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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1859-09-12 · Heft 38 (12.9.1859) · p. Seite 551

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
23 (1859)
Issue
Heft 38 (12.9.1859)
Date
1859-09-12
Page
Seite 551 (sequence 9)
Language
German
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551 Uten N. N. unter der Bedingung zu verehelichen, haß gegen die beabsichtigte Ehe sonst keine gesetzliche Hin-, derniM obwalten,; und daß vor der Schließung derselben;das Brautpaar im Sinne des §. 126. des allg.. bürgert. Gesetzbuches in den betreffenden Synagogen und Bethäusern an drei nacheinander folgenden Sabbath - oder Festtagen öffentlich verkündet werde. Durch diesen politischen .Ehe-Consens ist jedoch die Dispens, von einem■ etwa obwaltenden Ehehindernisse (§§. 48 —82) nicht ausgesprochen-, sondern, eS werden « dies-, falls « vielmehr sowohl der Rabbiner als die Brautleute auf die diesfalls bestehenden Gesetze und namentlich. auf-den §. 130. des erwähnten Gesetzbuches verwiesen. Zugleich wird vor.behalten, chaß die Braut bei ihrer Zuftändigkeitsbehörde sich die vorgeschriebene E h e b e w i l l i g u n g erwirke., Szegedin rc." >Es ist unbegreiffich, nach welchen Jnterpretationsregeln man dem oben angeführten §. 124. die sonderbare Deutung zu geben vermag, daß beide. Theile, Braut und« Bräutigam, bei ihrer Zuständigkeitsbehörde, besonders einschreiten müssen, da die wohl dunkle Schlußfassung desselben gerade daS Gegentheil auszusagen scheint. Endlich ist es notorisch bekannt, daß früherin Böhmen und Mähren (wo doch das bürgerliche Gesetzbuch seil dem Jahre 1811 eingeführt ist) dieser erst seit 1852 aufgekommene Usus nicht üblich war, und es giebt auch, jetzt einige, jedoch sehr wenige Comitats- und Kreisbehörden, die hierin eine Ausnahme machen. — — Ein geschichtlicher Rückblick auf die Entstehung dieses Paragraphen, der, wie wir bereits No. 35. erwähnt, aus einem früheren Jahrhundert datirt, zeigt zur Genüge, welche Anomalie derselbe in unserer Zeit bildet. --Folgendes Decket giebt uns darüber deutlich Aufschluß*): „Die Ertheilung, der .jüdischen Heirathsconsense wird den Kreis amter.n unter den bevorstehenden Vorschriften eingerqumt;.-da aber der Wille Sr. Majestät keineswegs dahin geht, die Zahl der Juden zu verm.ehren, söndern selbe da, wo si e sind, nützlich zu machen, so wird zur unverbrüchlichen Richtschnur festgesetzt, daß da, wo noch keine Juden *) In früherer Zeit hätte jede Orts - und Grundobrigkeit däs Recht, derlei Bewilligung zu ertheilen (Hofdecret, 31.' Mai 1734); später jedoch scheint dies den Landesstellen zugewiesen worden zu sein. K. k. TherefianischesGesetzbuch No. 836., 15. April 1766. , , - sind , «auch, keine anzusiedeln; da, wo deren Zahl be-' stimmt ist, diese auch nicht, zu überschreiten, und - nur in demjenigen Falle eine Ausnahme zu machen, sein wird, wenn sich fremde Juden - in Ländernwo sie geduldet sind, mit einem ansehnlichen baaren Vermögen: : von wenigstens 10,000 Fl. einfänden, und dieses Ver< mögen zu. nützlichen Manufakturen oder Fabriken ver- . wenden wollen u. s. w. Damit aber die Kreisämter j in Böhmen und Mähren von der Normalzahl der in; jedem Kreise zu domiciliren berechtigten Judenfamilien ^unterrichtet, und hiernach bei Ertheilung der Hejxathsconsense sich benehmen mögen, so wird die Landesstelle jedem, Kreisamte die diesfällige Consignation hinauSzugeben und auch davon eine Abschrift', nach Hbf« ein- «zusenden haben. Hofdecret an sämmtliche Länderstel- ' len vom 26. Mai 1786." W Ist merkwürdig, dass selbst Kaiser Joseph IL> der Schöpfer des Toleranz-- - edictes, sich nicht von dem Pharaonischen staats ökonomischen Grundsätze (2 B. M. 1, 10.: Wohlan, lasset uns dasselbe überlisten, daß es sich nicht vermehre) losmachen konnte! Doch suchte er denselben zu mildern und anstatt die Juden,« wie in Aegypten, -Pithom und Raamses bauen zu lassen, sie zum Anlegen von Fabriken und Manufactureien zu verwenden. Aber ein aus solchen Staatsprincipien hervorgegangenes, Gesetz noch länger« bestehen zu lassen, ist eine Schmach der Civilisation und des Zeitgeistes! Höchst charakteristisch ist folgen-« des Gesetz, das wir noch zum Schluffe mittheilen wollen. Nach §. 129. des allg. bürgerl. Gesetzbuches ift; eine Judenehe, welche ohne Beobachtung der gesetzli-, chen Vorschriften geschlossen.wird, ungültig; aber die alte Zeit kannte keine Ungültigkeit der Ehe mit all ihren Folgen für die Kinder und suchte dafür den Knoten zu durchhauen. „Wir Maria Lheresta. rc. rc. entbieten Allen und Jeden rc. - unsere kaiserl. Gnade, und geben auch gnädigst zu vernehmen, wasmaßen zwar in dem unterm 16. October 1726 emanirten Patent allergerechtest statuirt. worden, daß die ohne erhalte-« nen Consens sich verheirathenden böhmischen Landsjuchen ohnnachstchtlich mit Staupen sch lägen belegt, , und sodann aus, allen f. k. Erb landen verwiesen wer-- den sollen, nachdem, aber sich mehrere Falle« ergeben,. daß zuwider unseres diesfälligen höchsten Pönal - Gesetzes .jedenuo.ch^verschiedene böhmische Landesjuden kein- Bedenken > getragen, ohne r vorher erlangte Erlaubniß «Unseres Landesgubernii im «Königreiche Böheim theilS church einheimische, und theils durch ausländische; Ju<- 38

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