Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 22 (1858)
- Issue
- Heft 42 (11.10.1858)
- Date
- 1858-10-11
- Page
- Seite 572 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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572 vor der Besteuerung, und können in gleicher Weise zu den Staatsämtern in dem einen wie in dem anderen Fürstenthume gelangen. Ihre individuelle Freiheit wird garantirt. Niemand kann erpropriirt werden, außer auf dem gesetzlichen Wege, wenn es im öffentlichen Interesse liegt, und gegen eine Entschädigung. Die Moldauer und Wallachen jeglichen christlichen Bekenntnisses genießen gleichmäßig politische Rechte. Der Genuß dieser Rechte kann durch gesetzliche Bestimmungen auf die anderen Bekenntnisse ausgedehnt werden. Alle Privilegien, Eremptionen oder Monopole, deren sich noch gewisse Claffen erfreuen, werden abgeschafft, und man wird sofort zur Revision des Gesetzes schreiten, welches die Beziehungen der Grundbesitzer zu den Bauern regelt, um das Loos der Letzteren zu verbessern. Die Gemeindeordnung in den Städten sowohl, wie auf dem Lande, erhält die volle Entwickelung, welche die Bestimmungen der gegenwärtigen Convention mit sich bringen." Dieser Artikel leidet schon von vorn herein an aller Deutlichkeit. Der erste Passus erklärt alle Moldauer und Wallachen für gleichberechtigt vor dem Gesetze, in der Besteuerung und in der Zulassung zu Staatsämtern. Ein späterer Passus legt nur den Moldauern und Wallachen christlichen Glaubens politische Rechte bei und überläßt es der späteren Gesetzgebung, den Genuß derselben auch auf die anderen Culte auszudehnen. Hiermit ist eigentlich angedeutet, daß der erste Passus unter allen Moldauern und Wallachen eben Alle ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses versteht, denn sonst hätte der Zusatz ,,de tou§ les rites chretiens“ gleich im ersten Passus ein gefügt sein müssen. Was bleiben aber dann wieder für politische Rechte übrig, welche allein den Christen Vorbehalten werden? Eben so ist diese Beschränkung in dem Reglement über die Wahlen durchaus weggeblieben, und es fragt sich nun, in welche Kategorie die active und passive Wählbarkeit hineingehört, in die Gleichheit vor dem Gesetz und die Zulassung zu allen öffentlichen Aemtern, oder in die der politischen Rechte? Es entsteht hier gleich eine bedeutende Frage, welche durch die charaktenstrende Unbestimmtheit des Ausdrucks der Verfassungsacte auf den guten Willen der Ausleger geschoben ist. Abgesehen hiervon, hat diese Frage über die staatliche Stellung der Religionsbekenntnisse gerade hier eine eigenthümliche Situation. Die politische Beschränkung der Nichtchristen hatte bis jetzt nur immer die Juden zum Gegenstand — hier aber auch die Muhamedaner, und nun diese eigenthümliche Erscheinung, daß der Sultan, der Souverain der Donaufürstenthümer ist, die Bekenner feines eigenen Glaubens von den politischen Rechten außschließen läßt. Ein thatsächlicherer Beweis von der Ohnmacht der Türken kann wohl nicht gegeben werden. Es wird uns aber auch hiermit der Beweis gegeben, daß unter den constituirenden sieben Mächten eine kleine Minorität für die völlige Gleichberechtigung gestimmt haben muß, daß von den dreien unter diesen, welche in ihren Staaten die völlige Gleichberechtigung aller Confessionen effectuirt haben, England, Frankreich und Sardinien, etliche in der Pariser Conferenz dieser Gleichberechtigung entgegen waren.. Wie dem aber auch sei, es ist ersichtlich, daß für die Israeliten der beiden Donaufürstenthümer jetzt ein Zeitpunkt eingetreten ist, in welchem sie durch Rührigkeit, durch patriotisches Bestreben, durch die unumwundene Kundthuung, daß sie Bildung und Gesittung erstreben, sich einen höheren staatsbürgerlichen Standpunkt erwerben können. Diese Bahn ist ihnen durch obigen Artikel 46. selbst eröffnet, Zeitpunkt und Gesinnung scheint günstig, und wenn sie sich also gegenwärtig in thätiger Weise eines besseren Looses würdig zeigen, werden sie, wenn auch nicht Alles, doch sehr günstige Gesetzesbestimmungen erreichen. Was bieten sie aber dafür gerade in diesem kritischen Augenblicke für ein Schauspiel dar! Statt der Einigkeit, die hier erste Bedingung ist, wildeste Zerwürfuiß; statt einer höheren Bestrebung Streitigkeiten um einen fanatischen Rabbiner, der sich mit Hülfe des gemeinen Haufens eine sichere Stelle erobern will; statt eines würdigen Erscheinens nach außen Auftritte der widrigsten Art, die durch Polizeigewalt unterdrückt werden müssen— mit eine m Worte, es geschieht Alles, was den letzten Rest der Achtung hinwegschafft und die Israeliten, wenigstens der Moldau, aller höheren Berücksichtigung unwürdig erscheinen läßt... Und dazu kommt noch, daß die dortigen Glaubensgenossen nicht ungewarnt geblieben sind. Die „Temesw. Zeit." meldet aus Bukarest Folgendes: „Am 12. d. Abends traf hier eine telegraphische Depesche ein, welche meldete, daß in Fokschan (auf der Grenze der beiden Fürstenthümer gelegen, und halb zur Wallachei gehörig) erhebliche Unruhen ausgebrochen und die Juden gesteinigt worden seien. Die Ursache der Thätlichkeit gegen die Israeliten war die Auffindung eines christlichen Kindes mit einem abgehackten Bein in einem Graben. Die allgemeine Stimme gab den Juden diese Unthat Schuld. Noch in der Nach^vom 12. auf den 13. d., sofort nach der ersten Kunde von den Vorfällen in Fokschan, wurde Herr Karadscha, Aga (Polizeidirector) in Bukarest und