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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1858-10-11 · Heft 42 (11.10.1858) · p. Seite 578

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
22 (1858)
Issue
Heft 42 (11.10.1858)
Date
1858-10-11
Page
Seite 578 (sequence 8)
Language
German
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578 Israelit, welcher sich mit Genehmigung der Behörden vor fünf Jahren einen Bauplatz gekauft und auf demselben gleichfalls mit Zustimmung der Behörden ein Wohnhaus errichtet halte, an der Besitznahme des letzteren gehindert wurde, weil ihm als Israeliten die Bcsitzfähigkeit abgehe. Zwei Umstände verschlimmern ito<f das Uebel. Nur als scheinbare Erleichterung der drückenden Maßregeln kann es gelten, daß ausnahmsweise, wenn eS die Localbehörden für gut finden, dem einen oder andern Israeliten der Erwerb von Grundbesitz gestattet wird. So hängt also von der Willkür der untergeordneten Beamten die Bestimmung der jüdischen Besitzfähigkeit ab und jeder Jude ist gewissermaßen aufgefordert, durch jedes mögliche, auch ungesetzliche Mittel diese Willkür zu seinen Gunsten zu lenken. Weiter aber haben die angedeuteten Maßregeln keineswegs für alle Provinzen die gleiche Geltung. Die italienischen Provinzen wissen nichts von Graden der Besitzfätzigkeit je nach dem religiösen Bekenntnisse; die Besitzschranken selbst, von welchen wir einzelne Beispiele angeführt, sind in den übrigen Provinzen wieder verschieden, werden wenigstens in Tyrol und Steiermark anders gedeutet als in Böhmen und Mähren, hier wieder anders als in den ungarischen Kronländern. Die Rechtssicherheit wird durch solche Zustände gewiß nicht gesteigert. Wäre die Besitzunfähigkeit der Juden in demselben Maße in Oesterreich seil jeher eingebürgert, sie würde mit stärkerer Resignation von den Betheiligten getragen werde». Sie besteht aber erst seit dem Jahre 1853. Die Zeit von 1848 bis 1853 hatte dieselbe vollständig, ohne daß von irgend einer Seite darüber Klage geführt worben wäre, aufgehoben, und auch in der früheren Zeit war sie thatsächlich großer, als in der Gegenwart. Damals konnten wenigstens sogenannte Dominicalgrundstücke von den Juden frei erworben werden, blos die Bauerngüter waren denselben verschlossen. Diese Scheidung des Grundbesitzes in „dominicalen" und „rustikalen" besteht nicht mehr, nur in Beziehung auf die Juden hat man dieselbe beibehalten mit der Modification, daß auch die Herrengüter in der Regel von Israeliten nicht erworben werden können. — Srkloö, 29. August. lPrivatmitth.) Durch daS edle Streben unserers CultusvorsteherS Dr. Adolf Schulhof, der sich als praktischer Arzt einer allgemeinen Beliebtheit erfreut, ist Herr Aron Roth, ein höchst gebildeter, dem gemäßigten Fortschritte huldigender Talmudist, für den hiesigen Stuhlbezirk als Rabbiner gewonnen worden. Während in Kaposvar der Rabbiner Kuttner ein Gesuch an die Comitatsbehörde vorbereitet, in welchem er den Antrag stellt, den jüdischen Lehrern däS Lesen der Allgem. Zeitung des Judenthums als religionsschädlich zu verbieten, liest uns unser verehrter Herr Rabbiner jeden Samstag nach dem „Schiursagen" diese bei uns so sehr beliebten Blätter vor. Was wird aus jenem Treiben der Neuorthodorie werden? Wird dieses nicht zu unserm Elende immer mehr beitragen? Derselbe Herr Kuttner erlaubt sich auch Eingriffe in daS bürgerliche Leben der dortigen Juden, aber die Staatsbehörde schenkt ihm kein Gehör. In Fünfkirchcn ist Herr Dr. Hirschfeld (früher Rabbiner in Szenitz) als Comitats-Oberrabbincr eingestellt. Mögen wir recht bald im Stande sein, Erfreuliches von dort zu bemelden. Unser Vorstand, der gar keinen Fehler hat, als daß er zu viel Chowern austheilen ließ, hielt es für anständig, bei einem Individuum mit Ertheilung dieses Prädicats noch zu zögern. Bolechow (Galizien), im August. (Privatmitth.) Zwei Jahre sind seit der Jnslebentretung der Bolechower Schule verflossen, ohne daß außer dem Berichte über deren Eröffnung sonst irgend ein Wort über sie öffentlich gesprochen worden wäre. Der krankhafte Zustand im Innern derselben und die Kämpfe, die sie nach Außen zu bestehen hatte, konnten keine Feder locken, ihre Angelegenheiten öffentlich zu besprechen. Gegenwärtig aber, wo bereits Alles, was zur Hebung der Schule beitragen und ihre Blüthe fördern soll, errungen ist, will ich Sie, geehrtester HerrRedacteur, um einen Raum in Ihrem geschätzten Blatte bitten, um ein biographisches Bild der Bolechower deutsch-israelitischen Trivialschule zu entwerfen. — Im Jahre 1846 wußte der damalige deutsche Vorstand sich von der Gemeinde eine Vollmacht zu verschaffen, mit welcher er den Antrag an die hohe Regierung zur Gründung einer Schule, deren Mittel, wie auch deren Nothwendigkeit gründlich nachweiscnd, stellte; allein es vergingen Jahre, ohne daß irgend ein Resultat erzielt worden wäre, bis endlich nach einem Decennium die Schule im Jahre 1856 von der hohen Regierung sanctionirt wurde. Aber .kaum ist die Bestätigung durch das Provinzial-

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