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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1859-09-12 · Heft 38 (12.9.1859) · p. Seite 550

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
23 (1859)
Issue
Heft 38 (12.9.1859)
Date
1859-09-12
Page
Seite 550 (sequence 8)
Language
German
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550 jahreS an einer hiesigen höheren Lehranstalt nicht gestattet wurde. Es steht zu erwarten, daß die nächste Landtagssesston uns einige eingehende Erörterungen dieses Kapitels bringen werde. Oesterreichischer Kaiserstaat. Wien, 29. August. (Privatmittb.) Was über die gesetzliche Regelung unserer Verhältnisse in das Publikum dringt, läßt sich dahin zusammenfaffen, daß die Unterthanen mosaischer Religion die Gleichheit vor dem Gesetze, das Recht zu Staatsämtern und Militärwürden, und die Befugniß, Grundstücke in größeren Städten und sonst noch in einigen Provinzen zu erwerben, zugesichert erhalten würden. — Durch die deutschen Blätter ging vor Kurzem eine Nachricht, die zuerst in der Breslauer Zeitung gestanden, aber vollständig Unbegründet ist. Es hieß, daß unser Prediger vr. Jellinek wegen einiger Äeußerungen in einer Predigt zur Rechenschaft gezogen und mit Gefängniß bedroht worden., Es ist dies durchaus falsch, und hat vr. Jellinek noch niemals wegen seiner Predigten die geringste Anfechtung erlitten.' Gr. Beeökerek, 31. August. (Privatmitth.) Ohne Zweifel haben Sie den Leitartikel der „Wiener Zeitung^' vom 22. d. M. über den Ministerwechsel gelesen, worin mehrere wichtige Berathungen und Fragen Namentlich erwähnt werden, deren endliche Lösung nicht länger hinausgeschoben, werden kann — und wobei sich auch der Passus befindet, betreffend „die Stellung der Israeliten in zeitgemäßer Weise, aber mit Berücksichtigung der örtlichen oder provinziellen Verhältnisse zu regeln." Es ist darum eine heilige, unabweisliche Pfiicht, da die Aufgabe, wie es in dem erwähnten Artikel heißt, nur dadurch gelöst werden kann, „wenn Regierung und Regierte gemeinsam an's Werk schreiten", auf die Schäden und „ererbten Uebelstände" aufmerksam zu machen, deren Beseitigung von den neuen, mit Sehnsucht erwarteten Gesetzen mit Recht gehofft wird. Ich habe Ihnen Nr. 35 Ihres Blattes nur flüchtig angedeütet, von welchem nachtheiligen Einflüsse der in letzterer Zeit so oft besprochene §» 124. des allgem. bürgerl. Gesetzbuches auf die Sittlichkeit und Heiligkeit der Ehe ist, und ich kann es nicht unterlassen, noch einmal daraufzu, rückzukommen. ES ist der Gegenstand viel zu wichtig und bedeutungsvoll, um erst einer Rechtfertigung zu bedürfen, wenn wir abermals demselben die allgemeine Aufmerksamkeit zuzuwenden wagen; denn im Prinzipe steht der §. 124. im klaren Widerspruch mit der gesetzlich gewährleisteten und anerkannten Gleichheit aller Staatsbürger vor wem Gesetze ■;— und in Präris ist er gar drückend, ja schädlich und demoralisirend. Um aber die gänzliche Tragweite dieses Gesetzes nach Gebühr würdigen zu können, ist es nothwendig, die praktische Ausführung desselben genau zu kennen. Doch muß ich Sie vorerst bitten, den kleinen §. 124, der hier folgt, mit Bedacht zu lesen, und Sie werden staunen, was alles daraus herausgedeutet wird. — „Zur Schließung einer giltigen Ehe (bei der Judenschaft) müssen die Verlobten die Bewilligung von dem KreiSamte bewirken, in dessen Bezirke sich die Hauptgemeinde befindet, welcher ein und der andere Tyeil einverleibt ist." -; Nach dem Wortlaute dieses Paragraphen wird also blos den Kreisämtern oder Comitaten die Ertheilung der Ehebewilligung bei Israeliten eingeräumt und zugewiesen; aber in Wirklichkeit müssen erst die Verlobten bei dem Bezirksgerichte schriftlich, mit den erforderlichen Zeugnissen, Erwerbs- und Vermögensausweisen versehen, einschreiten, damit dasselbe beim Kreisamte die Bewilligung begutachte und erwirke! ES ist also ein doppelter Jnstanzenzug: Bezirks- und Kreisamt! Sind aber die Verlobten nicht in einem Kreise geboren, sondern in verschiedenen Kreisen zuständig, so muß jeder Theil bei seiner Kreisbehörde die Ehebewilligung erwirken, und es entsteht ein vierfacher Jnstanzenzug. Wir brauchen es gar nicht hervorzuheben, wie zeitraubend und weitläufig öfters dieses Verfahren ist, und daß es überhaupt nicht Jedermann leicht wird, überall glücklich und schleunig durchzukommen! Ich lege Ihnen abschriftlich das getreue Formular eines Ehe-Consenses bei, der bloS dem Bräutigam die Bewilligung zur Verehelichung ertheilt; aber wohlverstanden mit Ausnahme derBrauh und ich ersuche Sie im Voraus, bei der Lecrüre dieses Actenstückes nicht die Geduld zu verlieren. — „Ehe-Consens. Kraft dessen, dem, aus . . gebürtigen und nach .... zuständigen Israeliten N. N. von Seite der k. k. .... Comitatsbehörde auf Grund der beigebrachten und hierorts rückbehaltenen Dokumente die Bewilligung ertheilt wird, sich mit der auS .... gebürtigen, und nach ..... zuständigen Jsrae-

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