Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 23 (1859)
- Issue
- Heft 36 (29.8.1859)
- Date
- 1859-08-29
- Page
- [Seite] (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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Beilage der Allgem. Ztg. d. Iudenth. mitgetheilt Werde. Wir können sie aber nicht.ohne eine Bemerkung der Oeffentlichkeit übergeben. ' Die gewöhnliche Erklärung von „bezinsen, Zins nehmen" wird vollständig durch 2 Mos. 22, 24. und 5 Mos. 15, 2. 3. bestätigt, und dadurch die neue Interpretation, die das mosaische Gesetz zum Erfinder des Schutzzolles und zum Gegner der Handelsfreiheit machen würde, von vorn herein beseitigt. Aber die neuere Auslegung ist längst darüber hinweg, in der gedachten Verordnung eine, Gehässigkeit gegen das Ausland zu finden. Moses wollte Ln Israel kein Schuldenwesen aufkommen lassen, das im Alterthume, z. B. in Athen und Rom, so furchtbare Erschütterungen hervorbrachte. Leihen sollte in die Kategorie der Wohlthätigkeit^. gehören, und vom Almosen nur durch das Recht des Zurückforderns sich unterscheiden (s. 2 Mos. 22, 24.). Darum sollte kein Zins genommen werden. Dies durste sich aber nur auf das Inland beschränken, weil sonst jeder . Handels- und Geschäftsverkehr mit dem Auslande unmöglich gewesen, wäre. Diese wenigen Fingerzeige mögen hier genügen, und verweisen wir für das Nähere.auf unser Bibelwerk Band I. S. 436. 657. 910. Die Entwickelung .der religiösen Idee S. 46. Die Re-aetLon. Druck von I. B. Hirschfeld in Leipzig.