Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 23 (1859)
- Issue
- Heft 48 (21.11.1859)
- Date
- 1859-11-21
- Page
- Seite 691 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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691 nischer, italienischer, polnisch - deutscher und rein deutscher Übersetzung versehen, fein. — u. Einiges über die'Stellung der Juden im preußischen Unterrichtswesen. (Schluß.) Im Junihefte. des „Centralblattes für die gesammte Unterrichts -- Verwaltung in Preußen" finden wir eine Entscheidung des Ministers v. Bethman-Hollweg, welche auf Grund des K. 3. des Gesetzes vom 23: Juli 1847 einen jüdischen Hofbesitzer zu Beiträgen für den, Neubau des Schul- und Küsterhauses im betreffenden Dorfe verpflichtet.. Der gedachte Paragraph entzieht den Juden die ständischen, und Patronatsrechte, indem er die Pflichten, die auf. den betreffenden Grundstücken lasten, ihnen Anerkennte Eigenthümlich ist es. demnach, daß der Minister v. Bethmann- Hollweg sich zu einer Zeit auf den Paragraphen des Judengesetzes beruft, in welcher der Minister des Innern. ■ v: Flöttwellidiesen Paragraphen als ' durch die - Verfassung aufgehoben erklärte , und den Juden die ständischen Rechte, der starken Opposition der Kreuzzeitungspartei gegenüber, zuertheilte. Wir wollen hier durchaus nicht über die Beitragspflicht des jüdischen Hofbesitzers die-Frage erheben, wohl aber über den Wirrwarr klagen, in welchem der eine Minister auf einen Paragraphen sich stützt, den der andere Minister für erloschen erklärt! Dagegen findet sich gleich darauf eine Entscheidung Königl. Negierung zu Marienwerder, nach welcher jüdische Kinder ortsübliche Confirmandengelder an die christlichen Lehrer nicht zu zahlen haben. Das Juliheft enthält eine Zusammenstellung der in Preußen geltenden Bestimmungen und Grundsätze hinsichtlich der religiösen Erziehung der Kinder aus gemischten Ehen, so wie der unehelichen Kinder. Da wir aber bald wieder Gelegenheit haben werden, auf diesen Gegenstand zurückzukommen, so, übergehen wir denselben hier.; Endlich enthält das Septemberheft den von uns vor Kurzdm niitgetheilten Ministerialerlaß über den^ Schulbesuch - jüdischer Kinder an Sabbathen und Festtagen. Derselbe wird, in dem Centralblatt durch einige besondere Worte eingeleitet, und so geben wir ihn der Vollstän-; digkeit halber hier noch einmal. 185) Dispensation jüdischer Schüler der höheren Lehranstalten vom Unterricht am Sahbath und an den jüdischen Feiertagen. . .... Um für jüdische Schüler , der höheren Lehranstalten die. Uebung der Sabbathsfeier dem Interesse und der Aufgabe der Schule gegenüber so viel wie möglich zu regeln, ist nachfolgende. Verfügung erlassen worden. . Jrrthümlichen Folgerungen entgegen, - welche aus derselben in öffentlichen Blättern gezogen worden find, wird darauf hingewiesen, daß die Schule-keine Verantwortlichkeit für die aus Versäumniß der Schulstunden entstehenden Folgen übernehmen kann / und daß das Nachsuchen der Dispensation vom Schulbesuch , am Sabbath lediglich dem Gewissen , und' Ermessen der einzelnen Beteiligten überlassen werden muß. Die Annahme, welche das Königliche Provinzial- Schul-Collegium in dem Bericht vom — — mit Berufung auf Artikel 12. der Verfassung vertritt, daß es für jüdische Eltern, die ihre-Söhne in. christliche Schulen schicken, zu den bürgerlichen Pflichten gehöre,-dieselben auch Sonnabends am Unterricht Theil nehmen zu lassen, und daß deshalb eine Dispensation der Juden für diesen Tag nicht zu .gestatten sei, kann als zutreffend nicht angesehen werden. Die Schulverwaltung kann den Ansprüchen solcher Eltern; welche aus .religiösen Motiven ihre Söhne am Sonnabend ganz oder für die Stunden .des Gottesdienstes vom Schulbesuch entbunden , zu sehen wünschen, die gebührende Berücksichtigung nicht versagen. Demgemäß bestimme ich, daß in den Fällen, wo die Eltern selbst bei dem Königlichen Provinzial-Schul-Collegium darum nachsuchen, jüdischen Schülern die gedachte Dispensation, ertheilt werde, wobei erstere darauf hinzuweisen sind, daß die Schule keinerlei Verantwortung für die aus derartigen Schulversäumnissen bei den betreffenden Schülern entstehenden Folgen übernimmt. Hiernach hat das Königliche Provinzial-Schul-Collegium auf die wieder beiliegende Eingabe des Rabbiners N. vom — —und auf die gleichfalls anliegende Neclamation des Vorstandes der jüdischen Gemeinde in N^ das Erforderliche zu veranlassen. Berlin, den 6. Mai 1859. Der Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten, l v. Bethmann-Hollweg. An ■ das Königliche Provinzial - Schul - Collegium zu N. 9,333. U. 48*