wern., und. 'Bormünher, ..und,,alle^.Jeye, welche eine. Gewalt Mer, KLndcrhaben, hie diese Kinder, in die Lehre oder, in Dienst zu Juden , geben sollten. „III. Wenn aber, vor,VMffentlichung der-gegempgrs tigen Verordnung ein rechtsgültiger Vertrag, zu ^Stande gekomnren ist, so wird die Strafe.des Reservats,auf.sich ziehen,- wer nach Beendigung des .geschlossenen. Vertrages ^-spätestens Wch Veendigung seines. Jahres7-- .nochweiter Mischeu iHienst verMbeu, oderDinersKinher.'in diesem Djensta-Helassen. sollte.. ,. ., - t *n;MnpAchtzitzher,.werbliche,:i\welche mi^seirrMr! Juden einer HWn. WpeflicheMep;ei.nschaft Mpflegen,HMysollten, . 5.. - ^erordnzn^wix, MIiMjW-MvAchWW. samllM:Mt^Juden - wohnM-rpd§r.M^harWHaKU hei^Judgnzstehen.,^ tveder qls-KMtter..heiM»ufM Doch als Zeugen hei Trauungen, .noch-zu? kirchWen-Bruder? schäften zugelassen.. Werder^ sollen^-Md^daß.HuUmwelche ungeachtet Zer vom. Se.elenhirten,.echaltmen Ermahnung im - besggte^MeKältnisse mit., IudU^WNehsNr''sßnd,-vHnd die vyr. dem Tode sich. nicht, mitGottversohnt,,und^ das gegebeneAergernißinGegenwartwenigstens.zw,eier Zeugen nicht zurückgernfeu, Haben,! nach hem Tode dass kirchliche Begräbniß versagt, - sein-, solle. Es, wird zwax Urlaubs sein, . ihre Hichen auf. deW Friedhöfe, zu..beerdigen,« abep phne jegliche, religiöse. Ceremonie-,Utz!?- ohne BesppenguM Mein guch,Diejenigen,. weMe,W^.tzor..dM..^o^MihKott v^rß>hlren^ und .dasx gegebene Aergernißs.wideMftn,; sollen nur mit Besprengung beerdigt, werden, jede; DegräbnißfeiW lichkeit „aber. hat.zu unterbleiben^,-, ,,,.. Unsere,-obige An,yxhüuyg.jfojl.Mi.t ^jnf§ a.ugeMMM Mdigt, durch, drei MfeinandMolgeyde,.Hyntltah^^n^dH Kanzel, veröffentlicht, -und diese Veröffentlichnng.jedes Jahr am. ersten Adventsonntag erneuert werden... Hierbei.verordnen, wir jedoch, Alles, zu vermeiden, ..wasmit der christlichen Liebe im Gegensätze stehen und das gläubige Volk zum Haß und zur Verfolgung her Fuhen aufteizen ckö.nnte^ Vor Allem, kömmt es darauf an, das christliche Volk vor der Gefahr zu schützen,, welche seinem Glauben, und. seiner Sittlichkeit aus Anlaß des näheren. Zusammenlebens, mit den Juden droht, und das daraus erwachsende Aepgerniß zu beseitigen. Und wenn, man, hiebei auch die-bösen, Gewohnheiten und Fehler der.Juden nicht unerwähnt,.lassen kann, so .soll und darf man> doch gegen ste das Volh nicht aufhetzen. Die Christen sollen die Juden meiden--aber sie nicht. Haffen. Her Haß hat sich blos auf ihreJrrthümer und Fehler, auf ihren Aberglauben .zu. erstrechen,. n.bex,niM quf,ihre. Mrsom, VerMrist. soll M., vor dem Folgen M res. Hasses .gegen die, Christen hüten,.,aber, nicht ihnen. Haß mit,Hgß.-vergelten., .vielMhr., ihnen. Wohlwollen,,jUpd, für ihre, Bekehrung eMU-HeMen.;MHMchey,,Olg.uh,e.y Heien.; ,,AllM--nicht, ,hloF^.V0N7.dM.;MWxl^hMchkMgWMtz Warnung, sondern inehrj iroch im-PUchtstuhb und,--^- Mp. es Möthig. erscheint, hnpchMrjvMWrWg-uM;MWhMyg der: WnzelyM >... muß,. tH.er.MMnME-.chjM,. Beziehung wirsen,. ^Er-.soll Einzelne,. MMeltn -dieser-Sünde^ odex in, der. Gefahr-, dieser-.Sünde! :sich.>chesi-fl.denzu.-sich .pufssn, und. .ihnen >. augenscheinlich-. die ^Mfahr.hypstellxn.,i>Mlche aus ide^mäheW^Umggygmit^ hen Judpn ^hrM>G.lauhen Wd.thre^<ffMWMdrpht))-ex sM

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