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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1859-07-25 · Heft 31 (25.7.1859) · p. Seite 444

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
23 (1859)
Issue
Heft 31 (25.7.1859)
Date
1859-07-25
Page
Seite 444 (sequence 4)
Language
German
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Literarischer Wochenbericht. Magdeburg, im Juni. *pni N2L2 oder das jüdische' Ritual beim Schlachten, in katechetischer Form mit Qüellenanweisung von I. H Caro, Rabbiner' in Fordon. — Ich halte dieses" Merkchen für unsere'Zeit, wo man nicht mehr darauf rechnen kann, daß der mcrrnö* Lernende immer auch ein gewesener Bachur ist, für recht zweckmäßig: ' 1 Der Verfasser behandelt den Gegenstand bestimmt und faßlich, vermeidet alles zu Weitläufige und Fernliegende. Die sonst zu diesem Zweck angewandten rr'iöö, foie blrnN pnaf’ und -bfcowia nht enthalten einen Tert und Commentar, danN noch Zusätze. Es war in der That für einen Nichttalmudisten keine leichte Aufgabe,! dieses Alles zu lernen. Unser Verfasser hat Alles in gedrängter Kürze zusammengefaßt und sein Merkchen durch die katechetische Form jedem Laien leicht zugänglich gemacht. Es ist däbei noch ausführlich genug und giebt in seinem 4vo die Quellen, ja sogar die neuesten angeführt sind, dem Talmudisten Gelegenheit, weiter zu forschen: Es eristirt übrigens ein dem hier besprochenen ähnliches Merkchen, von einem mährischen Rabbiner verfaßt, Tor genannt, welches in seiner Art auch recht gut ist. Nathanson. Frankfurt am Main, im Juni. Einige Ergänzungen zur Beleuchtung der Anmaßungen der westphälischen Vehm - oder Femgerichte in Betreff der Juden; von I. M. Jost, Dr. •' Die Bemerkungen in No. 24. d. I., welche Veranlassung nehmen, den Wunsch auszudrücken, daß ich aus dem Werke des hiesigen Senators Dr. F. PH. Usener: Die Frei- und heimlichen G erichte WestpHalens, 1832, die urkundlichen Mittheilungen, welche die mittelalterlichen Juden betreffen, in diesen Blättern niederlegen möchte, haben mir Gelegenheit gegeben, mich direct an den noch immer rüstigen und liebenswürdigen Verfasscr (er steht im 86 Lebensjahre) zu wenden, um zugleich mündliche Erläuterungen von ihm zu erbitten: Die . freundliche Besprechung über einen Gegenstand, der mir bisher nicht sehr wichtig erschien, war mir doppelt lehrreich, indem der würdige Greis mich mit den bedeutendsten Quellen über die Vehmgerichte versah. Ich bin daher der Aufforderung zu Dank verpflichtet.; - - Die thatsächlichen -"Ergebnisse meiner Nachforschungen, so weit diese durch handschriftliche Quellen der hiesigen ] Stadtbibliothek belegt sind, will ich hier in gedrängtester I Kürze vorführen/ Wahrscheinlich finden sich in den mit- I telalterlich'en Acten anderer Städte nochweitere Ergänzungen. ' ' i Im Allgemeinen muß man die Einrichtung. der westj phälischen Femgerichte ins Auge fassen. Theodor Berck, \ Gesch. der Westph. Femgerichtes 1815, S. 274—76 giebt uns nach den Quellen folgende kurze Schilderung. Eigentj lich war die'Gerichtsbarkeit jedes F r ei grafen' Auf seinen; Bezirk beschränkt, nach und nach maßten sich die verschie-; denen Freistühle eine Gewalt über alle Unterthanen des! römischen Reichs an (versteht sich mit Ausnahme der gesetzlich befreiten Personen). Der Freistuhl hatte zweierlei Sitzungen: das offenbare D i n g, mindestens drei Mal im Jahre, und die "heimliche Acht. Zu Ersterem hatte Jedermann Zu- : tritt, zu letzterer nur W i ssen d e, oder in den Bund i Eingeweihete. Zu Ersterem wurden die eigens bestallten Frohnböten 14 Tage vorher bei Strafe aufgefordert , alle ihnen bekannt gewordenen Vergehungen zur Anzeige zu bringen. Von der heimlichen Acht waren ausgenommen Geistliche, Weiber und Kinder, und Juden und Heiden, die Christum nicht anerkennen. Hiernach könnte es scheinen, als ob die Anklagen gegen. Juden Mindestens vor das öffentliche Ding gehörten, oder dort angenommen werden durften. Allein die von " Usener (S. 32.) angezogenen Weisthümer vom Jahre 1429 und Andere erklären sich entschieden dahin, daß die westphälischen Gerichte grundgesetzlich alle Juden und Heiden von ihrer Gerichtsbarkeit ausschließen. Ja, mehrere Freigrafen erkannten dies so vollständig an, daß sie die Urtheile anderer Freigrafen in Judensachen geradezu für nichtig erklärten. (Us. 33, 80.) Ungeachtet Berck der Meinung, die Juden seien als Kammerknechte der Kaiser nicht den Femgerichten unterworfen gewesen, widerspricht, weil diese ja ursprünglich kaiserliche Behörden waren, glauben wir doch derselben beistimmen zu dürfen, indem die Juden zugleich kaiserliches oder sonst fürstliches Ei gen th um waren, und die Oberherren demnach wesentlich dabei verloren hätten, wenn so unabhängige Behörden dieselben vor ihren Richterstuhl hätten ziehen dürfen^ Wie dem aber sei, gewiß ist, daß bereits im löten und wie eS scheint, noch dreister im 16ten Jahrhundert die Femgerichte sich-Herausnahmen, sowohl vor das offenbare Ding Juden zu laden, als auch Juden in die Achtzuthün. Jndeß würden die Verfolgten in allen

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