Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 22 (1858)
- Issue
- Heft 37 (6.9.1858)
- Date
- 1858-09-06
- Page
- Seite 509 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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die Besteuerung der Juden zur Rabbinatskasse, sein Bewenden. §. 2. Die Bedürfnisse einer jeden Synagogengemeinde werden, in so fern der Synagogengemeinderath nicht etwas Anderes beschließt, gleichfalls nach den für die Aufbringung der Rabbinatskaffesteuer angenommenen Grundsätzen von sämmtlichen Genossen der Synagogengemeinde aufgebracht. §. 3. Die Beitreibung der ausgeschriebenen Beiträge erfolgt im administrativen Wege durch die Aemter; wenn aber die nach §. 1. und 2. bis weiter beibehaltenen Grundsätze der Aufbringung und Vertheilung geändert werden, nur nach Genehmigung der neu aufgestellten Grundsätze durch die Regierung. 4. Von den Unterrichtsanstalten. Art. 9. Die Bestimmungen der Art. 11., 12. und 13. des Schulgesetzes vom 3. April 1855 kommen auch bei den Kindern der Juden zur Anwendung. Der Vorsteher deS Synagogengemeinderaths und der Landrabbiner vertreten dabei die Stelle des SchulinspectorS. Art. 10. Wo eine nach Art. 12. §. 1, gebildete jüdische Schulacht nicht besteht, sind die Juden berechtigt, und, wenn sie nicht anderweitig ihren Kindern einen nach Art. 84. deS Staatsgrundgesetzes genügenden Unterricht ertheilen lassen, auch verpflichtet, ihre Kinder in eine christliche Ortsschule zu schicken. In diesen Fällen müssen sie alle Schullasten wie jeder Andere mit tragen. Der Synagogengemeinderath und Landrabbiner haben dann, so weit thunlich, dafür zu sorgen, daß es den jüdischen Kindern, welche den Religionsunterricht in der christlichen Schule nicht besuchen, nicht an dem erforderlichen jüdischen Religionsunterricht fehle. Art. 11. §. l. Dem Vorsänger kann bei seiner Anstellung, nach Beschluß des Synagogengemeinderaths, zur Pflicht gemacht werden außer dem ihm obliegenden Religionsunterricht auch denjenigen Unterricht zu ertheilen, welcher für die unteren Volksschulen vorgeschrieben ist, in welchem Falle derselbe von den an diesem letzteren Unterricht Theilnehmenden eine vom Synagogengemeinderathe festzusetzende besondere Vergütung erhält. §. 2. Der Landrabbiner hat solchen Unterricht (§. 1.) als Schulinfpector nach Maßgabe seiner Instruction zu beaufsichtigen. Art. 12. §. 1. Eine jüdische Schulacht nach Maßgabe des Schulgesetzes vom 3. April 1855, Art. 46. §. 2. kann vom Staatsministerium, auf Antrag der Betheiligten, gebildet werden, und finden dann die Bestimmungen deS Schulgesetzes vom 3. April 1855 und die sonstigen für die evangelischen Schulen geltenden Vorschriften auf die jüdische Schule Anwendung, so weit jene Bestimmungen und diese Vorschriften sich zur Anwendung auf die jüdische Schule eignen. §. 2. Die Leitung der Angelegenheiten solcher jüdischen Schulen und insbesondere auch die Anstellung jüdischer Lehrer, deren Dienst mit dem Dienst deS Vorsängers verbunden werden kann, übernimmt das evangelische Oberschulcollegium zu Oldenburg, welchem für diese Angelegenheiten der Landrabbiner als außerordentliches Mitglied hinzutritt. §. 3. Das Staatsministerium kann die nach §. 1. eingerichtete jüdische Schulacht wieder aufheben, wenn die zur Unterhaltung der Schule nothwendigen Kosten eine nach dem Ermessen des Staatsministeriums zu große Beihülfe aus der Staatskasse erfordern würde. 5. Schlußbestimmung. Die Regierung hat die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen zu treffen. Urkundlich Unserer eigenhändigen Namens-Unterschrift und beigedruckten Gcoßherzoglichen Jnsiegels. Gegeben auf dem Schlosse zu Rastedt, den 3ten Juli 1858. (L. 8.) Peter. v. Rössing. Lier. Worms, im August. (Privatmitth.) DaS Königreich Holland hat nach der letzten Zählung 3,288,901 Bewohner, darunter 64,576 Israeliten. — Tussuw Pascha, der Sohn des VicekönigS von Aegypten, ist am 2. d. M. in London angekommen und bei Sir MoseS Montefiore in Park-Lane abgestiegen. — In der allgemeinen Versammlung des Gefammtvereins der deutschen Geschichts- und Alterthumsvereine, welche vom 15. bis 18. September in Berlin abgehalten werden wird, werden in der 2. Seclion auch Besprechungen über die ältesten Synagogen Deutschlands, die im romanischen und im Uebergangsstyl ge-