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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1858-09-20 · Heft 39 (20.9.1858) · p. Seite 537

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
22 (1858)
Issue
Heft 39 (20.9.1858)
Date
1858-09-20
Page
Seite 537 (sequence 9)
Language
German
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5S7 Jubilar fühlten, einen Mittelpunkt zu schaffen, sich als ein Comite vereinigt hätten, um einen Fonzu sammeln, der dem Gefeierten für das Alter eine sorgenfreie Existenz schaffen solle; daß sie daher, während die bisher Erschienenen nur im Namen der Gemeinde Magdeburgs gesprochen hätten, im Namen vieler Glaubensbrüder in allen Welttheilen kamen; daß sie aber erst in einiger Zeit im Stande sein würden, dem Jubilar daS Resultat, so wie die Liste Derer, welche zu jenem Fond beigetragen, zu überreichen. Nach diesen Herren kam der Vorstand des großen Handwerker-Meister-BereinS der hiesigen Stadt, der eine die Verdienste des Jubilars in bürgerlicher Beziehung und insbesondere um den Handwerkerstand der Stadt Magdeburg feiernde Adreffe verlas und übergab, und durch den Mund des Herrn Beck hinzufügte, daß, obgleich der Jubilar seit einigen Jahren durch seine Augenschwäche verhindert sei, ihnen seine Beihülfe zur Fortbildung ihrer größtentheils durch ihn begründeten Institute zu leihen, sie dennoch stets seine Verdienste um sie dankend anerkennten. ES war aber außerdem zu diesem Tage von vielen Gemeinden, College» und Privatpersonen eine außerordentlich große Zahl Adressen und Zuschriften eingelaufen, und zahlreiche persönliche Freunde brachten in langer Reihe ihre Glückwünsche dar. Da der religiöse Festtag irgend eine fröhliche Feier des TageS nicht gestattete, so hat die Gemeinde sich ein größeres Festmahl nach dem Schluffe des Laubhüttenfestes Vorbehalten, wie wir vernehmen, am 3ten October. Der Rest deS TageS war daher dem Jubilar für den engeren Kreis seiner Familie reservirt. Oesterreichischer Kaiserstaat. Aus dem Tokayergebirge, im August. (Privatmitth.) Unser provisorischer Zustand im Schulfache scheint allmählig aufzuhören und wollen Ew. Hochwürden jenen so eben ausgegebenen hohen Erlaß des k. k. Ministeriums für CultuS und Unterricht um so mehr geneigtest im Auszug« aufnehmen, da selbiger auch bei der Organisirung von israelitischen Schulen des Auslandes von Nutzen sein dürfte. Das hohe k. k. Kultusministerium verordnet: „1) Bei Begründung und Einrichtung öffentlicher jüdischer Volksschulen ist in allen wesentlichen Stücken nach den für christliche Schulen gleicher Art bestehenden Grundsätzen vorzugehen. 2) Jede öffentliche jüdische Volksschule muß in den ordentlichen Lehrfächern (wohin die sämmtlichen Schulfächer nebst Religion mit Ausnahme des Hebräischen gehören) wöchentlich 20 Lehrstunden ertheilen lassen, die derart zu vertheilen sind, daß auf den Vormittag zwei und auf den Nachmittag ebenfalls zwei Stunden fallen. 3) Jede öffentliche jüdische Schule muß mit dem nothwendigen Lehrerpersonal versehen sein. 4) Jeder angestellte öffentliche jüdische Lehrer ist nur zur Ertheilung des Unterrichtes in einer Schulclasse verpflichtet. 5) Keiner jüdischen Gemeinde steht das Recht zu, einen an einer öffentlichen jüdischen Schule ordentlich angestellten Lehrer willkürlich zu entfernen oder ihm den festgesetzten Gehalt ganz oder theilweise zu entziehen. Demselben ist nöthigenfalls der seiner Stellung gebührende Schutz zu gewähren.*) 6) Wünscht eine Gemeinde, daß die schulpflichtigen Kinder außer der Religion noch einen weiteren Unterricht in den die Religion betreffenden Gegenständen, als in der hebr. Sprache, im Lesen und Uebersetzen der heiligen Schrift, in den üblichen Gebeten u. s. w. erhalten, so kann dies in den Schullocalitäten in einigen täglichen Stunden durch hierzu befähigte Individuen geschehen. Jedem öffentlichen Lehrer oder Unterlehrer wird gestattet, sich an diesem Unterrichte entweder unentgeltlich oder gegen «ine angemessene Remuneration zu betheiligen. **) 7) Die Mädchen erhalten Unterricht in den weiblichen Handarbeiten. Diese Punkte sind bei Errichtung öffentlicher jüdischer Schulen als maßgebend im Auge zu behalten." — Die Wiener Zeitung enthält folgendes Urtheil des Obergerichtes, das zur Beschneidungsfrage gehörig, *) Möchte doch dieser so wichtige Punkt der Verordnung zur Wahrheit werde» und selbiger den israelitischen Lehrern Ungarns eine Zukunft verbürgen. Corresp. **) Obwohl nach Punkt 2. der jüdische Lehrer Ungarns täglich nur 4 obligate Stunden zu geben hat, so ist dennoch als sicher anzunehmen, daß die meiste» Gemeinden von ihren Lehrern noch täglich einen mehrstündigen Unterricht im Hebräischen verlangen werren, wodurch doch die tägliche Unterrichtszeit auf 7 wächst. Wahrlich keine kleine Stundenzahl! werden die deutschen College» sagen; doch wir Ungarn werden zufrieden sein, wenn die Gemeinde unter „einigen täglichen Stunden" nicht täglich 4 außerordentliche Stunden versteht. Corresp. 39

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