Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 23 (1859)
- Issue
- Heft 31 (25.7.1859)
- Date
- 1859-07-25
- Page
- Seite 445 (sequence 5)
- Language
- German
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445 UNS durch die Acten bekannt gewordenen Fällen von.Seiten ihrer zuständigen Behörden, ja auch von andern Freigrafen ernstlich, mitunter sogar zum Nachtheil der anmaßlichen Richter, in Schutz genommen. Es versteht sich, daß dieser Schutz auch allen sonstigen Angehörigen eines Staates zu Theil wurde, welcher kräftig genug auflreten konnte, um fremde Eingriffe in Rechtssachen mit gehörigem Nachdruck abzuweisen. Usener führt S. 19. sechs Fälle an, in denen auf Antrag der Stadt Frankfurt mit Bezugnahme auf die Arnsbürger Reformation der Femgerichte von 1437, 1439, 1442 verschiedene Freigrafen, welche sich herausgenommen hatten, Frankfurter Angehörige vorzuladen und gegen sie zu verfahren, in Bann gethan worden, und zwar 1485, 1489, 1490, 1508, 1526. — Eine Bann - Urkunde vom Jahre 1489 gegen Vollmar von Twern, Freigraf von Freienhagen, sagt, ausdrücklich, daß er Unter Ändern auch Frankfurter „Judden" vor . seinen Stuhl geladen hatte. In demselben Jahre ward auch Gerhard Stückelmann, Freigraf zu Arnsburg, weil er über Juden gerichtet und die geschehene Abforderung nicht beachtet hatte, gebannt. Er empfand diese Strafe, welche ihn unfähig machte, das Richteramt ferner zu üben, so sehr, daß er zuletzt sich an den kaiserlichen Statthalter aller Stühle, Hermann, Erzbischof von Cöln wendete, welcher den Frankfurter Rath ersuchte, den Bann aufheben zu lassen. Der Rath dieser Stadt schützte die Seinen auch gegen einheimische Kläger, welche fich erdreifteten, einen Frankfurter vor einem Freigericht zu belangen. Einen Juden, Jsaak Emmerich, welcher einen andern Juden Jo sei vor dem genannten Hans Vollmar verklagt hatte, ließ er verhaften und jagte ihn aus der Stadt. Doch bescheinigte man ihm, daß er nur wegen des Vergehens, sich an ein fremdes Gericht zu wenden, ausgewiesen sei. Isaak hatte den I o se l Anklagen lassen, er habe mit einer christlichen Frau zu thun gehabt. Die Urkunde, durch welche er vorgeladen wird (XXXV, S. 166.), vom 13 Juli 1484, drückt sich sehr scharf aus (Us. 65.) und schließt: „Du komest odir komest nicht, danach werth daß „gerichte synen Vorgangk habin, du wissest dich > ,,vor dem sweren gerichte Huden, wil ich dyr ge- „truwelichen raden." Der Rath zu Frankfurt, von Josel angerufen, schrieb sofort unterm 11. August an Vollmar, um die Sache von ihm abzufordern (XXXVI.). Darin ist folgende Stelle wichtig: ' . 1 , /-- vnd das von dir nit wenig befremdet, nachdem du den benanten Josel einen Juden schribest vnd weist daS die heilige heymeliche Achte zu Bezwang der vngehorfamen Cristen vnd nit den Vnglaubigen oder Juden zu lassen ist) und unter Abschrift eines frühern Erlasses des kaiserlichen Statthalters wird bemerkt: daß die benamten oder ander Juden der Heyligen > heimelichen Achte nit vnterworfen oder wissende syn solln. Bezüglich darauf, und daß Josel ein Frankfurter ist, i wird der Freigraf aufgefordert, die Sache von sich zu weisen u. st w. Vollmar antwortete unterm 21. August (XXXVII, S. I 169.) und gestand sein Unrecht sein, indem sein Schreiber eigenmächtig die Vorladung ohne sein Vorwissen er-;■ lassen hätte. (!) . Ohne Zweifel Hatte ein zehn Jahre früher vorgek0m-; mener Fall, vom welchem wir nur die Vorladungsurkunde besitzen (XXXIV.), einen gleichen Ausgang. (Us. S. 42.) Der Freigraf Henne Weber zu Eldringhausen unter dem Hagedorn hatte gegen einen Juden in Frankfurt Ladung erlassen. Der Frohnbote, welcher diese abgeben sollte, konnte aber dessen Wohnung nicht erfahren, und die Juden weigerten sich, dieselbe ihm nachzuweisen. (Ein Beweis von den damaligen Zuständen! Nur muß man wissen , daß der Frohnbote nicht öffentlich auftreten durfte.) — Auf dessen Anzeige ernannte der Freigraf einen Procurator des Gerichts als Ankläger (der Gegenstand der -Beschuldigung wurde in den Acten gewöhnlich nicht angeführt), und erließ nunmehr unterm 7. Juli 1474 eine Vorladung an die Gesammtheit der Frankfurter Juden, nämlich alle Mannspersonen über 14 Jahre, vor seinem Stuhl zu erscheinen (d. h. auch wohl durch gemeinschaft- \ liche Vertretung), um sich zu rechtfertigen. — Die Sache hatte vermuthlich gar keine Folge. Die .Juden waren sich ihres Rechts bewußt, und behandelten die Anmaßungen der Freigerichte mit Geringschätzung. In einer Urkunde (XLVfl.) beschwert sich der Freigraf Johann Hülscheck in Bracke! bei Dortmund 1487 beim Frankfurter Senat über den Juden Meyer daselbst, . welcher eine Ladung in Sachen eines Schuhmachers aus Worms (der ihn wegen eines Messers belangt hatte) vor! ein' Schiedsgericht nach Worms, dem Frohnboten vor die ^Füße geworfen hatte. — Wir vernehmen nicht, ob der | Senat' den Meyer deshalb bestraft habe. (Uf. 51. und 1180.) ' ' ■: ‘:r ‘ " " ' " "