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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1860-05-15 · Heft 20 (15.5.1860) · p. Seite 293

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
24 (1860)
Issue
Heft 20 (15.5.1860)
Date
1860-05-15
Page
Seite 293 (sequence 5)
Language
German
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stächdem sie tzastliWÄüfnahme-gefunden-Änd' größere>Freiheitmals irgenVÄnderswö erhaltest haberk/' zuimmer größerer Zähk Mranwüchsen: -unser Land besonders hat mehr äls^ändere' durch Juden gelitten:' ü-'! -;i' *-• e^in^Ärbiöc^SÖtÄb^^^ttäfrt '''fbiofef gleich uns mit SchmetzMmer^ darauf Nicken/ nne^ die in den/Körf- ÄirchShLstsertt/Äöhstenden''-Juden unser ungebildetes Volk iüeführen- Äieste--seine'-'GiMchkeiit verderben, indem ste dasselbe zum Trünk ünd Müßiggang verleiten/ ivie sie seine Habe, seine Arbeit'und seinen Verdienst zugrunde richten. Dieses llebel hat in neuerest Zeiten noch mehr überhand genommen- und droht mit immer ärgeren Folgen, besonders da die Judendie öberwäHntd Regierüngs-Verordnung benützendnicht verabsäumen' werdendie Christen zst näherer' Gemeinschaft mit sich cheränzüziehen^und hiedurch ihren verderblichen' Einfluß Ms Meselben zu erweitern. ' ' „Allein was das Staatsgesetz den Juden erlaubt, das verbietest-die Kirchengesetze: den Christen.' Nicht Unbekannt ist eS büch/'ehrwürdige Brüder, daß die heilige Kirche, wiewohl sie von der' einen Seite nach'der Lehre Christi des Herrn alle Menschen, somit auch die Feinde unseres heiligen Glaubens, zu lieben befiehlt, doch von der andern Seite, um von best Gläubigen Christi jede Gefahr, die für ihren Glauben und ihre Sittlichkeit aus ihrem Umgang mit Ungläubigen entstehen könnte, zu entfernen, die nähere Gemeinschaft mit Ungläubigen, und istsbesondere mit Juden, den Christen immer verboten hat und verbietet. ' Namentlich verwehrt sie den Juden jede obrigkeitliche Gewalt über die Christen (eum sitnimis absurdum, üt blasphemus Christi in Christianos vim poteslalis exerceat. Decret; Lib. V. lit. 6. cap. 16.).. Den Christen aber untersagt sie unter der schwersten Strafe ~ nämlich unter Androhung des Bannfluches —- mit den Juden zusammen wie in Einer Familie zu wohnen (excommunieentur, qui cum eis [Judaeis] praösumserint habitare. h c. cap. 5; quohiam Judaeörüm'imbres et Nostri in nullo concordant et ipsi de fäcili ob cöhtinüam cbnvbrsaliöneirii et assiduain fäiniliaritateiri ad süam superstitibnem et perfidiam simpliciüm1 incliharent/ L c; cäpV 8:),fic verbietet/ daß Christen einen dauerhaften'Dienst bei Juden annchmen, und daß-christliche AmMn jüdische Kinder saugen.' (Inhibbmtß: distribtei ne [Judaei] nutrices vel servientes 'häbeaiit' Ghristiano^, rie filiP liberae filiis fämuleiitür äiicillael seit /tamtzuÄm' sej-vi -a Domino repröbali; in cujus mortem neqüiter)'ConjuräriuitV'-säösaltem7; '.per7 effectüm operi'srecbgndscant1' Servös illö'rüra ‘ quös; Christi -mors ’liberos/et illbs'HsIrvös' iciffecit^ l* c/ cap: 13^/^Doch ist der tägliche Erwerb bei -Juden / alö : mit -der Sichel/ der'Senfe, der Haike^ mit dem/Dreschflegel u. W deft Christen nicht vev^ wehrt.' l-.'-V, SS Yil; ' ^©iefeÄ^0*0* binMWtsäMllungenHeschoMschdÄ!KöniWchs/'soNe^^ den 'Dioeesän-Synoden öfters erneuert' und Verschärft^ worden/' " Und wiewohl es nicht an entgegengesetzten Mißbräuchen mangeltesohaben doch die Bischöfe üben die Wahrung dev kirchlichen -Borschriften immer sorgfältiggewacht' und' die Schuldigen zstr'Verantwörtüng gezogest:- - - '„Auch im österreichlschen Kaiserreiche hat das Civilgesetz, folgend der kirchlichen Gesetzgebungunter Strafe den Juden das Halten christlicher Dienstboten öder Lehrlinge untersagt. Dieses Staatsgesetz ist durch die obenangeführte Regierungs- Verordnung aufgehoben'worden., Aber vom einem andern Standpunkt geht die Gesetzgebung des Staates aus/und von einem' andern du Gesetzgebung' der 'Kirche. Der Staat, welcher- Unterthanen von verschiedener Religion-hat/ bemüht sich die 'äußeren- Verhältnisse 'Aller zu berücksichtigen; hie Kirche der Christgläübigrn aber zieht in ihren Anordnungen vor Allem das Heil unserer 'Seelen'in Berücksichtigung. Indem das Staatsgesetz die Strafen der Juden für das Halten christlicher Dienstboten öder Lehrlinge aufhob, wollte und könnte es auch nicht die Gewissen der Christen von der Beobachtung der M dieser Hinsicht bestehenden kirchlichen Vorschriften befreien/ und die Kirche, nicht mehr durch das Staatsgesetz unterstützt, muß ihrerseits um so kräftiger über die Wahrung ihrer Gebote wachen. - /Jeder Christ, der in dasterhäften Dienst zu einem Juden treten- oder mit Juden wie ist eister Familie wohnen sollte/ und jedes christliche Weib , welches mit' seinen Kräften ein jüdisches Kind'nähren sollte/begeht eine schwere Sünde; und wer, von der Kirche ermHnt/ doch in dieser Sünde berbleiben sollte, verfällt der durch die kanonischen Gesetze' angedröhten Strafe. Eine noch Viel schwercre Sünde würden sich die Eltern oder Vormünder zu Schulden kommen lassenwelche sich nicht scheuen würden, ihre Kindcr zü einem Iüden in die Lehre oder in Dienst zu' geben. Solche Eltern öder Vormünder würden die Seele ihrer Kinder und ihre eigenen Seelen'verderben:' Denn was kann man von einem Knaben oder Mädchen erwartendie in einem jüdischen Hause erzogen werdest? Wer'wirdste den heiligenWlaüben'lehren / undist ihre: Herzen Liebe-zu ChrlstüS detn/Herru Wanzen? 'Wer wird ste 'Ven-Weg/Egöttlkchm/GeidU^hM? M -wird sie zum Guten aneifern und vom-Mstn^ÄVHal^?^'Mnd'winn ästch dieÄstdtw'in' 'diefein jZcllle 'durch ^öä^StaÄsgefttz ver- HMdenstnh-solche Kindch - ist-die Kirche zur 'Christenlehre zu schicken, so ist es doch schwer/ dieses stets genast zu über-

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