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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1859-04-04 · Heft 15 (4.4.1859) · p. Seite 214

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
23 (1859)
Issue
Heft 15 (4.4.1859)
Date
1859-04-04
Page
Seite 214 (sequence 4)
Language
German
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kommen- 4M stlbst^noch im Octobey vorigen-JahreK durch' Gutachten des Justizministers ein jüdischer Rittergutsbesitzer, sin Bezug auf die Kreisstandschaft abschlaglich. be--: schreden^ :sei.. Wenn, was nicht, -zu/ erwarten, chaS Ministerium theilwe^ der Justizminister^bleibe, .so seizu befürchten> daß wieder. Inders: rescribirt^ werde,, als jüngst geschehen^ (Gelächter)^/Wie man auch nun über die Art. 4. und 12. der Verfassung denken möge, so bleibe; deren Anwendung doch stets eine legislative Kontroverse. (Der Redner verliest eine Anzahl Civilerkennlnisse des OHertribunals,; um nachzuweisen- ' daß die Art. 4. und 12., der Verfassung nicht ohne, Weiteres specieüe Gesetze aufheben könnten.) Dem stehe zwar ein Erkenntniß des: Crimillal- Senats entgegen;, aber das Criminalrecht berühre die Rechte Dritter nicht. Der Justizminister befände sich demnach mit seiner Erklärung in der Rittergutsbesitzerfrage im Widerspruch Mit - den. Erkenntnissen ..des - Obertribunals. Die Regelung hätte: auf legislatorischem Wege erfolgen, müssen; diesen Weg habe die Regierung ja auch in der, Ehegesetzgebung betreten.. Nach der Ansicht der Majorität dieser Versammlung würde ArU 4. wahrscheinlich ohne Weiteres. legislative Anwendung stnden; trotzdem habe der Minister dem Hause die Aufhebung eines Ehehinderniffes aus Ungleichheit des Standes vorgeschlagen. Wohin man gelange, wenn man derartige Sachen nicht gesetzlich regulire, beweist das Ehehinderniß im §. 36. A. L.-R. H. 1.; danach dürfe eine Ehe zwischen Christen und Personen, die sich den christlichen Ehegesetzen nicht unterwerfen könnten, nicht statt-, finden... Seit 1847 sei die Civilehe in Preußen gesetzlich, Nun sei es controvers, ob Juden und Christen sich, verehelichen dürfen. Diese Controverse gefährde die Legalität der Kinder aus, solchen Ehen. Gerade Diejenigen, welche eine vollständige Emancipation wollten, müßten auf eine gesetzliche Regelung dringen. — Die Frage der Eman-s cipation wolle er bei Gelegenheit einer Petition nicht-ex-: örtern. Nur darauf wolle er Hinweisen, daß der Vorwurf der Ausschließlichkeit gegen die Juden ein uralter sei. Der Redner verliest eine Stelle aus Tacitus Historienum die Feindseligkeit der Juden gegen fremde Nationen, zu beweisen. Der Redner will, nicht hinter dem; Gesetz vom 23. Juli 1847, diesem Producte von Wohlwollen und, Weisheit, Zurückbleiben. Leider wären die; erhabenen. Gedanken Sr. Majestät des Königs nicht ganz, zur Ausführung gekommen und in das Gesetz vom 23., Juli .1847 die ganz fremdartige Materie des Art. 12. hineingeschneit. . Es, sei nun die Frage, ob der preußische Ssaatsso weit/seineu 'christlichen Charakter vMäugnen-wolle) um-jjüdischc: Richter^ Christen Mde abnehmend von: jüM schen Richtern Vormundschasten'uber christliche Kinder verwalten. zu lassem - Obuman z.; B: auf .der Wank gegen-: über einen jüdischen 'Minister haben wolle?' (Oho! Oho!): Der Medner/verweist auf Vers 3,^Cap- 16.?ves: Buchs: Esther, um nachzuweisen, daß der.jüdische..Minister Mar-: dochai-lNUrLstin/Volk begünstigt habe (Gelächter): Alle orthodoren? Juden würden seiner Ansicht sein, denn nicht als: Juden: würd.en : sie emancipirt,?sondern als Menschen.: W-Märesdies -nur eine Emancipation des Fleisches (Ge-: lächter). : Daß die sociale: Emancipation bereits: vollzogen, bewiesen nun zwar die Hauptstädte des Landes; die Salons, dir; Literatur. Doch wolleer nicht verhehlen, daß das pommersch e Landvolk: 1848 unter?-Emancipation der Juden. Austreibung; verstanden (Gelachter) und: sich gewundert habe,-daß. die Juden noch nicht verjagt seien. Deshalb, so -schließt der Redner, visiesnt con8ul68 ns qmä r68puhlios ästrimenti espist! (Ironisches. Bravo:rechts!) Abg. W e n tz el: Ich /will dem Vorredner nicht auf das von ihm betretene Gebiet folgen, mich vielmehr darauf. beschränken, auf die von ihm vertretene Meinung einzugehen, . es sei bereits durch die Verfassungsurkunde und. die sonstige.Gesetzgebung die Bestimmung, gegeben, -daß die; Juden zu allen-Aemtern befähigt seien, diese Bestimmung: „Die öffentlichen Aemtex sind Allen zugänglich, welche ihre Befähigung zu bciyfclOcn nachgewiesen haben", habe aber : keinen dispositiven Inhalt, sondern enthalte nur eine Verheißung. Es .ist dies, eine Auffassung, die auch schon früher ' in diesem Hause, wenn auch , wie mich dünkt, nicht . mir : Glück vertreten worden ist. Der Vorredner hat sich auf j einen Bundesgenossen berufen, der, wenn er wirklich sein ' Bundesgenosse wäre, allerdings ins Gewicht fallen würde; : nämlich auf die Auffassung und die Entscheidungen des ' Ober-Tribunals, und nebenbei auch auf die Auffassung! der- Staatsanwaltschaft. - Er hatgemeint, daß auf. diese : Auffassung doch nicht der-Justizminister mit .bloßen Re-, scripten einwirken könne; ich glaube,. Niemand und am - wenigsten der Justizminister selbst legt sich solche Befugniß bei. Der Vorredner hat-nun, aus einer aus den Grün-! ", den einer Entscheidung des Obertribunals herausgenomme- J neu Stelle den Beweis führenwollen, das- Obektribunas z sei der Ansicht, daß jene Vorschriften, der Versa ssungsur-' ß künde nur allgemeine Grundsätze aussprechen,, .nicht aber; .sofort zu befolgen seien. . ,Es ist aber immer-sthr-mißlich; aus den Gründen -eines, .Erkenntnisses eine! Atelle,her-; l auszuläugen und zu: behaupten, daß die dort.,auSgespry^

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