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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1859-09-12 · Heft 38 (12.9.1859) · p. Seite 549

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
23 (1859)
Issue
Heft 38 (12.9.1859)
Date
1859-09-12
Page
Seite 549 (sequence 7)
Language
German
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Sinne und von kaum erwarteter Seite ein schönes Zeichen thätiger Theilnahme an den Tag gelegt! ist. Der aus Wormditt in Ostpreußen während der Gerichtsferien hier anwesende Rechtsanwalt und Notar Dr. A. Moßner hat an den designirten Dirigenten der neuen Anstalt, Rector Gerwitz, folgendes Schreiben gerichtet: Zugleich mit Ihnen, hochgeehrter Herr Rector, bin ich mir bewußt, daß das große culturwirkende Moment der Gründung einer Bildungsanftalt für Mische Lehrerin Berlin wesentlich in seiner wahren, inneren Wirksamkeit verlieren würde, wenn die jungen Männer, die in der neuen Anstalt Aufnahme finden, während der Studienzeit noch um ihren leiblichen Unterhalt besorgt sein müßten, und daß es daher von großer Wichtigkeit ist, unbemittelte Zöglinge von vorn herein gegen jeden Mangel in diesem Zeitraum sicher zu stellen. Da aber voraussichtlich nur wenige vermögende junge Leute die Anstalt besuchen werden, so erscheint die Beschaffung von Stipendien für die Seminaristen unbedingt nothwendig. Ich habe daher bereits damit, wenn auch nur einen schwachen Anfang-gemacht, und erlaube mir zugleich im Namen einiger Einwohner von Wormditt die Summe von 12 Thalern mit der gehorsamsten Bitte zu überreichen, diesen Betrag als eine fortlaufende jährliche Unterstützung anzusehen, und ihn pro 1859 einem Zöglinge aus der Provinz Preußen, wenn eS thunlich ist, zuzuwenden. Ich hoffe, daß man auch anderswo die Nothwendigkeit erkennen wird, auch in thatsächlicher Weise einem so wichtigen Institute die Theilnahme zu zeigen, die die Sache in jedem jüdischen Herzen unzweifelhaft bereits gefunden hat, und daß meine Spende nur der hundertste Theil desjenigen ist, was Ihnen zu dem guten Zwecke zustießen wird. Mit diesem Wunsche bitte ich Sie von Neuem die Versicherung rc.rc. Dr. Albert Moßner, Rechtsanwalt und Notar. Möchte dieser von einem klaren Kopfe und braven Herzew erzeugte Schritt auch wirklich., wie oben gehofft wird, bald hundertfache Nachahmung finden." Berlin,. 30. August. (Privatmitth.) Bei der schwankenden oder besser zurückgehaltenen Anwendung des §.12 unserer Verfassung auf die Anstellungsfähigkeit jüdischer Lehrer an christlichen Schulen ist der nachfolgende, vor Kurzem Hier stattgehabte Fall geeignet, nicht blos von den bei der Frage zunächst Betheiligten als wichtiges Präcedenz, sondern auch in weiteren Kreisen mit besonderem Interesse aufgenommen zu werden. Der Sachverhalt ist folgender: Ein hiesiger Vorsteher einer christlichen Privatschule für Töchter hatte bereits unter dem Ministerium Raumer eine in dem hiesigen Köyigl. Seminar für Lehrerinnen gebildete und geprüfte Jüdin in seiner Anstalt beschäftigt. Die Sache hatte, sich so unter der Hand hingezogen. Gegen Ende des letzten Wintersemesters jedoch bestand der Specialaufseher der Anstalt — ein Geistlicher — auf die Entfernung der Jüdin. Der Recurs der Letzteren bei der städtischen Schulbehörde hatte einen befürwortenden Bericht an das Königs. Schulcollegium zur Folge. Dies wies jedoch die Sache rundweg als gegen das Gesetz zurück. Die junge Maccabäerin beruhigte sich dabei nicht, sondern ging stramm, mündlich und schriftlich zugleich, auf den Herrn Minister selbst los, ihn mit naivem Freimuth an all' das Schöne erinnernd, das er vor noch gar nicht langer Zeit in dem Abgeordnetenhause gesprochen. Der freundliche Löwe sagt zu dem kecken Mäuschen in seiner Mähne: Sie werden durch das Schulcollegium beschieden werden. Dieser Bescheid ist nun am 1. d. M. eingegangen und lautet also: Der Herr Minister der Geistlichen-Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten hat uns beauftragt, Ihnen auf die Vorstellung vom 28. April d. I. zu eröffnen, daß dem Inhaber einer Privatschule nicht untersagt werden kann, Sie als Lehrerin an seiner Schule zu engagiren. Dagegen kann Ihnen der Unterricht in denjenigen Disciplinen nicht gestattet werden, zu deren Behandlung Ihnen wegen Ihres religiösen Bekenntnisses die Befähigung abgeht, wohin nicht nur der eigentliche Religionsunterricht, sondern auch die Behandlung des deutschen Lesebuchs zu rechnen ist', da in diesem, abgesehen von seinen christlich ethischen und nationalen Beziehungen, ein großer Theil des Stoffes einen specifischen christlichen Inhalt hat. Berlin, 1. August 1859. Königl. Schul-Collegium der Provinz Brandenburg. gez. Heindorf. An die Lehrerin 6. M. hier. Was auch über die bedingte Schlußfaffung dieses Bescheides noch gesagt werden könnte, er ist immerhin ein Schritt vorwärts, und um so unerwarteter, als noch vor einigen Monaten einem pro kseultate äooenäi geprüften Lehrer die Abhaltung feines Probe-

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