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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1860-03-13 · Heft 11 (13.3.1860) · p. Seite 161

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
24 (1860)
Issue
Heft 11 (13.3.1860)
Date
1860-03-13
Page
Seite 161 (sequence 3)
Language
German
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ß’effe#' Wir fürchten deshalb keine Äemönstratiön, welcher Art -'ste'^üch'- 'feil Düs''Institut ist über dergleichen kindische 'oher^gehässtge Jntellfionen längst Hinweg y das Pu» bliküni ck'allll' Über'auch hieran' sehen, womit man'zu aller Zei^zll'kämpfen hat,' üNd 'welche Ausdauer dazu gehört/ uw nicht zu ermüden/sondern seinen'-Weg conseesuent fortzusetzenl' ■ '' ' ^.'Hre Hechte,,/^er.Iudess; ini; Preußen.' r..:; n - in, Der lVerfasser ünserts'Artikels im Februarhsst der „Preußischen- JührbüHer" hat es 'von hier ab vorzugsweise'' Mit 'der'' Rede - des Justizministers in der Sitzung dom 23. März'v: I. zll thun. Wenn der Letztere bis auf das cörpus zllrls zurückging, um die Ausschließung der'-Jüden'vom 'Richteramte zü' erhärten, so verweist der Verfasset ihn auf das Capitel' äe' daeretieis in deni'ftlbell Rechtsbuche, wodie Ketzer, d. h. solche, die in irgend einem Punkte von der katholischen Kirche abwichen, nicht allein vonwem'Recht sprechen, sondern auch vom Recht erhalten ausgeschlossen wurden/' Der Verfasser macht hier/die richtiges schon oft ausgesprochenen, aber immer noch 'nicht genügend beherzigten Bemerkungen: „So lange Nur bestimmte Religions-Parteien in der Gleichheit der Rechte geschützt, andere aber noch unter dem Drucke erhaltest "werden,-sso lange beruht auch die Sicherheit der Rechte jeller nur 'auf dem Gleichgewichte der Macht,' auf wechselseitiger Furcht, ' nicht aufeiller sittlichen Bürgschaft, nicht auf der''Geltung'des heiligen Rechts geistiger Freiheit/; rso lange Katholiken und Protestanten mit der Wucht getnemsamer Gewalt die Juden bedrücken, haben sie allen Grulld zu dem' wechselseitigen Argwohn,' daß sie den alten Drück auch Wider einander noch üben würden,' wenn'He die Macht dazu hätten. Erst wenn der Katholik in freier Anlleigung zu dem Gedanken des Rechts auch den Juden ihr' gleiches' Recht im Staate nicht länger mißgönnt, beweist'er^ daß er Denjenigen, die seinem Dogmaauch heute noch als ,/Ketzer" gelten, das härtere Joch, unter dem er sie Jahrhustderte hindurch hat schmachten lassen, aus gewonnener steierer, höherer Einsicht, nicht aus bloßer Ohnmacht abg^llöminen hat. Dasselbe gilt auch umgekehrt von dem Protestantell dem Katholiken gegenüber und nicht minder doll den hroLestantischm.Confesstonen in ihren Beziehungen zw'einander." ''Di^HbÄen Einwendungen, die 'mall gegen die Zulassung'' der Juden' zum' Richterctint der Juden erhoben, beruhen aus hem Sabbäth und der Abnahme christlicher Eide. Hinsichtlich des ersteren macht der Verfasser folgende Bemerkungen : „Daß Derjenige', welchem der Staat eill Amt übertragen hat, dessen Pflichtell erfüllen muß und sich gegen'.'eine solche Pflichterfüllung nicht auf religiöse Vorschriften berufen darf ' daß andererseits die Frage, wie der Einzelne diese Pflichterfüllung mit seinem Glauven in Einklang bringe, lediglich seinem Gewissen anheimzustellen ist," und dir Staat sich darum nicht zu bekümmern hat, diese Sätze gehören, auch abgesehen von der ausdrücklichen Vorschrift'des Art/ 12. der Verfassung, so sehr zu den Elementen aller Rechtsordnung, daß man es als ein trauriges Zeichen der Zeit beklagen muß/ daß solche Fragen überhaupt noch erörtert werden müssen. Nur der öffentlichen Moral wegen Machen wir darauf aufmerksam, welch ein unwürdiges und unredliches Verfahren man dem Staate zümuthet, wenn er, nachdem er, wo es sich um'bloße Pflichten handelte, wie beim Kriegsdienst, sich seit Jahren mit vollstem Recht niemals um die Verletzung etwaniger Religionsskrupel bekümmert hat, jetzt, da ein mit Pflichten verknüpftes Recht in Frage steht, dogmatische Bedenken wegen der Erfüllung solcher Pflichten erheben soll., Hat der Staat sehr wohl daran gethan, den jüdischen Soldaten am Sabbath ererciren zu lassen, ohne zu fragen, ob es sich mit den religiösen Satzungen desselben vertrage, so wird er auch wohl den Beamten, der sich zu demselben Glauben bekennt, der übernommenen Pflicht am Sabbath Nachkommen lassen müssen, ohne zu fragen, wie er sich dabei mit seinen religiösen' Ansichten abstnde." " Was die Äbnahme christlicher Eide betrifft, so hatte der Justizminister zuerst einen Werth darauf gelegt, daß ja auch der Erd eines Juden nicht von einem Christen abgeNvmmen werde. Der Verfasser erweist ausführlich, daß das Judenthum dies durchaus nicht fordere, und daß viele ältere und gegenwärtig alle außerpreußischen Gesetzgebungell die Abnahme eines Jüdeneides durch einen Christen verordnen. Hierauf sucht der Verfasser weitläufig darzuthun, daß die Abnahme eines christlichen Eides durch einen jüdischen Richter weder bei diesem noch Lei dem Schwörenden einen Anstoß finden oder eine Verletzung bewirken würde. Er beruft sich hierbei auf England, wo: „Der Eid allerdings seinen konfessionellen Charakter bewahrt hat, indem er von den Christen auf das neue, von den Juden auf das alte Testament geleistet wird. Doch ist es bekannt, daß Juden dort Aemter bekleidet chaben, wie die des Lord-Mayor und der Aldermen in der Haupt-

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