Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 22 (1858)
- Issue
- Heft 40 (27.9.1858)
- Date
- 1858-09-27
- Page
- Seite 552 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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552 Wort R. Akibas: Alles schon dagewesen! anwendbar und wir machen hier auf ein altes Circular aufmerksam, das merkwürdiger Weise, wie aus dem obigen Berichte hervorgeht, unbekannt geblieben zu sein scheint. — In der Gesetzsammlung für die Judenschaft in k. k. Staaten, herauSgegebcn von Anton Cramer, Prag 1792 (oder 1793, das Titelblatt fehlt in meinem Exemplar) No. 18. findet sich über den beregten Gegenstand folgende Verordnung, die wir hier in extenso folgen lassen: „Kein Geistlicher soll sich nomine Juris „Stolae von jüdischen Hochzeiten, Kindtaufen re. ei- „nige Eractionen anmaßen. „Nachdem sicher hervorgekommen, daß ohngeachtet „des allschon unterm 14ten Martii 1763 im ganzen „Lande kundgemachten, und unterm 18ten April 1747 „republicirten ausdrücklichen Verbots (kraft des- „sen der gesammten Geistlichkeit ernstlich untersaget wor- „den, von jüdischen Hochzeiten, Kindsgeburten und Be- „gräbniffen nomine Juris Stolae einiger Eractionen kei- „neSwegs sich anzumaßen), jedennoch von ein so ande- „rem geistlichen Seelsorger dieser ausdrückliche Verbot „überschritten, und Hierwegen von denen Juden verschiedene harte Forderungen unternommen worden." — „Als wird der Kön. Herr Kreishauptmann die im „vorerwähnten 1763. Jahr ergangene stadthalterische „Verordnung in dem ihm der Zeit aüergnädigst an- „vertrauten Kreise zu Jedermanns Wissenschaft ohn- „verzüglich zu republiciren, und zugleich gesammten „Wirthschaftsämtern, daß selbe auf derlei unbefugte „Unternehmungen der Geistlichkeit, es wäre „dann Sach, wo diese Befugniß von Alters her ge- „gründet ist, stetshin ein wachsames Auge tragen sol- „len, ernstgemessen aufzutragen, sich angelegen sein „lassen. Kreisschreiben in Böhmen, den 28ten Juli „1763." Diese Verordnung wird auch angeführt von H. von Scan, „Systematische Darstellung der in Betreff der Juden in Mähren erlassenen Gesetze und Verordnungen", und „Zusätze dazu" u. s. w., §. 22. und zwar laut Verordnung in Böhmen vom 28. Juli 1763. Theres. G. Sammlung, 4. Bd., S. 173. Die Geistlichkeit soll von jüdischen Hochzeiten, Kindesgeburten und Begräbnissen nomine Juris Stolae einige Forderungen zu machen sich nicht anmaßen. — Daß dieses Circular auf den Rechtsstreit in Prag seine volle Anwendung hat, unterliegt keinem Zweifel, da bekanntlich die Juden in Böhmen größtentheils in den Dörfern und Flecken zerstreut unter den Christen wohnen und nicht in abgegrenzten GhettiS, wie in Prag und in den größer» Gemeinden. — Es dürfte nicht uninteressant sein für die Geschichte der Juden des 18. Jahrhunderts, wo sie in Böhmen und Mähren und namentlich in Prag während des siebenjährigen Krieges in Folge unbegründeter Anklagen, wie dies aus dem eben so wenig bekannten Patente, welches wir in der Anmerkung vollständig geben, hervorgeht, mit der gänzlichen Ausweisung bedroht wurden, auf das Belobungsdecret der Kaiserin Maria Theresia aufmerksam zu machen, das als ein schönes Beispiel der so selten anerkannten jüdischen Liebe gelten kann. In der oben erwähnten Gesetzsammlung No. 11. findet sich folgendes wichtige Hofdecrel, das durch Ihre Zeitung dem großem Publikum näher bekannt zu werden verdient. „Belobungsdecret der Prager jüdischen Barbiere „und ihrer Gesellen, die in der Prager Bataille und „Belagerung denen Blesirten unentgeltliche Hülfe ge« „leistet. — Demnach Ihr k. k. Majestät Inhalt dero „allermildesten Rescripte vom 21. decurrentis, auf dem „von hieraus in Betreff jener Jndividuorum, welche „bei denen in der Prager Bataille sowohl, als dar- „auf erfolgten Belagerung verunglückten Soldaten ohn- „entgelkliche Hülfe geleistet, und dadurch sich verdienst- „lich gemacht, alleruntcrthänigst erstatteten Bericht zur „allcrgnädigsten Resolution ertheilet, wasmaßen denen „in beigelegter Consignation enthaltenen dreizehn jü- „d isch en Barbieren nebst ihren zur Hand gehabten 3V „Gesellen, für welche man auf eine Geldremunera- „tion eingerathen, bei dermaligen Jhro allerhöchsten „Aerario zur Last fallenden übergroßen Kriegsausla- „gen diese Gnadengaben nicht bewilligt werden „könnten; jedoch hätte man ihnen dero höchste Zufrie- „denheit zu erkennen zu geben, und sie auf bessere Zei- „ten zu vertrösten. „Hofdecret vom 21. September, kundgemacht in „Böhmen den 27. September 1759." Wir sehen, daß kie jüdischen Aerzte wie in dem letzten orientalischen Kriege in der Krim, so auch in alter Zeit und zwar wenige Jahre darauf, als die Juden aus Prag und aus Böhmen auf schmähliche Weise ausgeschafft worden, ihre schweren Pflichten mit aller Aufopferung und Hingebung erfüllt haben! D. Oppenheim, Rabbiner. Anmerk. Wir können es nicht unterlassen, zu den