Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 23 (1859)
- Issue
- Heft 12 (14.3.1859)
- Date
- 1859-03-14
- Page
- Seite 172 (sequence 6)
- Language
- German
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mit der ReltgionsübUNg im Zusammenhänge siehewzürn Grunde -legt"/ so giebt es dochmehrfache- Falle /- in welchen auch -unsere Religion -eine billige -Berücksichtigung finden^ muß, um Gewissenszwäng zu 'vermeiden.-'- - ' s. In den Str'afänstalten wird'nach den' bestehen- ' den' Reglements' den' Sträflingen israelitisDr' Reli- . gion nur -an zwei Ostertagen zu feiern und Gottesdienst zu halten gestattet, während siej die übrigen hohen Feste der Juden arbeiten.MüHw Nun sind aber gerade das Neujahrsfest (zwei Tage) und das Versöhnungsfest (ein Tag) im September die höchsten religiösen Feste unserer Religion, deren ' ^' Feier' 'jeVeM'ZsroiMen' 'Lief; Äwgepsiänzt' 'ist;, und gerade diese feiern' 'zü dürfen, möchte dasdringendste Bedürfnis für' Menschen - fein, deren Verbindung . mit Religion und Sittlichkeit - schon so lose gewor- " den ist; sowie es überhaupt zu wünschen, daß der Seelsorge derselben seine Aufmerksamkeit geschenkt, und sie, wo es irgend möglich, der Obhut eines jüdischen Geistlichen in gleicher Weise, wie es mit den christlichen Sträflingen geschieht, und mit den gleichen Rechten für denselben zugewiesen würden, b. Unsere Rabbiner und Cantoren sind von den Communalsteuern, Einzugsgeldern rc. nicht befreit, obschon sie bei der Geringzähligkeit der meisten Gemeinden ein sehr geringes Einkommen haben. Es liegen z. B. viele Fälle vorwo Rabbinen mit kaum 400 Thlrn., und jüdische Cantoren mit kaum 150 Thlrn. jährlichen Einkünften , in wenigen Jahren, da, sie in ihrer Anstellung wechselten,-mehrmals beträchtliche Einzugsgelder an die Communen zahlen mußten., e. Das A. L. R. Th. II. Tit. II. §. 642 schreibt vor : . „Uneheliche Kinder werden bis zum geendigten vierzehnten Jahre in dem Glaubensbekenntnisse der Mutter erzogen." §. 643: „Doch muß, wenn der Vater ein Christ, die Mutter über irgend einer anderen. Religionspartei zugethan ist, ein solches' uneheliches Kind bis nach zurückgelegtem vierzehnten Jahre in der christlichen Religion erzogenwerden:" Diese Gesetzesbestimmung enthält eine Zurücksetzung unserer- Religion , die um so fühlbarer' wird, als uneheliche Kinder in der Regel von den! Müttern erzogen werden müssen, eine jüdische Mütter aber ihr Kind nicht christlich erziehen kann, so' daß es ihr vormundschaftlich ent-; rissen wird. Das staatliche Gesetz greift - hier durch' die Mißachtung der israelitischen Religion tief in die natürlich- J sten Rechte-,' die? imveräußerlichsten' R'e^chte^ 'dir! ein,'■ und übt einen?'GMKnsMW^ÜefbÄrüMdä:^ AE^? Da durch? die VtldüH^Mr sög!?DisstventÄgemeindöiw!ünd durch die iw Aussicht' stehende Einführung derHsacül-' tattven Civtlehe gemischte Ehen zwischen' Chtistin 'und IW' den ermöglicht' werden;'-so wird -em^gesetzlicheBestimmünghinsichtlich'der Religionsfreiheit in derMiiziehlknK-'der Kin-' der aus solchen Ehen nöthwendig. ' : ‘ d. Wenn der Staat fü/ die Ausbildung'derLehret auf hierfür bestimmten Seminarien -sorgt-' und'' unser Vä-' terland in dieser'Beziehung eine höhe-Stufe der Entwicke--^; lung einnimmt, so sehen wir' mW Um - so' größerer Betrüb-' - niß, daß die jüdischen Lehramts-Aspiranten völlig ünberückstchtigt - geblieben-. Die jüdischen - Gemeinden','' durch Alleintragung ihrer Cultuskösten schon überbürdet/können' nicht die Mittel finden, besondere Lehrerseminartew zMg'ründen und zu erhalten; der Staat hat sich-bis'jetzt/nicht' veranlaßt gesehen, dergleichen herzustellen , ' undso ist es um so dringender geboten, - jn ' daß die jüdischen Lehrümts-Aspiranten ÄüfnÄhMe'iw die bestehenden Seminarim -sindM'/'^und^ det'- StLäthierüber bestimmte Anordnung treffe, - - -^ l weil sonst unsere Lehramts-Aspiranten verurtheilt sind) Autodidakten zu sein und zu bleiben, was für die Anforderungen an einen pädagogisch gebildeten Lehrer-nicht allein ungenügend, sondern sogar gefähtdend ist. : e. Das Gesetz vom 23. Juli 1847, '§. 62/ deAmmt ' zwar , daß jede Gemeinde Einrichtungenfür den Meli-' gionsunterricht treffe, läßt aber ganz unbestimmt, was unter einer solchen Einrichtung zu verstehen, wie dieselbe zu organisiren, um' den Anforderungen' des Gesetzes zu genügen, welches das Verhältniß der Eltern und Kinder zu dieser „Einrichtung" sei; Nicht allein,-daß das Gesetz keine Verpflichtung für die Kinder israelitischen Glaubens zur TheilnahMe am Religionsunterrichte aussspricht, so fehlt auch jedes Mittel/ den regelmäßigen Besuch der „Religionsschule" Seitens der sie wirklich besuchenden Zöglinge in der bei allen anderen SchulanstalteN geübten Weise zu erzielen, so daß die vom Gesetze befohlene /.Einrichtung" in der Regel nur ein sehr sieches Leben'zu füh-? wen vermag, und damit zwar die ' Geldmittel' der Mmeinden absorbirt werden/ ohne aber den Zweck wahrhaft zu erreichen. 1:-• ■ •5*: •^|- ' Wir bitten daher unterthänigst,? daß der §. 62 des Gesetzes vom 23. Juli -1847-; ' "durchein''SMälgefetzM'hestimmter-Wei-se'''M-Aus-'?? - führunggebracht^werde.? ---