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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1858-09-27 · Heft 40 (27.9.1858) · p. Seite 550

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
22 (1858)
Issue
Heft 40 (27.9.1858)
Date
1858-09-27
Page
Seite 550 (sequence 8)
Language
German
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550 särnmtlicher Rabbinen in Preußen und Deutschland, und das Gevächtmß und der Geschäftsdrang lassen Irrungen gar zu leicht zu. Wenn wir demnach manchen wackern College« bei Absendung der Aufforderungen verfehlt haben, so wolle dies Keiner uns übel auslegen. —. Die Vorstellung an den Papst ist abgegangen. Ein in der „Schles. Zeitung" auf Veranlassung eines von Geiger dieselbe Angelegenheit betreffenden kleinen Artikels ausgebrochener und von der Redaktion abgebrochener Streit hat uns gewarnt, diese Vorstellung zu veröffentlichen, bevor wir eine günstige oder ungünstige Antwort — oder auch keine erhalten haben. Zn den beiden letzteren Fällen muß sich doch so Weiteres daran knüpfen. Unsere geschätzten College» werden wir, so schnell als möglich, su fait setzen. Zu gleicher Zeit ist auch die Vorstellung an den Cardinal Antonelli und an den K. Preuß. Gesandten in Rom abgegangen. Literarischer Wochenbericht. Vom Niedere he in. Wie wir aus zuverlässiger Quelle erfahren, wird der Oberrabbiner Bodenheimer zu Crefeld auf den Wunsch namhafter Gelehrten eine zweite Schrift: „den Segen Mosts", in eben so streng wissenschaftlicher Ferm wie das Lied Mofis bearbeitet, noch im Laufe des kommenden Winters der Presse übergeben. Zeitungsnachrichten. Oesterreichischer Kaiserstaat. Prag, 25. August. Die „Augsb. Allg. Zeit." Beilage zu No. 244. enthält folgenden Artikel: „Unter den mannigfachen Gnadenacten, welche das glückliche Ereigniß der Geburt eines Kronprinzen verherrlichen dürften, zählen viele Stimmen auch die Zurücknahme der Verordnung vom 3. Oclober 1853, welche die Besitzfähigkeit der Juden auf das geringste Maß einschränkt, und den Geldhqndel und das Börsengeschäft förmlich als den einzigen ihrem Beruf entsprechenden Arbeitszweig ihnen zuweist. Diese Hoffnung erscheint nicht unbegründet, da bekanntlich die Regierung in der jüngsten Zeit sich wieder mit der Regelung der Judenbesitzfrage beschäftigt, und einzelne Vorfälle, wie namentlich der Hergang bdi der Versteigerung der Herrschaft Leitomischl in Böhmen, in concreter Weise die Unhaltbarkeit der provisorischen Verordnung vom Jahr 1853 dargethan, und die Nothwendigkeit einer endgültigen Entscheidung bewiesen haben. In welchem Sinn die Rächstbetheiligten dieselbe getroffen wünschen, bedarf kaum der Erwähnung. Die Israeliten haben alle Ursache, darüber zu klagen, daß ältere im guten Glauben an die politische Gleichstellung der Bekenntnisse geschehene Erwerbungen von Grundeigenthum jetzt in Frage gestellt werden, nur für die Person gelten, und nicht vererbt werden sollen. Auch darüber führen sie nicht ohne Grund Beschwerde, daß cs der Willkür untergeordneter Behörden überlaffen bleibt, ob in einzelnen Fällen von ihrer Besitzunfähigkeit abgesehen, und der Erwerb von Grundeigenthum ihnen gestattet wird. Hart erscheint schon diese Ausnahmestellung. Die Praris hat aber diese Härte noch gesteigert, .und in den letzten Jahren Ankauf und Vererbung von Grundeigenthum den Juden nahezu unmöglich gemacht. Nicht die Juden allein, auch die intelligenten Grundbesitzer wünschen daö Ende deS Provisoriums herbei, und hoffen mindestens auf eine Milderung der beschränkenden Maßregeln. Es haben dieselben offenkundig die Güterpreise herabgedrückt, da bei Feilbietungen die Juden von der Concurrenz ausgeschlossen sind, den Zufluß von Capitalim gehindert, und den landwirthschaftlichen Credit geschmälert. Wie bedürftig aber gerade die österreichischen Grundbesitzer desselben sind, darüber herrscht nur eine Stimme. Fern muß der Gedanke bleiben, als ob confessionelle Rücksichten, der Glaube an eine geringere Ehrenhaftigkeit der jüdischen Bevölkerung jene Maßregeln hervorgerufen Hütten. Die nicht seltene Erhebung jüdischer Persönlichkeiten in den Adelstand, die Verleihung hoher Ritterorden, die Ernennung von Juden zu Officieren und Professoren spricht zu deutlich dagegen. Unmöglich kann die österreichische Regierung eine Menschenclasse, die sie solcher Ehren würdig erachtet, mit dem Stempel der Unfähigkeit zur Verwaltung liegender Güter bezeichnen. Offenbar liegen der Anschauung, welche die Verordnung vom 3. October 1853 hervorgerufen hat, volkswirthschaftliche Bedenken zu Grunde. Ob dieselben aber nicht die Natur von Vorurthcilen au sich tragen, wäre noch zu prüfen. Es giebt Leute, welche die Juden in Bezug aus den Waarenhandel ähnlichen Beschränkungen unterwerfen möchten, wie hinsichtlich des Grundbesitzes. Die Gesetzgebung der ersten Jahre nach 1848 hatte bekanntlich in dem einen wie in dem

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