Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1859-06-13 · Heft 25 (13.6.1859) · p. Seite 361

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
23 (1859)
Issue
Heft 25 (13.6.1859)
Date
1859-06-13
Page
Seite 361 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
89% known words query
IRI
…/3224737-3226147-3226173--17783-3246712
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

m legteüt? l14^LeKenSjahre in der/christlichen Religion erziehen zu lassen, weil angeblich der Vater sein-Christ ist, 'und'kann'zu diesem: Zwecke gegemdie rjüdische/Mutter aus Anerkennung der ' Vaterschaft deL Christen geklagt werdend.' a jr:rr-]: :' Diese interessanten Fragen behandelt eine Entscheidung deS Obertribunals, die-'wir nachstehend - mittheilen/ indem wir ein - kurzes- Referat deS merkwürdigen Rechtsfalleswelcher/zu dieser Entscheidung Veranlafsung^gab.MvrauSschickem ' l: -: - Die>unverheirathete'- großjahrige- Jüdin Helene L. hatte im/Ä1tarzb4858 einen Knaben gebvrem - Vater dieses KindeS. sollte -einem Gerüchte /nachder christliche Schuhmacherckeister 6«. fein* -^ -^ny-h'. '? Das VorMndfchastSgericht drang deshalb auf Befolgung der Vorschrift des §♦: 643. Tit. 2. Theil' II. A. L.-R.: -5?-^?: ./,'döchMuß/ wenn>ver Vater ein Christ) die Mutter aber irgend einer andern' ReligionSParteb zugethan-ist/ein/solchesunehelicheMKmd bis'nach : zurückgelegtem vierzehnten Jahre in der-christli- ' chen Religion erzogen werden" --7-' und wies / dä die Mutter di^ Aufnahme des KindeS in die jüdische 'Gemeinde!und - die Beschneidung desselben beabsichtigte, den zum Litiscurator des Kindes bestellten JustiMih M. zur Klage gegen die:Mutter an. ' ^Jn dieser Klage trat der LitiseUrator Zeugen-und Urkundenbeweis darüber an, dass der Schuhmachermeister S. der Vater seines Curanden sei. Namentlich wurde von ihmnäuf das Geständnis der Mutter,' daß sie während der Conc'eptionszeit mit S. concumbirt habe, so wie lauf das Zeugniß des S^ selbst, - und zwar sowohl über die letztere Thütsache, als darüber, daß er/und/die unverehelichte Helene L. die Ehe einzugehen - unter' sich' : verabredethätten/- Bezug genommen. Eventualiter wurde der Beklagten'auch noch der-Eid - darüber zugeschoben,'daß sie während der Conceptions- - zeit außer mit S. nicht mit andern' Männern,: weder' Christen noch Juden, geschlechtlichen Umgang gehabt habe. - > . Der Antrag ging dahin: 1) Die Beklagte '-zur Anerkennung derVaterschaft des j Schuhmachermeisters S. über ibr/im Marz- 1858 j i' geborneSMind' i zu vermögen And demgemäß' für l :> schuldigl^^zu-erachten) dienErziehung des KindeS! Z'lün »der-Wisttichen'Religion bisnach zurückgelegj ^ssttem M Jahre/zülgestätten^ ml .-r I 2) gegen die Beklagte und den Vertreter der jüdischen Gemeinde ihres Wohnortes sofort.ein Inhibitorium dahinzu erlassen: daß dieselben sich der von ihnen .» beabsichtigten Aufnahme des KindeS rin die jüdische Gemeinde' und dessen Beschneidüngenthielten- .? . Däs beantragte Inhibitoriumwurde auch r erlassen, aber nur der Beklagten insinüirt, k dader Vertreter der Gemeinde nicht zu ermitteln war>- - s "ns. b/ i /DieBektagtel-bestritt, daß S. Vater ihresiKindeS seidaß sie innerhalb der Conceptionszeit mit demselben? concumbirt.und mit ihm die- Ehe verabredet habe^ Sie/behauptet dagegen-daß sie während der /gesetzlichen Zeit mit Mehreren, namentlich iauchmit -Juden geschlechtlichen Umgang gepflogen Habe, und nahm den ihr darüber deferirten Eid / an, .hielt sich aber nicht für verpflichtet, diesen für-sie und ihr Kindnachtheiligen Umstand selbst zu. beweisen und protestirte überdies gegen die.Vernehmung des Schuhmachers 'S." - wegen dessen persönlichen. Interesses. b n Ihr Antrag ging auf Abweisung des Klägers.! Durch j die gleichlautenden Erkenntniffe des Kreisgerichts zu Hagen vom 19. Marz und-deS AppellätionSgerichts zu Hamm vom 30. September v. - I. wurde hierauf auch das erlassene. Inhibitorium wieder aufgehoben- und der Kläger mit seiner Klage abgewiesen: va- :*' -hv Der Kläger legte nun noch die Revision ein. Der I. Senat des Obertribunals: hat aber durch Erkenntniß vom 15:: April d: I. die frühem Urtel bestätigt und zwar aus folgenden Gründen::i Die Klage gegen - die Mutter - des unehelichen Kindes Seitens des Litiscurators ist — sagt der höchste Gerichtshofdarauf gegründet: daß dessen Vater ein Christ, sei, und daß nach §. 643; Theil II. Titel %! A. L.-R., wenn der Vater ein - Christ ist, die Mutter /aber irgend einer andern Religionspartei zugethan ist,, ein solches uneheliches. Kind bis nach zurückgelegtem vierzehnten Jahre in der christlichen Religion^ erzogen werden muß^ - 1 Dieser. Klage steht; nun jaber vor Allem entgegen, daß-, wenngleich der ißt <642. 1. c., wonach die unehelichen Kinderl bis zumzurückgelegten vierzehnten Jahre an. dem Glaubensbekenntnisse der Mutter erzogen werden sollenso wie der §. <643.1. e., welcher die Ausnahme hiervon ausspricht, unter die Rubrik: ,-Rechte .des Standes. und -der: Familie"-: gestellt worden' sind, -diese) Bestimmungen doch ihrer Natur und ihremZweüe

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.