Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 23 (1859)
- Issue
- Heft 31 (25.7.1859)
- Date
- 1859-07-25
- Page
- Seite 446 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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- Hanau 1× ep/1047937
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Sie wehrteif sich auch selbst ihrer Haut auf dem Wege Rechtens, sogar gegen die Acht. Ein Fall der Art ist folgender: (Us. 66—67.) Der Freischöff Phil. Ortenberg in Hanau behauptete, dem Juden Isaak in Frankfurt Tuch für 4 Fl, verpfändet zu haben, welches dieser verkauft habe. Isaak gab dagegen an, er habe mit Orteyb erg. nichts zu thun, sondern ein geschworener Mäkler habe dach Tuch bei ihm versetzt, und er habe mit dessen Bewilligung das von Motten zerfressene Tuch für 31/2 Fl. verkauft. Im Juli 1,479 klagte Ortenberg gegen ihn beim Freigrafen Diltmar Möllner zu Corbach. und dieser verurtheilte. den Isaak in eontumatism, indem er ihn am 24. Januar, 1480 bei der Judenschaft in Frankfurt, Friedberg, Windecken, Münzenberg und vielen andern. Städten und Dörfern. in die Ach 1 t hat. (Man muß bemerken, daß.die, Acht. bisweilen ganz allgemein, bisweilen aber für örtliche Kre.ise ausgesprochen warh.) Zu diesem Enhe erging an alle betreffenden Ortschaften der Befehl: „Mit. Isaack von Gen gen, verstochtep^ und Ungehorsamen Judden, keine Gemeynschaft mit essende odir drinckende, mit gehende odir steende, mit sprechende odir singende, mit kauffende odir verkaufende, mit. wuchern odir suchen, mit zuforn odir abefern, auch mit keyngerlei Verhandelunge heimlichen, odir offenbar, weyssende, odir vnweyssende in schule gan, synagogen, tempel, huße, wvMnge odir gatzen an heylichen stat odir sieden nicht eme thun odir haben, by pene vnd obgeret. Bnd.welcher über sampt odir besunder dem obgenant Jud.den Jsaack Gemeinschaft thun werden, gegen, die vnd den meste ich vff die abgeord.nete pene vnd Buße nach frjenstuls recht, so recht ist, procediren rc." Dieser Befehl wurde dem Ortend erg eingehändigt, der ihn herumschickte. Die Frankfurter Juden kümmerten sich nicht darum (die andern vermuthlich eben so wenig), daher erließ Möllner's Nachfolger Heinrich Smidt unterm 11. April 1486 eine Vorladung an die ganze Gemeinde. Diese wandte sich , an den Kaiser, welcher unterm. 23. Oktober I486 ein Inhibitorium an den Freigrafen, und unterm 7. November 1480 eine Vorladung an Ortenberg erließ. — Weiter verlautet darüber nichts. Eine Urkunde (XXV.) vom Jahre 1489, 17. November, liegt vor. In dieser verkündigt der Freigraf Silvester Lorinde zu Landau der Frankfurter- Judenschaft, daß die ganze Gemeinde von Gelnhausen in die Acht ge.-. , than sei, und verbieteh demgemäß, mit den^ Gelnhauser.n bei Strafe, von, 5 Pfund Goldes, irgend -welche Gemein-, schaft zu haben, mit ihnen zu essen, oder trinken., sie. in! ihre Synagogen zuzulassen, oder sie zur..Erde zu bestatten, unter Androhung schwerer. Strafe auf jede Anzeige s eines Verstoßes gegen diesen Befehl; zugleich: wird, den : Frankfurtern verboten, etwaiges Eigenthum der Gelnhau-.? ser diesen auszuliefern. (Die Urkunde ist in einem entsetz-.! lichen Styl abgefaßt.) . . , . Da hiergegen von Seiten der Stadt nicht eingeschritten warv, während gleichzeitig andere Freigrafen .wegen; Gerichte über Juden auf Veranlassung ..des Rath es., wie schon gemeldet, gestraft wurden, so dürfen wir annehmen, daß die Frankfurter keinen Gehorsam leisteten und, nicht weiter behelligt wurden. Ob die Gelnhauser Schritte, ge-! than haben, wissen wir nicht. Schließlich mache, ich noch auf die Urkunden XJLVnt : —LIV. bei C. PH. Kopp „Ueber d. Vers. d. heiml, Gerichte in Westph.", herausg. v. U. Fr. Kopp. 1794, auf---, merksam, welche ein Bild der Zustände aus der Mitte .W, 16ten Jahrhunderts darbieten. Der. Fall ist in der Kürze folgender: Ein. Schiffer» Henslin von Speyer, hatte in St. Goar Maaren, die. Andern gehörten, bei einem Juden .Gottschalk versetzt, war aber bald nachher (1544) allerlei Anschuldigungen wegen in derselben Stadt verhaftet worden. Er wurde nachher, auf Bürgschaft entlassen und schwor Urfehde,, d. h. er erklärte, unrrchtlich gehandelt zu Haben, und von der Obrigkeit, mit.Recht bestraft worden zu. sein; daher auch, weder gegen Gottschalk, noch sonst gegen einen feiner. Ankläger, und Gegner etwas zu unternehmen, sondern etwaige Entfschädigungsansprüche nur vor dem gewöhnlichen Gerichte, zur Geltung bringen zu, wollen. — Trotz dseser Urfehde schrieb er an den Schultheiß und Schöffen zu' St. Goar unterm 11, Februar 1548 einen sogenannten Feindsbrief (Fehdebrief) gegen G o t t s ch al k, worin, er an-, zeigt, er habe einen, Brief von dem kaiserlichen Gericht eingereicht, und auf Antwort gewartet, da habe Go ttschalk in Gegenwart des zu ihm herausgekommenen Schulzen ihn thätlich angegriffen, ihm , sein Gewehr entrissen und ihn mißhandelt (ohne Zweifel, weil er die Sache beim kaiserlichen Gericht vorgebracht). . Er verlange jetzt von Gottschalk Genugthuung für alle.frühere Verluste, weil alle gerichtlichen Erken.ytnisse,nu,p.Hew.alt^ .nicht. Recht? gewesen.seien,, DaMfahrt er.fort^: . - I . ^ruff mein,Hrtziben beglich,M.das^,allG,balst. j antwort, wo nit so Wirt mich die notturfft.dazu