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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1858-12-13 · Heft 51 (13.12.1858) · p. Seite 706

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
22 (1858)
Issue
Heft 51 (13.12.1858)
Date
1858-12-13
Page
Seite 706 (sequence 10)
Language
German
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706 hier die Gehässigkeit gegen^die Juden ebenso nachtheilig für die Christen. Die verschiedenen protestantischen Vereine und Gesellschaften in England haben sehr nachdrückliche Erklärungen in dieser Angelegenheit erlassen, und auch an den englischen Minister deS Auswärtigen, Lord MalmeSbury, Gesuche um nachdrückliche Verwendung gerichtet. Die Scotts'h Reformation-Society hat auf ihre in Sachen Mortaras an Lord MalmeSbury gerichtete Zuschrift den Bescheid erhallen, daß nach Sr. Lordschast Erachten „eine Einmischung der protestantischen Regierung Großbritanniens ganz vergeblich sein würde, nachdem die ernsten Bemühungen katholischer Staaten nichts gefruchtet haben. Se. Lordschaft kann die Besorgniß der Unterzeichner, daß es Kindern britischer Unlerlhanen eben so ergehen könnte, nicht theilen. Ein solcher Frevel könnte nicht ungestraft begangen werden.". AuS dem Haag wird vom 27. November geschrieben: „Es bestätigt sich, daß die holländische Regierung sich in Rom zu Gunsten der Familie Mortara verwendet hat. Auf eine Adresse deS israelitischen Consistoriums in Amsterdam an den Minister des Auswärtigen hat dieser die Antwort ertheilt: „Die beklagenSwerthe Thatsache, von der in der erwähnten Adresse die Rede sei, habe die Regierung sehr beschäftigt und der niederländische diplomatische Agent in Rom sei beauftragt worden, in einer passenden Art und unter der Beobachtung der Achtung, die den Rechten einer unabhängigen Regierung gebühre, der römischen Regierung Vorstellungen zu machen, mit ausdrücklicher Hinweisung aus den Eindruck, welchen dieser Vorgang auf das niederländische Volk gemacht habe." Eine große Anzahl preußischer Gemeindevorstände haben in Verbindung mit dem Berliner an den Prinz- Regenten daS Gesuch gerichtet, auf diplomatischem Wege bei der päpstlichen Regierung Vorstellungen zu machen. Eben so wird uns geschrieben, daß die süddeutschen Gemeinden eine Petition an ihre resp. Regierungen vocbereiten. Gewiß wären diese Schritte von Belang gewesen, wenn sie im Anfang des ganzen Ereignisses geschehen wären, wie wir schon von Anfang an hierzu aufforderten. Hätten sich damals die Vorstellungen vieler Regierungen mit denen des französischen Kaisers verbunden, so wäre eine Wirkung möglich gewesen. Jetzt sind diese Schritte ganz gleichgültig, und tragen sicher den Charakter der Lächerlichkeit in den Augen unserer Gegner. Frankreich. Paris, 1. December. Bekanntlich geht seit längerer Zeit daS Gerücht hier um, daS israelitische Consistorium wolle den Redacteur des Univers Louis Veuillot wegen Beleidigung der Israeliten gerichtlich belangen. Das tlnivers giebt hierüber einen längeren Artikel, aus welchem wir folgendes Resume geben: Es sucht nämlich juristisch nachzuweisen, daß das israelitische Consistorium gar nicht das Recht hat, ihn gerichtlich zu belangen; des letztem Namen sei gar nicht von ihm genannt worden, und desselben einzige Mission sei, den jüdischen Cultus zu repräsentiren und zu verwalten, weiter habe es gar keine Autorität. Die Juden, eben so wenig wie die Protestanten und Katholiken, haben keine officiellen Vertreter, und seien denselben Gesetzen unterworfen wie alle Welt. Was würde, ein Freidenker dazu sagen, wenn ein Bischof einen Beleidiger der Kirche gerichtlich belangen wollte? Das sei einzig Sache der Civilbehörde. Den Juden das Recht zusprechen, den Ilnivvrs gerichtlich verfolgen zu lassen, heiße ihnen ein ungeheures Vorrecht ertheilen, und die französische Constitution Umstürzen. Die Juden seien keine besondere Nation in Frankreich und hätten keine berathende Versammlung, welche in ihrem Namen das Wort nehmen könnte. Wenn sie in den Blättern angegriffen würden, so hätten sie doch Zeitungen genug zu ihrer Verfügung, um antworten zu können. Der vnivors habe aber dem Consistorium durchaus nicht den Vorwurf gemacht, den israelitischen Cultus schlecht zu verwalten, in welchem Fall schon eine gerichtliche Verfolgung möglich sein würde. Wenn die englische Nation in Frankreich beleidigt würde, so hätte nur die englische Regierung das Recht, vor den Gerichten Genugthuung zu verlangen. Die Juden seien aber keine besondere Nation, und hätten daher keine besondere Vertretung; ihr Consistorium habe nicht mehr Rechte als eine Versammlung protestantischer Geistlichen. Nur wenn es persönlich angegriffen worben wäre, könne von einer gerichtlichen Verfolgung die Rede sein. Wir können nicht beurtheilen, ob das llnivers nach französischem §us juridisch Recht habe; wir haben dieses Resume überhaupt nur darum angeführt, um dar-

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