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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1859-08-22 · Heft 35 (22.8.1859) · p. Seite 504

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
23 (1859)
Issue
Heft 35 (22.8.1859)
Date
1859-08-22
Page
Seite 504 (sequence 6)
Language
German
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504 Banaterlassenivurde - und';daffetbe!wirktichrMik-dem Ir-Mat 1853 in' Wirksamkeit getreten/ wurde durch MinisteriaVerordnung vom 18.- Mai 1853 Z. 6792^ den EomitatSbehörden und KreisämtörM die-Ertheilung der' Ehelicenzen für - JsiaelitenlaW §§.'124." ü. 129. zugewiesen — eine Verordnung / die > in den andern Krön ländernwie Jhr-Wiiener Eorrefponvens No. 29. richtig'nachgewiesenbereits 1852 drsolgw: ~- Im Anhänge des für Ungarn u. s. w.'püblicirten/'allg.' bürgerl. Gefttzbuches heißt!es''No^ 26. oä §:'124. : „Ueber die Frage, wie dir durch das „ G esetz im Ä ll ge meinen' e r k lärtr U n gut t igj,t e it' einer ohne kreisäMtliche Bewilligung gefchlos- „senen' 'Jüden - Ehe in den' vorkomMeNden einzelnen /FÄllhn' zNr Wirksamkeit gebracht werden soll? haben -,,8e. Majestät' mit Allerhöchster * Entschließung vom „5. December 1829 in Erwägung/daß:' ,.1) in dem §. 124. des allg. bürgerl. Gesetzbu- „cheS die Einholung der kreisämtlichey Bewilligung „als ein Erforderniß zur Schließung einer gültigen „Juden-Ehe vorgeschrieben; -- „2) im §. 129. eine Juden-Ehe, die .ohne Be- „obachtung der gesetzlichen Vorschriften geschloffen wird, „für ungültig erklärt wird, und-- _ . - ,,B) im §. 130. die. Bestrafung der Dawiderhan- „delnden nach dem Strafgesetze über schwere Polizei- -,Uebertretungen angeordnet worden ist- >zu erklären „befunden, daß - eine ohne Beobachtung, der gesetzlichen Vorschriften geschloffene Juden-Ehe ip8o taeto „ungül t ig - ist, weil sie eigentlich gar..nicht „zu St a nde gek om men i st, und daß - es demnach „bei solchen Ehen, des Verfahrens, welches im Allgemeinen bei mit einem Hindernisse behafteten Ehen „vorgeschrieben ist, nicht bedarf, mithin diese Vorschrif- „ten undnamentlich die §§; 94. und 97. des allg. „bürgerl. Gesetzbuches auf Juden-Ehen nicht anwend- ^-,bar sind." (Hofdecret vom 13. Januar 1827 No. 2250. I. ®v. S.); Sie sehen also, daß zur Schließung einer- Juden- Ehe, um Mich ferner des üblichen judiciellen Ausdruckes zu bedienen, die comitats - oder kreisamtliche Bewilligung gegenwärtig noch iMmer'nothwendig ist, wie Ihnen jeder Rabbiner derlei Ehelicenzen und Confense jüngsten Datums von den genannten Behörden ausgestellt, vörzeigen kann und daß also die; Correspondenten der. Allgem. Ztg. im Jrrlhume find'/ wenn sie - aus dem- -erwähnten Artikel der iWiH- Nev Zeitllttg''demvnstriren-! wollen, -/daß' die Regierung es in-Abrede -stellt/ daß zur Schließungeiner Juden- Ehe der kreisamtliche Consens - nothwendig sei." Nicht mit Unrecht bemerkt ein anderer Cörrespondent der Allgem. -Ztg. vom 6. Juli Si 3056.- in Beziehung Musden besprochenen Artikel : „Ueberhaupt läßt sich häufig an halbofficiellen Kundgebungen die sorgfältige Redaction vermissen! "l'Die humane Pärtieular-Entscheidung des k. k. Ministeriums des Innern steht natürlich im geraden Widerspruche mit dem als Gesetz und Recht geltenden citirten Hofdecrete vom 13. Januar 1827, daß nämlich eine ohne kreiSamtliche Bewilligung geschloffene Ehe völlig ungültig ist — und diese Particular-Entscheidung läßt sich nach §. 12. des allgem. bürgerl. Gesetzbuches auf andere Fälle und Personen nicht ausdehnen: Hoffentlich wird bei der-definitiven Regelung der staatsbürgerlichen Verhältnisse der Juden der §: 124. des allg. bürgerl. Gesetzbuches (der ursprünglich Anno 1811 eine ganz andere Bedeutung hatte, da damals in den deutschen Erbländern das fluchbeladene, vom Kaiser Franz . Joseph I. aufgehobene Familien -. und Matrikelgesetz,' umwie es dabei ausdrücklich hieß, der Vermehrung der Juden Schranken zu setzen, rechtsgültig bestand) eine Aenderung erleidenda er in praxi ungemein drückend ist, und in seinen Folgen immerhin demoralisirend wirkt. Es ließe sich hierüber Vieles sagen, da die Uebelstände zu schreiend und offenliegend sind — und bereits auf die Sittlichkeit und Heiligkeit der Ehedieses Palladium des Judenthums, nachtheilig einzuwirken droht. Hohe Zölle erzeugen den Schmuggel; eben so begünstigen unnöthige Beschränkungen bei Schließung der Ehen Unfittlichkeit und Concubinate!! — Gemeinden, z. B/. - Altofen u. dgl., wo früher 30—40 Ehen geschloffen wurden, zählen jetzt kaum die Hälfte, die andere Hälfte besteht aus illegalen Ehen!! In Pesth und Ofen: ist zur Schließung einer Juden-Ehe die Bewilligung^ von der Statthalterei nothwendig!! ' ' Doch lassen Sie mich hier abbrechen und vertrauend der Weisheit, Herechtigkeitsliebe und-Humanität unseres allverehrten Kaisers, der die Israeliten Oesterreichs von so vielen Fesseln befreit, aus die baldige Erledigung der legislativen Verordnungen über die staatsbürgerlichen Verhältnisse der Israeliten hoffen. D. Oppen heim, Rabbiner.

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