Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 22 (1858)
- Issue
- Heft 47 (15.11.1858)
- Date
- 1858-11-15
- Page
- Seite 651 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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651 gemeinen Gesichtspunkte der Rechte des Judenthums, wie aus dem besonderen der Rechte der Sträflinge. Dennoch glauben wir, daß die Sache nicht angethan sei, um alle oder viele Rabbinen zu einer gemeinsamen Petition zu veranlassen. Dies wäre ein Schritt, der für noch weiter reichende Angelegenheiten aufbewahrt werden muß. Hingegen wäre die Sache wohl werth, daß sich diejenigen Männer vereinigen, welche seelsorgerifch an den Strafanstalten thätig sind, und wären eS nur vier oder fünf. Der Redactcur d. Bl. gehört nicht zu diesen, und hat daher keine Befugniß, damit vorzugehen. Oder warum wendet sich Herr K. nicht an das Rabbinat der Haupt- und Residenzstadt? Das sind doch sicherlich Männer, die sich warm der Sache annehmen werden und die einen großen Einfluß besitzen müssen. Im Uebrigen halten wir uns von Herrn Staatsminister Flottwell überzeugt, daß die betreffende Sache bei ihm auf keinen Widerstand stoßen werde; wohl aber müßte man noch eine Zeit lang warten, da die Uebernahme deS Ministeriums, die Veränderung des Systems, die Wahlen u. s. w. die Berücksichtigung einer solchen Specialangelegenheit im Augenblicke leicht unmöglich machen können. Also, vier oder fünf von den Männern, welche für die jüdischen Sträflinge seelsorgerisch thätig sind, reichen in einigen Wochen eine Petition bei dem neuen Minister des Innern ein — dies ist die ganze Sache, und wir glauben, dies sei doch eine Kleinigkeit! Oesterreichischer Kaiserstaat. Gaya, 26. Oktober. (Privatmitth.) Ein hiesiger Israelit, ansässig in P. unweit von hier, pachtete dort ein Haus nebst Grundstücken auf die Dauer von 20 Jahren. Diese Pachtung wurde aber in Form eines Darlehensvertrages zu Stande gebracht. Der israelitische Pächter borgte dem christlichen Grundbesitzer eine Summe Geldes auf 20 Jahre, für deren öprocentige Interessen er der Nutznießer dieses Grundstückes zu sein hätte, daS er natürlich auf eigene Kosten bearbeiten müßte. Sein Einschreiten um die erforderliche Einverleibung dieses Vertrages wurde dergestalt abgewiesen, daß der Schuldner seiner Schuld enthoben, der Vertrag null und nichtig, und das Geschäft darum aufgehoben fei, weil es als ein Scheinkauf zu gelten habe. Der israelitische Darleiher legte sofort Berufung gegen dieses erstrichterliche Urtheil ein, und man ist auf die Entscheidung gespannt. ES ist tief schmerzlich für uns, so in einer Kategorie zu stehen mit den ohne Bewilligung Ausgewanderten, und sonach der unbefugten Auswanderung schuldig Erkannten, welche nach §. 10. Lit. C. deS Patentes vom 24. März 1832 No. 2557., in einer Kategorie zu stehen mit den Deserteurs, der meineidigen Entweichung aus dem Kriegsdienste schuldig Erkannten, welche nach §. 8. des Hofdecrels vom 21. Februar 1842 No. 599. der I. G. S. des Rechtes, Eigenlhum zu erwerben, verlustig sind. — Der Boden ist nicht nur unter allen Eigenthumsarten das Sicherste, das Unwandelbarste, es giebt noch andere Motive, noch geheimere und innigere Reize, die wir nicht außer Acht lassen dürfen. Das bewegliche Vermögen, daS Capital kann dem Menschen Reichthum geben; das Grundeigenthum, der Boden giebt ihm noch außer dem Etwas. Sein Leben wird dadurch mit dem Leben der Schöpfung verwebt. In fast allen übrigen gewerblichen, kaufmännischen Beschäftigungen hängt der Erfolg allein vom Menschen ab, von seiner Geschicklichkeit, von seiner Aufführung, von seiner Voraussicht, von seiner Berechnung. Wenigstens hat es diesen Anschein; das Landleben führt den Menschen fortwährend mit Gott zusammen, weist ihn auf die Macht des Ewigen hin; wenn es auch nicht die Nothwendigkeit hebt, thätig und geschickt zu arbeiten, wenn eS auch Berechnung und Umsicht nicht überflüssig macht. Gott beherrscht die Jahreszeiten, die Witterung, den Sonnenschein, den Regen und alle die Einwirkungen der Natur, welche über das Loos der Menschenarbeit, über daS Loos des Bodens, den er bearbeitet, Entscheidung bringen. Aber durch dieses prägt sich nicht nur ein Gefühl der Bescheidenheit in dem Menschen ein bezüglich dessen, was er vermag; er lernt auch ruhig sein und geduldig. Er wird sich da nicht einbilden, daß Erfindungsgeist, ruheloses Jagen und Streben nach Erfolg schon genug sind, um den gewünschten Erfolg zu haben. Wenn er gethan hat, was von ihm abhängt, was in seiner Macht steht, um den Boden auszubeuten und fruchtbar zu machen, so wird er harren mit Geduld und Ergebung. — Nicht materielle Gründe sind es daher, die uns das Grundeigenthum so wünschenöwerth machen sollten, denn der Werth der Oekonomie ist sehr gesunken; nicht um des Emancipationsprincipes allein ist eS uns zu thun, wenn wir um den Grundbesitz flehen, 47 **