Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 23 (1859)
- Issue
- Heft 36 (29.8.1859)
- Date
- 1859-08-29
- Page
- [Seite] (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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Zweite Beilage zu No. 36 der Ällg. Ztg des Znd. Ei«e neue Die Stelle in Deuteron. 23, 20. 21. hat dem Zudenthume mit um so mehr Recht den Vorwurf der Intoleranz zugezogen, als Rambam Vii» rfb b*h» das Gebot *pian ^sab unter die Verpflichtungsgebote aufnimmt; was Rambam aber wieder mit Recht thut, weil sonst dieser Vers ganz überflüssig wäre. So gerecht aber auch dieser Vorwurf nach der allgemeinen Deutung der angezogenen Stelle erscheint, so verschwindet er nicht nur bei einer Abweichung von der gewöhnlichen Deutung, sondern wird sich daS Gebot auch noch als eines der nothwendigsten und staatsweisesten Verordnungen zu erkennen geben. Bei dem Umstande nämlich, daß ein Staat, wie. der des jüdischen Volkes, das nach seinem AuSzuge auS Aegypten gewiß nicht über die An- ' fangSgründe der staatsnöthigen Wissenschaften des Feldbaues und Kunstfleißes hinaus war, als Neuling inmitten so vieler anderer, auf einer hohen Stufe der Cultur stehenden Staaten unmöglich mit diesen eine Coneurrenz in welchem Landeserzeugniß immer bestehen könnte, und sonach unfehlbar den Todeskeim in sich trüge; mußte ein jüdischer Gesetzgeber, um diesem drohenden Nebel mit Erfolg zu begegnen, nothwendig anordnen: daß alle fremden eingeführten Erzeugnisse mit Zoll belegt, alle inländischen aber zollfrei gelassen werden. Eine Maßregel, die noch bis auf den heutigen Tag befolgt wird. Erklär« »g. Nun läßt sich aber die Radir ,,-swa", was abbeißen, abzwicken bedeutet, und wie Naschi — aFTP8 Frdb 'ö »"2 — erklärt: eine jede Abnahme "bezeichnet, die von einem Andern abgenommen wird, ohne dafür Etwas gegeben zu haben — 8bv82 '■wa V’pun , ^wia anrrü — auch auf die Steuer des Zolles anwenden, die von dem Einheimischen nicht abgenommen werden darf, von dem Ausländer jedoch abgenommen werden muß. Die Uebersetzung der Verse wäre demnach:' V. 20.: Du sollst Deinem Bruder keinerlei Zoll auflegen, weder in Geld, noch in Essenspeisen (Victualien), noch in irgend Etwas, das mit Zoll belegt werden kann (Kunsterzeugnisse). V. 21.: Wohl mußt Du dem Fremden (Ausländer) Zoll auflegen, Deinem Bruder jedoch darfst Du keinen Zoll auflegen, damit der Ewige Dein Gott in allem Deinem Gewerbe Dich segne in dem Lande, das Du in Besitz zu nehmen so dben im Begriffe bist. Der sonst nirgends vorkommende Ausdruck: „-{-p nbiöB bas Vnbs 2-, 2 -> Nnw->b nuw 82 frn8 -,w8 Y“i8Fr ba>" stünde sehr am Platze. Mosen,. 26. Juni 1859. Carl Fischer. Bemerkung der Redaktion. Der geehrte Verfasser wünschte, daß die obige Auslegung in einer