Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 22 (1858)
- Issue
- Heft 52 (20.12.1858)
- Date
- 1858-12-20
- Page
- Seite 719 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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719 Söhne und Töchter der dasigen Israeliten zwangsweise vazu an, daß sie sich vermiethen, beziehungsweise ein ehrliches Handwerk erlernen, oder ein sonstiges erlaubtes Gewerbe betreiben. Es geschieht dies so konsequent, daß der 28jährige Sohn und die 21jährige Tochter einer der wohlhabendsten dortigen israelitischen Familien bereits jeder in zwei Thaler Geld- oder 3 Tage Gefängnißstrafe wegen Nichtbefolgung dieser Auflage innerhalb der ihnen gesetzten Frist genommen sind und ihnen nun weiter aufgcgeben ist, bei Meldung von je drei Thaler Gelb- oder angemessener Gefängnißstrafe die obige Verfügung binnen 4 Wochen unfehlbar zu befolgen. Beide leben im Hause der Mutter. Der Sohn unterstützt dieselbe im Geschäft und die Tochter in der Führung des Haushaltes. Die Bestimmungen der Verfassungs- Urkunde vom 5. Januar 1831 §. 27.: „Einem Jeden ohne Unterschied steht die Wahl des Berufes und die Erlernung eines Gewerbes frei", und Z. 31.: „Die Freiheit der Person und des Eigenthums unterliegt keiner andern Beschränkung, als welche daS Recht und die Gesetze bestimmen", kennt die Verfassungs- Urkunde vom 13. April 1852 nicht. Daher mag denn auch das große Aussehen rühren, welches jene Maßregeln in allen Schichten der Bevölkerung hervorgerufen, da sich die Verfassung von 1831 zu sehr in dem Volsleben eingebürgert hat. (Niemand wird verlangen, daß man hierzu Bemerkungen mache! Das nennt man Selbstregiment jedes Landraths und Bürgermeisters! Red.) Preußen. Aus dem Belgard - Schievelbeiu - Neustettin- Dramburger Wahlkreise, 8. December. (Privatmittheilung.) Bei dem Eintreffen dieses werden Sie schon aus den Zeitungen die Niederlage WagenerS, des Herrn Kreuzzeitungs-Redakteurs, und v. Gerlach des Rundschauerlichen, bei der am 23. d. M. zu Polziu stattgehabten Wahl der Abgeordneten zur 2. Kammer erfahren haben. WaS Sie jedoch interessiren wird, ist — daß die Juden nicht wenig zu diesem Resultate beigetragen. ES waren 12 jüdische Wahlmänner unter etwa 120 städtischen Wählern — auf dem Lande wohnen hier fast gar keine Juden — immerhin genügend bezeugend, wie auch hier sich dieselben daS Vertrauen ihrer Mitbürger erwerben. Es war jedoch nicht diese Zahl, sondern die Thätigkeit, welche sie im Vereine mit anderen liberalen Wahlmännern entwickelten, welche in diesem, vom reaktionären Adel und den noch im westphälischen Geiste wirkenden Behörden so stark beeinflußten Wahlkreise, den Sieg gegen die Dunkelmänner erringen mochte. Vergebens suchten noch während der Wahl hochgestellte Herren die jüdischen Wahlmänner, sämmtlich Kaufleute, durch Hinweisung auf die Nachtheile, die sie durch Abbrechen ihrer Verbindungen erleiden würden, vom Kampfplatze zu entfernen. „Einem Wagrner und v. Gerlach geben wir keine Stimme", war die Antwort. Es ward von der Aristokratie, die für Wagener stimmte, zu spät anerkannt, daß der Antrag auf Streichung des §. 12 der Verfassung, nicht nur ein Unrecht gegen die Juden, sondern, waS noch schlimmer, auch ein politischer Fehler gewesen. UebrigenS haben die skandalösen Processe deS Herrn Juftizrath Wagener mit dem Administrator seiner in diesem Wahlkreise belegenen, von der Kreuzzeitungs-Partei ihm geschenkten Güter, auch nicht wenig dazu beigetragen, ihn unterliegen zu lassen. Die achtbarsten Männer aller Stände, sofern sie nur nicht von der Aristokratie abhängig waren, wirkten und stimmten gegen ihn. Breslau, 10. December. (Privatmittheilung.) Seit dem Bestehen der hiesigen Strafanstalt haben die jüdischen Sträflinge an den hohen Festtagen 2"^i H'i nach An ordnen ihres Seelsorgers gemeinsamen Gottesdienst, in den letzten Jahren auch Predigt gehabt, und eben so wie an Osterfesttagen koscheres Essen von Seiten der jüdischen Armen-Commission erhalten. Beim Herannahen des diesjährigen Neujahrstages eröffnete die betreffende Behörde der Strafanstalt, daß weder gemeinsamer Gottesdienst, noch Koscherbespeisung zulässig ist. Der Landrabbiner Herr Ti kt in führte unterm 30. August o. hierüber Beschwerde bei Sr. Ercellenz dem Ober-Präsident von Schlesien, protestirte gegen die im mehrgedachten Rawiczer Reglement ausgesprochene Auffassung, als wären die NeujahrStage und der VersöhnungStag keine heilige Festzeit und gab zu erörtern, wie leicht der etwa noch vorhandene religiöse Sinn der Sträflinge durch Vernachlässigung und Entweihung der heiligsten Bußtage verloren gehe. Diese Vorstellung wurde der königlichen Regierung zur Verfügung über-.