Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 23 (1859)
- Issue
- Heft 18 (25.4.1859)
- Date
- 1859-04-25
- Page
- Seite 259 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/3224737-3226147-3226166--17668-3246590- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
259 itt: t>er heutigen NüMmer der „Preuß. Zeitung^ eine Vdrdiente Zurechtweisung /gefunden hat, und vondev ich nur gewünscht hätte, -daß ' sie noch stärker gewesen wäre. Ich glaube übrigens/-daß manche Stellen dieser Erklärung wohl gewisse Paragraphen des Strafrechts berühren,- und daß es deshalb - wohlangemessen wäre - die Aufmerksamkeit des Staatsanwalts -'darauf zu lenken. Denn wenn ich auch nicht der Ansicht-bin/! 'daß die-Regierung auf ihrem Erhabenen' Staüdp unkt "-öon allen 'dergleichen Declamationen Notiz zu ^uchMen chabe / : so glaube ich denn doch, daß/ wenn namhaftePersotten, denen ihr Vermögen eine gewisse Bedeutung giebt, sich so etwas herausnehmen/ man sie ausden -Niedrigen Standpunkt zurückführen muß, der ihneff allein zukommt:' (Lebhaftes Bravo rechts.) ' - Hieran knüpst'sich eine Debatte, die jedoch dadurch abgeschnitten wird, als-der Präsident und die Majorität des Hauses'sie als nicht züm Gegenstände gehörig abschneiden. - — Die' Debattenüber dasneue Ehegesetz sind, wie Jedermann aus den öffentlichen ' Blättern bekannt ist, zu Ende, und das Gesetz nach den Faffungsveränderungen der Commission mit großer Majorität vom Abgeordnetefl^ausesjangenommen ..worden. ... Daß es im - Herrenhause das entgegengesetzj.e -S^icksal erleiden werde, .ist die allgemein verbreitete Meinung^ Von diesem Gesetze interessirt Uns^Nur M Paragraph 13., indem er für Juden und'Dissidenten' 'dieseit 1841 eingeführte obligatorische Civilehe-aufrecht'erWtett 'wissen will,' wahrend das- Ge-- « sitz für die Angehörigen-' der 'evangelischen und kathölischen Kirche die Civilehe Mur als facultütiv einführt. Man hatte geglaubt-,'daß der Abg. vr? Beit die Gelegenheit' wahrnehmen -werde', -die-Juden diesem Ausnahmegesetz wieder zu entziehen/ und der religiösen Trauung der Juden das Recht - wieder''-zü vindiciren, - welches 'sie seit uralter' Zeit' bis zunr Jahre 18'47: in Preußenbesessen - hat, so daß auch für Hie - 'Juden 1>ie Civilehe nür fäeultativ gelte. Allein nichts von Dem erfolgtes Im 'Gegentheile stellte er ein - Amendement'daß die religiöse Trauung-bei den Jüden - 'erst''nacherfolgter-' Civilehe'--fiättstnden - -dürfe / so daß also das' bisherige Gesetz,' welches die religiöse-Trauung gar 'nicht -erwähnte, - so daß dieselbe nach Belieben vor- oder näch der Civilehe stattfindenkonnte, vetschärft würde? ' Allerdings "hät^ er dabei -im Auge, daß Fälle, wo' die- Civilehe näch - der religiösen- Trauung vernachlässigt urstxde, ,und '.in bürgerlicher Beziehung, unangenehme Folgen entstehen Hinten, dadurch/vermjeden werden^ Solcher Aällel müssen aber wohl' wenige woxgekommen sein, - da der Abg- Veit 'nur Zeinen anführen konnte. Dagegen hatte die bisherige Praris den Vortheil, daß die Brautleute ihren Hochzeitstag voraus bestimmen und entfernte Verwandte Einladen konnten, was, wenn die Civilehevorangehen muß, oft sehr schwierig/ jä Unmöglich-ast, da' die mangelhafte Ausstellung irgend eines an' sichunwesentlichen Scheines, wie eines Geburtsattestes öder dergleichen, . wochenlangen Aufschub unerwartet herbeiführen kann. Wir theilen den Bericht der ,/N. Z." Mir: Zu §: 13. stellt der Abg. Veit das Amendement, statt des Schlußsatzes, wonach die kirchliche Eheschließung der Dissidenten und Juden der EheschließUUg durch den Richter Nachfolgen 'k ann, zu setzen : ■„ n u r nach erfolgter Eheschließung vor dem Richter erfolgen kann." (Vicepräfident Reichensperger übernimmt den Vorsitz.) - >' ' Abg. Veit: §. 13. bewege sich als Ausnahme auch auf: dem Boden der obligatorischen Civilehe. Da Dissidenten und Juden das Privilegium der andern Religidnsgesellschasten nicht' hätten, so sei für sie und ihre Ehe blos dieser §. 13. anwendbar. Durch das Gesetz vom 23.- Juli 1847 sei für die Juden die reine obligatorische - Civilehe eingeführt. In Beziehung auf eine AeußerüNg des Abg? für Geldern müsseer bekennen, daß dem schonwom Prophet Jeremias ausgesprochenen Grundsatz gemäß die Juden stets das Gesetz des Staates auch für die Ehe anerkannt hätten. Was die Ritualgesetze anbetreffe, so hätte der Abg. für Geldern Factisches! mit Rechtlichem verwechselt. Es sei: richtig/ daß^untertOO'O- Mlj'tn' 999* i'n;t devlvom Abg: für Geldern angeführten Art geschloffen würden.- '(Hört! Hört! links.) Es sei dies aber-nicht die -einzige Form der Eheschließung. Der Jrrthum bestehe nur -darin, daß man die' frühere Form (Zusammenkunft unter deM Trauhimmel und Anstecken des Ringes) allein züm-Wesen der Eheschließung: erforderlich erachtet habe. . Die frühere Gesetzgebung habe! sichdie.: Mehrheit der Fälle allein - zur Richtschnur genommen. Diese Form; der Eheschließung hätte bis 1847 allein civilrechtliche Wirkung gehabt. Bei der Vorlage des Gesetzes vom 23. Juli -1847 habe die Regierung in einer Denkschrift erklärt, daß sie keine Veranlassung habe, die Civilehe einzuführen. Der Vereinigte Landtag sei anderer Ansicht gewesen, er' habe Einführung der Civilehe beantragt; dieselbe'sei erfolgt. Zur-Zeit ihrer Einführung hätten -sich ihr schwere' Besorgnisse- Und große Mißstimmung entgegengestellt / namentlich dasie-am- Ge-- solge eines - Ausnahmegesetzeseingeführt worden/ ' Diese Besorgnisse seien allmählig gewichen:- Nür sehr wenige Fälle-' feien vorgekommen/ in denen der - bürgerlichen Eheschließungnicht die - kirchliche' UachgeftW-wätt/'? Däs'-Vtt- 18*