Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1858-09-20 · Heft 39 (20.9.1858) · p. Seite 533

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
22 (1858)
Issue
Heft 39 (20.9.1858)
Date
1858-09-20
Page
Seite 533 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3224737-3226093-3226133--17174-3246072
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

583 Prägen, bespricht. Wir theilen den Schluß dieses Aufsatzes hier mit, da er ein bisher unbekanntes, merkwürdiges Rescript aus dem Jahre 1816 mittheilt: „Es verdient in Betreff der Cultuseinrichtung-en besonders hervorgehoben zu werden, wie gerade in dieser Hinsicht die Gemeinden vorzugsweise auf die Wahrung ihres Selbstverwaltungsrechts und jede fremde Einmischung fern zu halten bedacht sind. Es kann das Statut nach den gesetzlichen Vorschriften besondere Festsetzungen über das Verhältniß deS Vorstandes und der Repräsentanten-Versammlung gegen einander und gegen die Synagogengeineinde in Beziehung auf die den Cultus betreffenden inneren Einrichtungen enthalten; soweit dasselbe aber derartige Festsetzungen nicht enthält, bleiben diese Einrichtungen „der Vereinbarung des Vorstandes und der Repräsentanten-Versammlung überlassen." (§§. 50. 51. deS Gesetzes vom 23. Juli 1847.) Diesen beiden Körperschaften steht also, wenn in dem Statute auch der Cultuseinrichtungcn keine besondere Erwähnung geschieht, schon nach der Disposition des Gesetzes die definitive Beschlußnahme zu. Gleichwohl ist es nur ein geringerer Theil der Gemeinden, welcher es bei dieser Voraussetzung bewenden läßt und somit nur die Anordnung trifft, daß jeder übereinstimmende Beschluß beider Collegien, falls er weder dem Gesetze zuwider sei, noch der Genehmigung der Regierung bedürfe (§. 48. des Gesetzes), zur Ausführung gebracht werden müsse. Eine solche Formulirung ist namentlich in den Gemeinden der Provinzen Brandenburg und Pommern beliebt worden, wobei jedoch zu bemerken ist, daß in den Statuten von CöSlin und Stargard bei der betreffenden Bestimmung der §. 51. des Gesetzes angezogen wird, der eben die Beschlußnahme über die inneren CultuSeinrichtungen der Gemeindevertretung überweist» Dagegen begnügen in den Provinzen Schlesien, Preußen und Westphalen die Gemeinden sich mit der so allgemeinen Fassung nicht und haben diese der positiven Bestimmung noch eine negative hinzugefügt, um die Unantastbarkeit deS Selbstverwaltungsrechts möglichst scharf und klar auszudrücken. Mit Ausnahme einiger durchaus unwesentlicher, redactioneller Verschiedenheiten verordnen nämlich übereinstimmend die Statuten dieser Gemeinden ausdrücklich, daß in Ansehung der CultuSeinrichtungen bei etwa vorkommenden Differenzen zwischen Vorstand und Repräsentanten-Versammlung die Entscheidung der Regierung, so weit nicht die öffentliche Ordnung das Einschreiten derselben erheische, nicht einzuholen sei. Diese, wie gesagt, schon durch den einfachen Wortlaut des Gesetzes vorgeschriebene, dennoch aber — zur Verhütung von nur irgendwie möglichen Jrrthümern — in jedem Statute nachdrücklich wiederholte Bestimmung ist sicherlich der lebhafteste und feierlichste Protest gegen jene Bestrebungen, welche eine Intervention des Staats in Cultusangelegenheiten herbeiführen wollen. — Es ist hier nicht der Ort dazu, die wahren Motive jener gegen ein geheiligtes Grundprincip deS Judenthums gerichteten Bestrebungen aufzudecken. Wenn von dieser Seite her aber der ConservatiSmus so scharf betont und als die bewegende Ursache vorgegeben wird, so wollen wir doch auf ein älteres, unseres Wissens bisher nicht in die Oeffentlichkeit gelangtes Ministerial- Rescript Hinweisen, woraus das Bedenkliche des von dem angeblichen ConservatiSmus versuchten Mittels ersichtlich wird. DaS gedachte, an die Aeltesten der jüdischen Gemeinde zu Berlin erlassene Rescript lautet wörtlich: „Der hiesige Banguier N. N. hat bei des Königs „Majestät unmittelbar den Antrag gemacht, neben „der Synagoge noch einen besonderen Versamm- „lungsort der jüdischen Gemeinde für einen in deut- „scher Sprache zu haltenden Gottesdienst zu ge- „statten und Sie werden aus der abschriftlichen „Anlage vom 12ten d. MtS. ersehen, daß und in „welcher Art dieser Antrag auf Allerhöchsten Be- „fehl von Seiner Durchlaucht dem Herrn Staats- „känzler zurückgewiesen worden ist. Mit Bezug „auf den Inhalt dieser Resolution werden Sie hier- „mit aufgefordert, Vorsorge zu tragen, daß die „hebräische Sprache abgeschafft und die „Landessprache in der Synagoge und bei „religiösenFeierlichkeiteneingeführt „werde, zumal wenn es, nach dem Anführen des „N., gegründet ist, daß der größere Theil der Ge- „meinde, mit Inbegriff deS weiblichen Geschlechts „und der Jugend, der hebräischen Sprache un- „kundig sei. „Berlin, den 16. Februar 1816. „Ministerium des Innern." Wer nicht mit voller Absicht sein Auge verschließen will, wird hieraus ersehen, daß, wenn auch ein so bedeutender Eingriff in die inneren Cultusangelegenheiten gegenwärtig nicht zu befürchten sein dürfte, es doch

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.