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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1860-04-10 · Heft 15 (10.4.1860) · p. Seite 221

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
24 (1860)
Issue
Heft 15 (10.4.1860)
Date
1860-04-10
Page
Seite 221 (sequence 3)
Language
German
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tcn; umgearbeitetcw Eutwürftn der -K.-65;*-der Statuten für Pie/juristische- und/ der §. :B3. ,deri Statuten für die Ph.i- \osophische. Facultät:ipr Mngang dahin: gefaßt: / „Wer-, Hch^chn?' dM ^Doktorgrad bei. der Facultät / -/b^verbey/will / mußsich zur christlichen Religion .. /bekennen.// ./■: :;ii, -';-<?;■ - n : Ew. P. Bemerkten zm-diesep- Bestimmung ^hinsichtlich des philosophischen Doctorgrades >: daß/Ihnen die.'.Zulässigkeit'; dersMonnimBetracht-Ms 2./des..GLrtzes! vom 2Z./ZM 18 Li7uzweWhaft.erscheine, daß. die Facultät seit, 25 Jahren Juden zu Doctoren der Philosophie, promo-i Hirt habe., und dses auch fedsp thun dürfen wünsche, so wie daß arlch.^ch juristische ^{acifU<it für die Zulässig^ feit, her Pronwtion von Juden. zu Doctoren. der. Rechte sich exkärt. habe. Diese Peylexkungen gabpn Anlaß zu eingehender Erwägung der angeregterr Fpage, jn Folge deren in. I^eb.^ipAimMyg, mit dem. fchriftlschen Votum des Referenten im Mnisteriuln. dsx,^.,6^.. her Statuten ,für^ die saristische. Facultät, weil •jU-, nssr ^oechre? juxi8 ntri usu e crejren kann, unverändert gelassen^ dagegen im §. >63., der Statuten für die philosophische Facultät die, Morte: „sich zur christlichen Religion bekennen" gestrichen wurden/ Wenn dessen ungeachtet die Eidesformel im §. 68. dieser letztem Statuten: „Ita me beus atljuvet et sacrosdhctum ejus Evangelium“ unverändert geblieben und nicht auch elne für Juden paffende Eidesformel hinzugefügt wür-l den, so beruht das lediglich auf einem Versehen des Ministerial-Referenten. ' Aus VorstehendelN wollenEw. rc. entnehmen, daß bei der schlleßlichen Genehmigung der Statuten für die dortige pH itösophisthd Facultät die Absicht vorgewaltet hat, die Promotion' von Juden zu Doctoren der Philosophie zu gestatten, und daß diese' Absicht in der Streichung der entgegengesetzten' Bestimmüng des Entwurfs Ausdruck gefunden hat. Dies scheinest auch Ew. re. damals vorausgesetzt zu haben, indem Sie im Bericht vom 29. Decembcr 1853 darauf antrügen, zu bestimmen, daß Doctorandeu jüdischen Glaubens' den Eid nur mit den Worten: Ita me Deus atljuvet ableisten dürfen. Hiernach, fo wie in Berücksichtigring der in dem Bericht der;philosophischen Facultät vom 17. v. M. und I. hervyrgehobenen Momente nehme ich nicht Anstand, der Facultät nach'ihrem Anträge fortan auch die Promotion von Juden zu- Doctoren der Philosophie hiermit zu ge-; statten.Der 'jüdische Doctorand hat den Eid mit den Worten u,^lta owe Deus : adjuvet“ zu bekräftigen. DenstgemäMst"bei' einem neuen Abdruck der- Statuten der philosophischen Facultät dem §. 68; in einer Anmerkung zum Tert-vdie Bestimmung hinzuzufügen:- ,-Zst der: kroryoven- Jude, so spricht, er nur. die Worte : Ita we .veus astjuM.".': 5 :■ w; ' r.j .. " Ew. rc. ersuche ich ergebenst, hiernach, gefälligst die Facultät- -zubescheiden und das: weiter Erforderliche zu veranlassen; . Berlin, dm -2H. Januar 1866; / / /. v..:Beth m amn-H,y lsw eg. //'/. Mn;/■ :/•>Hi. ■; .. / . i . ■ den.Königlichen Univexsitäts - Curator rc. zu Königsberg. . ' - 206.' U, . i -flet;t cilfo, ba^ 1846 vom Ministerium Eichhorn aus der Universität insinuirt ward, keine Juden zu promopiren, obgleich sie es seit 25 Jahren gethan, und daß dies yur durch die Universität selbst abgelehnt ward. Dies ist/ ein geschichtliches Curiosum — aber wir erfahren auch aus-dem Rescripte, daß 1860 der Minister V. Bethmann- Hvllweg die Promotion jum Doctor juris noch heute untersagt. Der Grund, hierfür ist lediglich in dem gesperrt gedruckten juris; ,utriusq ue ausgesprochen. Weil nämlich die juristische Doctorwürde zugleich die des kanonischen Rechtsin sich schließt, soll der Jude kein Doetor juris werden können. Nun ist aber das: kanonische. Recht ein abgeschlossenes, dem bloßen Studium und Wissen unterliegendes, - das mit dem Glaubensbekenntniß in gar keiner Verbindung steht, und welches der Jude ganz eben so als einen Gegenstand der Geschichte stüdiren kgun, wie etwa das türkische Recht, das bekanntlich noch viel mehr ein integrirender Theil des Islam ist, da es vpn Mohamed selbst ausging, und im Koran niedergelegt ist-, als das kanonische Recht ein Bestandtheil des Christenthums. Wie könnte denn sonst auch, ein Protestant das kanonische Recht, das nur für die katholische Kirche Geltung hat> stndiren, und darauf utriusque promovirm?, Daß wir hiermit keinen Fehlschluß ziehen, ergiebt sich aus dem Umstande, daß die Universitäten zu Leipzig, -Göttingen, Heidelberg, Gießen u. s. w.. nicht anstehen, Juden zu Doctoren utriusque zu promoviren. Es ist und bleibt einmal ein sonderbares Ding um die Judenfrage in Preußen. Mir können nicht unterlassen, hier noch eine Bemerkung hinznzufügeu. Die jüngsten Debatten im „Herrenhause" und die Beurtheilung, welche dieselben in in- und ausländischen Blättern finden, haben den Furor'der Kreuzzeitüng und Anhängsel im höchsten Grade erregt^ und diese

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