Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 24 (1860)
- Issue
- Heft 15 (10.4.1860)
- Date
- 1860-04-10
- Page
- Seite 226 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3224737-3226202-3226218--18494-3247459- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Was solches Austragen; angehe, so verweise er. aus England; da übereile n;an nicht, da werde -das Recht jedes; Factors der, Gesetzgebung gewahrt.: Das vorige Ministerium habe.den Status quo; für. sich-gehabt; j*) diesem Status habe der Minister Flyttwell umgeworfendie: streitige Rechtsfrage sei ans dem Bureau heraus entschieden. -Wenn nun ein neuer Minister des Innern durch ein neues Rescript das andere beseitige? das neue gelte dann eben so viel, wirdas alte,, Zu solchem Rechtszustande wolle er nicht beitragen,. Man .werde: im: Lande gar nicht wissen, wie es mit dem Rechte der Juden zu Staatsämtern stehe; das hänge ja von den Ressorts ab , oder von den. wechselnden Ministern, würde man sagenfür die Standschaft seien bestimmte Vorbedingungen nothwendig. Wenn die neue Kreisordnungs-Vorlage das f,Privilegium" von Rittergutsbesitzern aufheben wolle, so sei dieses eben kein Privilegium, sondern ein Recht, das in den Verhältnissen der Grundbesitzer begründet sei — für ihn ein „unschätzbares" Recht, und er werde das Ministeriumfragen müssen, mit welchem Rechte man ihm dieses Recht nehmen wolle. (Bravo!) Minister d es I n n ern: Ich kann dem Vorredner versichern, daß Niemand lebhafter als ich den Augenblick herbeigesehnt, wo ich ihm für meinen Th eil den. Beweis liefern kann, daß die eingebrachte Kreisordnung im Einklänge stehe mit dem Satze, mit welchem, ich vorhin meinen Vortrag geschlossen habe^ Graf Arnim trägt wegen dieses Gesetzes Sorge für die Regierung; die letztere ist ihm dafür sehr dankbar, aber die Sorge.ist unnöthig. Die Regierung wird bei ihren Handlungen aus sich heraus auf dem Wege fortschreiten, den sie für den richtigen hält und den sie sich in Heiner Weise beschränken lassen wird. — Wenn er auf das große Unheil hinweist, welches aus den Minifterialrescripten dem Vaterlande erwachsen muß, so wird er es mir zu Gute Halten, , wenn ich ihm erwidere, daß er die Antwort auf? die Frage schuldig geblieben ist, was dann die Regierung thun solle? Es ist keine Frage der Legislation mehr/ es handelt sich nur um eine Handhabung der bestehenden Gesetze, Wie soll denn die Regierung. die Gesetze anders, als nach gewissenhafter Ueberzeugung /anwenden 2, -Wenn .Ein Factor der Gesetzgehung uns sqgt, daß Me Regierung! -die Gesetze gebrochen habe, so ist, wie schon gesagt, kein Gerichtshof *) Das ist nicht wahr, denn der vorvorherige Minister v. Ladenberg hatte feierlich; exklärt, daß die1 Verfassung die beschränkenden Paragrapheys des Gest v.. 1847 ausgehoben habe. ' Redact. . vorhanden, der darüber entscheiden könnte. Die Regierung wäre bereit, zürückzutreten und anderen Händen das Ruder^zu. überlassen, wenn die Kammern übereinstimmten und /die.Krone dies fordertet (Mit erhobener Stimme:) Die Sacheum die. es sich hier, handelt, liegt innerhalb der Befugnisse - der Regierung , und sie wird ' sich darin nicht' irre; machen lassen. -Sie würde vielmehr glauben, eine Pflicht zu verletzen, wenn sie einen anderen Weg einschlüge. (Bravo!)/ Hr. v^ Daniels will dem Minister antwortenwenn die- Angelegenheit der Kreistage zur Diskussion gestellt würde.- -' Oberbürgermeister H asselbach: Selbst die Anhänger der bisherigen Kreisverfassung hätten es bedauert, daß kein Magistrat' auf dem Kreistage zugelassen werde, wenn er nicht Grundbesitzer sei. Graf Arnim dagegen erkläre es für einen Rechtsbruch, an den Virilstimmen überhaupt etwas zu ändern. Graf Arnim-Boytzenburg: Er halte nur das Recht für unantastbar, das die Grundbesitzer jetzt haben. Eine Erweiterung der ständischen Kreisverfassung wünsche auch er. Man müsse die Rechte Derer erweitern, die noch keine hätten; aber nicht die bestehenden Rechte nehmen. llr. B r ü g g e m a n n: Es handle sich nur um die Frage, ob das Ministerium sich in dieser Angelegenheit auf gesetzlichem Boden befinde. Zu dem ersten und zweiten Punkte befinde er sich in verschiedener Stellung. Was Punkt A anbetreffe, so sei es die Frage, ob das christliche Bekenntniß eine nothwendige Vorbedingung für das Recht der Standschaft fei. Er müsse sie nach Allem,; was darüber bis jetzt gesetzlich bestimmt sei, verneinen- und sich gegen die Ausführungen der Commission erklären. Zu Punkt v verhalte es sich anders. Der. letzte Satz des Art. 12. gestatte nur eine bedingungsweise Zulassung der Juden zu den öffentlichen Aemtern. Das Land müsse, aber : Gewißheit haben, ob nur Christen oder auch Nichtchristcn solche Aemter bekleiden dürften. Das Ministerium sage: Ja; der einzelne Jude..könne Vas,, wenn er dazu qualifieirt erscheine. Das sei richtig, aber nicht genau., Deshalb, wünsche er gesetzliche Feststellung. In, einzelnen> Füllen, z. B. bei der Besetzung von Lehrerstellen an christlichen Schulen, bei der Abnahme von Eiden sei., eche Zulassung der Juden unmöglich. Hr. v. Senfft-Pilsach: Er wolle das hohe Hauö. näher mit dem Inhalte der Petitionen bekannt machen, deren noch sehr viele eingegangen seien. 7 Nicht von Guts-; besitzern, sondern von Handwerkern, wie die Unter-