Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 22 (1858)
- Issue
- Heft 49 (29.11.1858)
- Date
- 1858-11-29
- Page
- Seite 675 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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675 161, Nr. 1337. vorgeschriebenen Schulstrafen zu ahnden sind. Sollten einzelne Versäumnisse im Verschulden der Eltern liegen, so ist nötigenfalls die Einschreitung der betreffenden Polizeibehörde zu veranlassen, was auch gegen jene Feiertagsschüler, welche hartnäckig den bestehenden Anordnungen entgegenhandeln, zu geschehen hat. Königl. Regierung von Obcrfrankcn, Kammer des Innern. Podovil. München, 9. November. Rach Anregung des Competenzconflicts auf die possessorische Klage einiger Gemeindeglieder in Kaiserslautern, bauliche Veränderungen der Synagoge betreffend, hat der oberste Gerichtshof ausgesprochen: die jüdischen Glaubensgenossen genießen alle den Privatkirchen-Gesellschaften durch das zweite konstitutionelle Edikt eingeräumten Befugnisse. Hieraus ergebe sich, daß die israelitischen Cultusgemeinden eine staatsrechtliche Stellung einnehmen, daß sie nicht vom Standpunkt einer civilrechtlichen Privatgesellschaft aus beurtheilt werden dürfen, und daß somit die Verbescheidung von Beschwerden gegen die den Cultus betreffenden Anordnungen der Vorsteher derselben ausschließlich zur Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden gehöre. Die angestellte possessorische Klage sei daher auf einen der richterlichen Cognition entzogenen Gegenstand gerichtet gewesen, und seien in dieser Sache die Verwaltungsbehörden zuständig. (N. M. Z.) Jever (Oldenburg), im November. (Privatmitth.) Wenn ich jüngst mit Freuden Gelegenheit nahm, in diesen Blättern von der humanen Fürsorge zu berichten, welche unsere großherzogliche Regierung den religiösen Interessen ihrer jüdischen Gemeinden in neuester Zeit wiederum hat angedeihen lassen, und auch heute in der Lage bin, darauf hinzuweisen, wie sich in der nordwestlichen Ecke unseres deutschen Vaterlandes der humane Sinn im Volke immer mehr Bahn bricht und bei allgemeinen Interessen jeden confessionellen Unterschied außer Acht läßt, wie z. B. dieser Tage unser Gemeindemitglied und Stadtverordneter Herr Mendelssohn von dem Gemeinderath zum Schöffen ernannt wurde, so ist es um so betrübender, auf daS zelotische Verfahren eines Mannes hinzuweisen, der eS sich, wie es scheint, zur Aufgabe gemacht hat, den Samen der Zwietracht auözustreuen und den alten konfessionellen Hader in seinem düster« Gewände wieder heraufzubeschwören. Es gilt diese letztere Bemerkung dem Pastor Mallet in dem benachbarten Bremen. Von dessen fluchverkündender Predigt bei Gelegenheit des diesjährigen Kirchentags in Hamburg war schon in diesen Blättern die Rede, und in den Dank, welcher jüngst an diesem Orte Herrn Dr. F r a n k fu r t e r in Hamburg für sein kräftiges Wort zur Abwehr geworden, stimmen wir gewiß Alle, nah und fern, von ganzem Herzen ein. Neben der herrlichen Predigt des Herrn Frankfurter liegt uns nun ein eben so entschiedenes Wort der Entgegnung vor, welches den Pastor Primarius zu St. Stephan in Bremen, den Zeloten Mallet, in seiner wahren Gestalt den Augen der Welt zeigt. Das Wort ist von unserem Landrabbiner, Herrn B. Wechsler, und wir unterlassen nicht, die Leser dieser Blätter auf die betreffende Broschüre aufmerksam zu machen. Dieser Broschüre schließt sich nun eine vor einigen Tagen in der Wcserzeitung von unserem Landrabbiner veröffentlichte Erklärung an, welche von jedem Gebildeten, ein entschiedenes Auftreten in solchen Dingen Billigenden mit Freuden begrüßt worden, und durch welche die Lügen Mallet's kräftig zurückgewiesen werden. Mallet Verdient es, also heimgeleuchtet zu werden, und indem wir uns von diesem Herrn wenden, sei noch schließlich Gelegenheit genommen, Etwas aus unsern heimischen bürgerlichen Zuständen in diese Blätter einzuregistriren. In der Stadt Oldenburg nämlich werden die Kosten deS städtischen Schulwesens aus der Gemeindekasse bestritten, auch die jüdische Gemeinde daselbst leistet nicht unerhebliche Beiträge zur Stadtkaffe. In Folge unausgesetzter Bemühungen unseres Landrabbiners wurde nun ein Abkommen der Art getroffen, daß die Stadtkasse an die jüdische Gemeindekasse jährlich eine Summe zwischen 80 und 90 Thalern zu zahlen hat. Die Angelegenheit fand übrigens auch bei unserer Staatsregierung die bereitwilligste Unterstützung, und ist dieser Umstand nicht minder als ein erhebliches Moment zu dem bezeichneten Resultate zu betrachten. — Die ersten Schritte zur Ausführung des jüngst hier mitgetheilten Gesetzes, betreffend die Cultus - und Unterrichtsangelegenheiten der Juden im Herzogthum Oldenburg, werden nächstens erfolgen. Wir behalten uns vor, darauf zurückzukommen. H. L.