Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 22 (1858)
- Issue
- Heft 46 (8.11.1858)
- Date
- 1858-11-08
- Page
- Seite 633 (sequence 7)
- Language
- German
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683 nem Orte in einem seltenen hohen Grade erfreut. Aber auch von auswärts gingen Glückwünsche und andere Zeichen der Verehrung in Menge ein. — Referent kann bei dieser Gelegenheit die Bemerkung nicht unterdrücken, daß Rabbi Hirsch nicht bloS seit lange schon zu den größten talmudischen Celebritäten unseres Vaterlandes gehört, sondern daß er auch mit seinem tiefen ausgebreiteten Wissen in der rabbinischen Literatur ein leutseliges, sanftes Wesen verbindet, welches ihn bei Allen, die ihn kennen lernen, zum Gegenstände der Liebe und tiefsten Verehrung macht. O, wenn doch das orthodore Judenthum noch Viele solcher Männer aufzuweisen hätte! — Aachen, 31. October. lPrivatmitth.) Von den Festtagen her ist nachträglich noch über einen Vorfall zu berichten, welcher bei den jüngsten Quartalsitzungen des hiesigen Assissenhofes sich ereignete und für die juridische Praris von weiterem Belang ist. Bei der auf Schemini Azereth jüngsthin anstehenden Asflssensitzung waren jüdische Zeugen zu vereiden, wofür der Rabbiner in gewöhnlicher Weise geladen war. Er machte bemerklich, daß der Festtag sowohl seinem Erscheinen, wie der Vereidigung der Zeugen hinderlich sei und bat um Verlegung des Termins. Man entgegnete, daß die Umstände weder eine Verlegung noch eine Vertagung der schwebenden Untersuchungssache gestatteten, und versprach, alle mögliche Rücksicht auf Schonung der religiösen Festtagsgesetze und Gebräuche zu nehmen; man bat, der Rabbiner möge nur, erscheinen. Der Rabbiner bedauerte die Lage der Sache, erklärte aber nochmals, am Erscheinen durch die Nothwendigkeit seiner Assistenz in der Synagoge verhindert zu sein, und machte wiederholt darauf aufmerksam, daß die rituelle Vereidigung ohnedies wegen der religiösen Feier des TageS unmöglich sein würde. Nichts desto weniger bestand der Königl. Oberprocurator darauf, daß der Rabbiner erscheine, vorgebend, daß die Sache ein im Gesetz vorgesehener Fall „dringender Nothwendigkeit" sei, und hinzufügend, daß man die Folgen seines Nichterscheinens der Beurtheilung des Königl. AssiffenhofeS anheimgebe. Der Rabbiner erklärte wiederholt, er werde — in der Morgensitzung — nicht erscheinen, sei aber bereit, in der Nachmittagssitzung auf Verlangen dem Königl. Assiffe''- Hofe die Gründe seiner Weigerung mündlich dar. llegen. Der Königl. Asstffenhof verzichtete nach längerer Berathung auf die rituelle Vereidigung der jüdischen Zeugen. Seitens der Verteidigung ist davon mit, indeß nur formelle, Veranlassung genommen, gegen das Verdict der Geschworenen und das daraus gegründete Urtheil deS Assissenhofes Beschwerde einzulegen. Das Gesetz stand in der That bei diesem Falle auf Seiten der Gerichtsbehörde. Das betreffende Gesetz über die Eidesleistungen der Juden in Preußen will zwar die Juden an ihren hohen Festtagen geschont wissen, nimmt aber Fälle „dringender Nothwendigkeit" aus. Wie die Sache einmal lag, war der Fall in der That ein dringender, da man bereits die Untersuchungssachen so vertheilt und die bezüglichen Vorbereitungen und Einladungen rc. dafür getroffen hatte, daß eine Veränderung so kurz vor dem Termin nicht mehr möglich war. Auch eine Vertagung erschien unmöglich oder doch schwierig, da die Sache schon von einer frühern Quartalsitzung her übernommen, also eine ajournirte, übertragene war. Wir schreiben den gemeldeten Ausgang der Sache daher nur dem Muthe des Rabbiners zu, der den Forderungen deS Staatögesetzes und den Drohungen der Staatsbehörde gegenüber dennoch die Rechte seiner Religion schützte und die Pflichten seines heiligen Amts wahrte. Wir fragen aber, wie vermag das Gesetz einen Fall „dringender Nothwendigkeit" anzunehmen und zu verlangen, daß der Israelit die Vorschriften seiner Religion übertrete und dennoch zu gleicher Zeit auf Grund dieser unverbrüchlich zu haltenden Religion einen Eid leiste? Wie kann das Gesetz fordern, daß der Rabbiner am heiligen Festtage sein Amt und seine Gemeinde, Synagoge und Gottesdienst im Stich lasse und der Citation der Gerichtsbehörde Folge leiste? Der Widerspruch ist zu klar und fordert Abstellung, worauf auch hierorts angetragen werden soll. Das Erscheinen am Gericht, die dadurch oft bedingte Abwesenheit von Haus und Familie für die entfernt wohnenden Zeugen, die dadurch gestörte Beiwohnung des Gottesdienstes und dazu noch der Zwang, einen Eidschwur zu leisten, einen Schwur mit drohenden Vermahnungen und abschreckenden Verwünschungen, greifen störend in die stille und heilige Feier deS jüdischen Festtages ei». Selbst die Ansicht des Maimonides, welcher die Ausschwörung eines Eides für einen Dienst erklärt, den man wegen deS damit verbundenen lauten Bekenntnisses des einzigen undwahren GotteS der Sache des Judenthums leiste, reicht.