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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1859-05-30 · Heft 23 (30.5.1859) · p. Seite 336

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
23 (1859)
Issue
Heft 23 (30.5.1859)
Date
1859-05-30
Page
Seite 336 (sequence 10)
Language
German
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verblieben oder verbleiben werden, und' 2) die nachdem Erscheinen desselbenin die Iste Gilde eintreten-- den Israeliten erst nachdemsie in derselben'volle fünf- Jahre verbleiben. Die auf diese Weise den Städten außerhalb ihrer gegenwärtigen Wohnplätze einverleib-, ten israelitischen Kaufleute Ifter Gilde genießen alle der eingeborenen russischen Kaufmannschaft besagter Gilde zustehenden Rechte gegen Uebernahme aller auf dieselben - entfallenden Leistungen. r. > 2) Die nach den obenerwähnten Stadien ziehen-' den -' besagten israelitischen Kaufleutedürfen - mit allen ihren Familiengliedern, welche ihrer Kaufmannsgilde beigezählt werden, daselbst - sich - ansiedeln. •' 3) - Sie dürfen ihre israelitischen Handlungsdiener und Dienstboten gt bestimmter Zahl mit sichchinbrlngen> wobei jedoch folgende Regeln zu beobachten sind: a)' die nach: Petersburg und Moskau einwandernden Israeliten haben insbesondere in ihren den dortigen General-Gouverneuren einzureichenden Gesuchen die Zahl der israelitischen Handlungsdiener und Dienstboten, die ihnen mitzunehmen nothwendig erscheint, und die Gründe dafür anzugeben.' Die Bewilligung dieser Gesuche und die Bestimmung der Zahl der Dienerschaft bleibt dem Ermessen der betreffenden General- Gouverneure anheimgestellt; b) die nach den übrigen Städten des Reiches einwandernden israelitischeN Kaufleute dürfen nicht mehr als einen israelitischen Handlungsdiener oder Contoristen, und vier israel. Dienstboten beiderlei Geschlechts für jede Familie mitnehmen. 4) Im Falle die auf oberwähnter Grundlage eingewanderten israel. Kaufleute, aus was immer für Ursache, aus der Isten Gilde austreten, müssen sie sammt ihren Familien und ihrer glaubensverwandten Dienerschaft nach den' den Israeliten angewiesenen Wöhnplätzen zurückkehren, und zwar: Diejenigen, welche an ihren neuen Ansiedelungsplätzen kein unbewegliches Eigenthum erworben haben, im Laufe eines Jahres, und die Besitzer von unbeweglichem Eigenthüm nicht später als nach zwei Jahren. Nach Ablauf dieser Fristen werden sie durch polizeiliche Verfügung in ihre früheren Wohnplätze hinausgeschafft. Diejenigen Israeliten aber, die nach ihrer Einwanderung in die außerhalb der Linie ihrer gewöhnlichen Wohnplätze liegen-, den Städte in denselben als KaUffeute ifter Gilde im Laufe von zehn Jahren verbleiben, erlangen das Ansiedelungsrechtin jenen Städten auf allgemeiner Grundlagewenn sie auch später aus der Isten Gilde aus- I treten. Dasselbe Recht genießen auch -die WittM und? die 'Kinder > eines vor Ablauf der gedachten zebnjähri- \ gen Frist verstorbenen Israeliten, falls dieselben, nach!dessin Tode, die Iste Gilde Kaufmannssteuer bis-nach /Beendigung der zehnjährigmiFrist zu-zahlen^ fortfah- \ ren. Das Recht des Eigenthums und der freien Verj fügung, über das iw besagten Städten erworbene Verj mögen bleibt den Israeliten auch dann "unbenommen, j wenn sie daselbst weniger-alszehnJahreseLtihrer lNiederlafftMg - in'der Isten Gilde verbliebem - ih-'u/. l 5) Den: vom Auslande nach Rußland kommenden z Israeliten-: auswärtigen Staatsangehörigen, die wegen ihrer gesellschaftlichen Stellung und ihrer ausgedehn- - ten Handelsoperationen bekannt sind, wird nach -dem Ermessen Und auf besondere jedesmalige Bewilligung der Minister des Innern, des Auswärtigen und der Finanzen, auf Grundlage der allgemeinen Verordnungen, die Rechte der auswärtigen Kaufleute betreffend/ ' gegen Entrichtung der Isten Gilde Kaufmannssteuer! gestattet, im Reiche Handel zu treiben und Bankhäu- - ser zu errichten. Correfpondenz. Die Sam so ns schule in Wolfenbüttel. Unser Herzogthum Braunschweig, ein Land, in welchem das Gesetz nicht den Glauben der Menschen, sondern deren Sittlichkeit zum Maßstabe ihrer Geltung im Leben macht, besitzt in seinen Grenzen drei segensreiche, von Juden gegründete Stiftungen, wie sich kaum irgendwo ein größeres Land deren rühmen kann: -die Samsonsschule in- Wolfenbüttel, die Jacobsonsschule und die Jacobson'sche Waisenanstalt in Seesen, erstere nur für jüdische, letztere beiden für jüdische und christliche Knaben bestimmt. Ihre Wirksamkeit reicht beider geringen Zahl jüdischer Einwohner in unserm engern Vaterlande weit über dessen Grenzen hinaus und rechtfertigt das Interesse, welches man ihnen nah und fern zugewandt hat. . Allerdings1 hat die Samsons sch ul e, von der allein hier die Rede sein soll, sich lange Zeit grundsätzlich mw in der Stille ihres häuslichen Lebens bewegt, ohne das Sonnenlicht großer Oeffentlichkeit und Ehre zu erstreben, ja diesem Grundsatz nicht aufgegeben, als die; sämmtlichen Stiftungenderen wichtigsten Theil die Samsons sch ule

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