Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 22 (1858)
- Issue
- Heft 51 (13.12.1858)
- Date
- 1858-12-13
- Page
- Seite 703 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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708 Er war einer der ersten und wenigen unter den Juden, die sich die Mühe gaben die in Orford wie vergraben gelegene Oppenheimer'sche Bibliothek näher zu untersuchen und so manches ihrer Manuscripte nach mühsamem Abschreiben durch den Druck der literarischen Welt zugänglich zu machen. In solcher angestrengten Thätigkeit brachte er gegen zehn Jahre in England zu, wo er gemeinschaftlich mit Leopold Dukes unter Andern die ■p'aapN naa herausgab. Das Geschick wollte, daß der Mann, der Ttollüv «?’ av- O-Qiayriov (iovöauov) nhv canea y.ai vöov eyvto, das letzte Jahr seines Lebens hier in Berlin zubringe, und, seit den letzten vier Monaten leider in Geisteskrankheit verfallen, in der Jrrenabtheilung der Charite verscheide. Keiner unserer geistlichen Herren kümmerte sich die ganze Zeit über um diesen Unglücklichen, der wegen seiner sich aufopfernden Thätigkeit für jüdische Literatur doch wohl Theilnahme verdiente. Die sonst den Mund voll Phrasen nehmen, wenn von Werthschätzung und Förderung jüdischer Wissenschaft die Rede ist, und denen der Verstorbene sogar durch Mittheilung von so mancherlei literarischen Notizen von Orford aus nützlich und förderlich gewesen war, zeigten keine Spur von Sympathie für den bis dahin so unermüdlich gewesenen Mitarbeiter am Wiederaufbau der alten herrlichen Denkmäler jüdischen Geistes, weder während seines Unglücks im Leben, noch bei seinem Sterben, noch bei seiner Beerdigung, man) in nam t?! Daher sehe ich's um so mehr für meine Pflicht an, den weit und breit zahlreich vorhandenen Freunde» und Bekannten des Verstorbenen die traurige Anzeige seines DahinscheidenS zu widmen. Er war ein Mann von geistiger Begabtheit, von kritischem Scharfblick, der ihm gleichsam angeboren war, nicht erworben durch philologisch-kritische Studien, und voll glühenden Eifers für jüdisch -lilerärisches Wirken und Schaffen. Dafür gebührt ihm der Nachruf unseres Dankes und unserer Anerkennung, ein liebevolles und ehrendes Andenken, unter uns naum mmb 'aawi mmb lynto Einige Zeit noch vor seiner Erkrankung begann er den Druck einiger hebr. Inedita in der hiesigen Sittenfeld'schen Offtcin. Zur Fortsetzung und Vollendung des Begonnenen ist kaum eine Aussicht vorhanden. Um ihn trauert eine Wittwe, mit der er sich vor etwa 8 Monaten verheirathet hatte. Rakel, 30. November. (PrjpaftMH. *) Me Wahl zum Abgeordnetenhause brachte auch in unsere Stadt und namentlich in die jüdische Gemeinde eine lebhafte Bewegung. Unter den 14 hiesigen WqhlmZnnexn Maren 6 Juden. Letztere veröffentlichten in dem „Bromberger Wochenblatte" einen von dem hiesigen Herrn Rabbiner llr. Friedmann verfaßten instruktiven Artikel über den tz. 12., den ich abschriftlich mitcheile: „Der §. 12. Seitdem das Reich vaterländischer Hoffnungen wieder betreten ist, geht her Ruf nach Verwirklichung des §. 12. der Verfassung durch das ganze Land. Selbst in den gemäßigtsten Programmen ist dieses Verlangen mit entschiedenen Worlpn ausgestellt. Diese allgemeine UebereinstimiMNg erklärt sich hinlänglich aus der Thatsache, daß gerade in dieser hochwichtigen Angelegenheit am dreistesten die Willkür dem Gesetze gegenübergelrelen. Die Artikel 4. und 12. der Verfassung lassen die staatsbürgerlichen und bürgerlichen Rechte allen Preußen ohne Berücksichtigung der Religion zu Theil werden. Dieses Grundrecht wurzelt so tief in der Nation, daß selbst die erste Kammer Ende 1849 bei Revision der Verfassung die Erklärung abgab: daß sie „die Gleichstellung der Religionsparteien als eine Thatsache ansehe, die nicht mehr zurückgenommen werden kann." — Das Ministerium Ladenberg hat bereits in einem Resccipte vom 5. Juni 1849 ausgesprochen, daß Vorschriften der Specialgesetze nur in so fern fortbestehey, als sie mit der Verfassungsurkunde nicht im Widerspruche stehen und der Schluß unserer Verfassung bestimmt dasselbe unzweideutig. Die höchsten Gerichtshöfe deS Vaterlandes haben in ihrer juridischen Unparteilichkeit stets unbedingt die Gültigkeit des §. 12. anerkannt und die Bestimmung desselben in ihren Urtheilen zu Grunde gelegt. — Trotz alledem wurde der §. 12. durch die Verwaltung rein illusorisch und beinabe zu einer bloßen Wortsormel gemacht. Das Ministerium WestpHalen erklärte auf dem Wege der Reftftpte die Beschränkungen und Ausnahmen des Gesetzes vom 23. Juli 1847, so wie der Kreisorduungen von noch älterem Datum für noch rechtsbeständig und allein maßgebend und wurden somit gegen die klare Bestimmung der Verfassung alle den beiden recipirten Kir- *) Wir theilcn diesen Artikel um so lieber mit, als die erfreuliche Erscheinung, daß die Rabbinen auch für die Rechte ihrer Gemeinde eintreten, überall zur Nacheiferung hervorgehvben werden muß. Redactio«. . Dr. M. S. Krüger.