Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 22 (1858)
- Issue
- Heft 46 (8.11.1858)
- Date
- 1858-11-08
- Page
- Seite 636 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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Italien. Magdeburg, im Oktober. (Privatmitth.) Je mehr aus Veranlassung des Vorgangs zu Bologna, namentlich in den französischen Blättern, der erbittertste Kampf entbrannt ist, mit desto größerer Befriedigung können wir auf die ruhige und gemäßigte Haltung Hinweisen, welche die jüdische Presse, insonders diese Zeitung, zu bewahren gewußt hat. Wir haben dieses Ereigniß von Anfang an als ein Unglück angesehen, das eben so nachtheilig für die Urheber, wie schmerzlich für die Betroffenen, und zu diesen zählen wir alle fühlenden Israeliten, sein mußte. Wir sahen aber im Voraus, daß jedes allzuheftige Gebühren die Sache nur verschlimmern mußte, da hierdurch beide Parteien so aufs Aeußerste getrieben würden, daß ein günstiger AuSgang fast unmöglich wäre. In dem Bewußtsein, daß eine tiefgekränkte Genossenschaft durch eine allgemeine, aber ruhige Abwehr mehr Würde beweise, als durch pomphafte Declamationen, haben wir mehr die Thatsachen selbst sprechen lassen, und eine eigentliche Polemik vermieden. Letzteres thaten wir auch schon aus dem Grunde, weil wir bei einer wirklichen Polemik nicht, wie es die christlichen Blätter thun, bei dem Rechtspunkte hätten stehen bleiben können, sondern auch auf das religiöse, oder besser theologische Moment, auf den geschehenen Act, seine Bedeutung und Folge eingehen mußten — und dies wäre uns in seinem ganzen Umfange nicht gestattet gewesen. Fahren wir daher nur fort, über daS Faktische und dessen weitere Entwickelung zu berichten. Turin, 16. Oktober. Die heutige Opinione theilt ein wichtiges Aktenstück mit, von welchem sie behauptet, es sei als Memorandum der päpstlichen Regierung eingereicht und eben so den zu Rom residirenden Stellvertretern der auswärtigen Mächte mitgetheilt worden. Es füllt volle sieben Spalten des halbofficiellen Blattes. Von wem und in wessen Auftrag dieses Memorandum verfaßt ist, ist nirgend zu ersehen; doch scheint der beigefügten amtlichen Belege, wie Geburtsschein, ärztliches Zcugniß u. s. w. halber das Memorandum mit Wissen oder im Auftrag der Eltern Mortara abfaßt worden zu sein. Die Hauptmomente der Schrift bestehen erstens in dem Nachweis durch doppeltes ärztliches Zeugniß, daß der Knabe Mortara nie gefährlich krank war und somit nie die Bedingung da war, welche nach kanonischen Gesetzen erlaubt, Kinder von Ungläubigen gegen den Willen der Eltern zu taufen; zweitens wurde die Thatsache nie gerichtlich erhärtet, noch durch Zeugen geprüft; drittens theilte die Magd ihr Geheimniß erst nach fünf Jahren mit, und es ist wohl Grund genug zum Verdacht vorhanden, sie möge damals nicht allen Anforderungen entsprochen haben, welche der Taufritus mit eifersüchtiger Genauigkeit vorschreibt, wenn die Taufe sacramentalische Wirkung haben soll, um so mehr, als die Magd ohne jegliche Erziehung und damals selbst erst sechszehn Jahre alt war. Rach diesen allgemein juridischen Einwürfen geht das Memorandum auf das kanonische Gebiet über, und weist durch Citate aus Kirchenvätern und Concilien und durch geschichtliche Belege in reicher Auswahl nach, daß die Kirche beständig der Ansicht war, den wenig aufgeklärten Eifer aller Jener verdammen zu müssen, welche durch erzwungene Taufe und Bekehrung von Nichtgläubigen sich bei Gott ein Verdienst zu erringen glaubten. Das ganze Aktenstück ist im unterwürfigsten Ton gehalten. Magdeburg, 1. November. (Privatmitth.) Wir begnügen uns auch fernerhin, in Bezug auf die Angelegenheit von Bologna nur das zu berichten, was sich als Thatsächliches an ihr herausstellt und als bemerkenswerthe Erscheinung auS ihr resultirt. Ein Turiner Blatt meldet: „Die Geschichte mit dem Judenkinde Mortara beschäftigt noch immer unsere Blätter, seitdem die in Rom durch die französische Regierung gemachten Vorstellungen die Sache zu einem politischen Ereignisse erhoben haben. Die römische Inquisition, wahrscheinlich fürchtend, daß man einen Versuch machen werde, ihr das Kind mit Gewalt zu entziehen, hat dasselbe nach Alatri bringen lassen und keinem Verwandten, selbst seiner Mutter nicht, gestattet es zu sehen. Alles, waS von den klerikalen Blättern über die Behandlung und Gesinnung des Kindes erzählt wird, hat sich bci näherer Erkundigung meist als unwahr bewiesen; das Kind wünscht nichts sehnlicher alS dem elterlichen Hause zurückgestellt zu werden. Ueber die Verwendung der französischen Regierung in Rom giebt die heutige „Opinione" Aufschlüsse, die aus ganz zuverlässiger Quelle fließen. Der Herzog v. Grammont sandte die Abschrift der betreffenden französischen Note an den Cardinal Antonelli, der sie zwölf Tage lang unbeantwortet ließ. Der Herzog ließ sich zuletzt beim Cardinal anmelden, hatte mit