Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1859-07-04 · Heft 28 (4.7.1859) · p. Seite 403

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
23 (1859)
Issue
Heft 28 (4.7.1859)
Date
1859-07-04
Page
Seite 403 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/3224737-3226147-3226176--17828-3246760
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

sehr/ inAnmehr die Versprechungen, .fyte ühö damals von Einzelnen gemacht wurden, wenn' auch in anderer Weise -erfüllt zu sehen. Möge der Segen.Gottes mit dieser neuen Anstalt fein., durch welche das moderne Judenthum abermals erweist, daß es wohl die Kraft, hat/ auf den alten Grundlagen neue Bauwerke für eine lange Zukunft -auszurichten. - Oesterreichischer Kaiserstaat. -Wienim Juni. Trotz. des^Kanonendonners, der aus den. Gefilden Italiensherüberfchallt, und der mannigfaltigen Wirrendie daraus hervorgehen, schreitet doch ^die/ Gesetzgebung und die Gesetzeserklärung in Betreff.der Juden weiter... In welcher Richtung dies geschieht- und was^wir: zu erwarten haben, das geht am sichersten aus. Folgendem.! hervor, welches keine Täuschung mehr zuläßt. : Die „Nat.-Zeit." berichtet von.hier: Eine neuerdings vom Ministerium des Innern ergangene Entscheidung belehrt uns über die fortbestehen.de ,,R o t h w e n d igkeit des kreis amtlichen C.onsens es.be i d e r Ab sch ließung von Juden - Eh en". Den Motiven, welche das Ministerium geltend, macht,. -entnehmen wir Folgendes : „Wenn man selbstannehmen wolle , daß das kaiserl. -Patent vom 31. December 18:51 durch die darin zugeständene Gleichberechtigung aller Staatsbürger vor dem Gesetze jene Bestimmung des. §. 124. des allgem. bürgerl. Gesetz- Buchs : beseitigt'.hat, so hat Loch das organische Gesetz, vom 19. Januar 1853. mittelbar die Porschrift wiederhergestellt, Lqß den Kreisbehörden die Ertheilung der Heirathsconsense für Israeliten zukommt. Nur für jene Ehen, welche von Juden innerhalb der Zeit vym 4; März 1849 bis zum Eintritt der Wirksamkeit, des Gesetzes vom 19.. Januar 1853 geschloffen, worden sind, hat es des kreisamtlichen Eheconfenses nicht bedurft, her aber nicht mehr: als entbehrlich angesehen wird, seit das Gesetz die Gleichberechtigung det'Israeliten mit anderen rZtaatsangehöygen hurch. das^Hordssrnist des poliWen Konsenses -behyssher gültigen Abschließung ihrer Ehen wieder behoben, hat." —•; Ferner: Ein: sehr schmutziger Fall hat eine Gesetzemendati.on veranlaßt, welche im Lande überhaupt, vorzugsweise' aber unter den Juden bedeutende Sensation erregt? Ein 'böhmischer Hü»e' Mgerd ^ich, hie ^ind^r^ welche Mw Frau während ihrer Ehe mit ihm geboren hat, füd dieseinigen anzuerkennen/und dä er verabsäumt hat, seinen Protest gegen die Eintragung-derselben als eheliche Kinder in die' israelitischen Matrizen zu rechter Zeit zu erheben, ist er auf den sinnreichen Einfall gerathen, seine Ehe für ungültig evkläten zu lassen, weil zu derselben der dürch das bürgerliche Gesetzbuch Vovgeschriebene „kreisamtliche Confens" nicht eingtzhost wordem Zur Erklärung dient, daß -fett dem Jahre: 1849, welches uns das Patent über Gleichberechtigung aller Staatsbürger vov dem Gesetze brachte,! jener ^Constns nicht mehv gefordeA worden ist. Das Ministerium trittabev der Anffaft fung des Petenten im Principe wenigstens bei' - uttd führt aus, daß die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzes nie „ausdrücklich" aufgehoben, so wie daß die Ministerial-Verordnung vom 19. Januar 1853 „die Gleichberechtigung der Israeliten-mit anderen Staatsangehörigen wieder behoben hat^" Es wären also faktisch alle seit 1849 geschloffenen jüdischen Ehen ungültig-, denn es ist sehr zu bezweifeln, Last in dieser. Zeit irgend ein Jude andere als die für aste Staatsbürger vorgofchrirbenen Formalitäten beobachtet habe. Das Ministerium gesteht aber zu, daß wenigstens, bis zum Jahre 1853 die Ansicht „ allgemein verbreitet" gewesen, die Gleichberechtigung habe „die bezüglich der Judenehen bestandenen Bestimmungen! außer Wirksamkeit gesetzt:" -.-und daß daher dieinjener Zeit geschloffenen Ehen als gültig geschloffen! zu betrachten seien. - Donaufürstenthümer. Bukarest, 4. Juni. (Privatmitth.) Nachdem sich,! wie ich Ihnen bereits im vorigen Jahre berichtet, zwei . Parteien gebildet , wovon die eine für , die andere! wider den Rabbiner war, nachdem siesich: hart mündlich und schriftlich bekämpft, nachdem sie die : wallachifchen Journale mit ihrem Streit gestillt, ih-! ren christlichen Mitbürgern gezeigt, wie wenig Emig-! fett unter ihnen herrsche , nachdem sie Sachen, die das Tageslicht scheuen, die für beide Theile genüg skandalös waren, öffentlich auSposaunt, nachdem ste Alles gethqn, was erbitterter Parteihaß' vermag/ fingen sie an zu erkaltest, die Eineniw ihrem Enthusiasmus^ fürdie Andern in ihrem Hasse' gegen den Rabbiner.. . Obwohl noch immer keine-Einigkeit' unter ihnen herrscht — die öffentlichen Anfeindungen:

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.