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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1858-09-06 · Heft 37 (6.9.1858) · p. Seite 508

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
22 (1858)
Issue
Heft 37 (6.9.1858)
Date
1858-09-06
Page
Seite 508 (sequence 8)
Language
German
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508 §. 2. Der jüdische LandeSgemeinderath besteht aus a. dem Landrabbiner (Art. 6.) als Vorsitzendem, b. den sammtlichen Vorstehern der Synagogengemeinden. §. 3. Der Wirkungskreis des jüdischen Landesgemeinderaths besteht a. in der Wahl und Präsentation des vom Groß- . Herzog zu ernennenden Landrabbiners; wenn der Großherzog Bedenken findet, den Präsentirten zu ernennen, so hat der LandeSgemeinderath eine andere Person zu wählen und zu präsentiren; b. in der Berathung und Beschlußfassung über allgemeine Anordnungen rücksichtlich der jüdidischen Cultusverhältnisse, über die Feststellung von Normaletats für die Gehalte deS LandrabbinerS und der jüdischen Synagogengemeindediener, so wie über sonstige die jüdischen Synagogengemeinde-Verhältnisse betreffende Angelegenheiten, insbesondere auch darüber, daß und unter welchen Voraussetzungen die angestellten Synagogengemeindediener Anspruch auf eine feste unwiderrufliche Anstellung haben sollen. Der Normaletat für den Gehalt des Landrabbiners bedarf der Zustimmung der Regierung. Die allgemeinen Anordnungen erhalten verbindende Kraft durch Publication in den Oldenburgischen Anzeigen. c. . in der Entscheidung über Beschwerden gegen Verfügungen und Beschlüsse der Synagogengemeinderäthe; d. in der Verfügung über die Mittel der Rabbinatskasse und in der Festsetzung der Grundsätze für die Aufbringung dieser Mittel. Das Kasse- und Rechnungswesen bleibt so lange, bis entweder vom Landesgemeinderath oder von der Regierung etwas Anderes bestimmt wird, in der bisherigen Weise bei der Regierung. Eine Aenderung an den jetzigen Einrichtungen und Aufbringungsgrundsätzen kann jedoch nur getroffen werden, sofern der Landesgemeinderath sich vorher mit der Regierung über eine genügende Sicherstellung für den Gehalt des Landrabbiners vereinbart hat. §. 4. Zur Beschlußfähigkeit des Landesgemeinderaths ist die Ladung seiner sammtlichen Mitglieder und die Anwesenheit von zwei Dritteln derselben erforderlich. Die Beschlußfassung geschieht nach absoluter Majorität. Wer bei einer Angelegenheit ein Sonderinteresse hat, darf an der Verhandlung darüber nicht Theil nehmen. Bei Stimmengleichheit wird nach dem Beschlüsse des Landesgemeinderaths in derselben oder in der folgenden Sitzung nach etwaiger weiterer Erörterung die Abstimmung wiederholt; ergiebt sich dann nochmals Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Im Uebrigen soll das Nähere über die Behandlung der Geschäfte des Landesgemeinderalhs, so wie darüber, ob und welche Verwaltungshandlungen der Landrabbiner allein wahrnehmen kann, in einer nach eingezogenem Gutachten des Landrabbiners und des Landesgemeinderaths von der Regierung zu erlassenden Geschäftsordnung bestimmt werden. Art. 6. Der Landrabbiner wird auf geschehene Präsentation des jüdischen Landgemeinderaths (Artikel 5. §. 3 a.) vom Großherzoge ernannt und in einer von der Regierung, als seiner Vorgesetzten Dienstbehörde, zu bestimmenden Form verpflichtet. Hinsichtlich der ihm zustehenden Rechte und obliegenden Pflichten kommen die Bestimmungen des Civitstaatsdienergesetzes zur Anwendung. In Vacanz- und Verhinderungsfällen vertritt ihn, abgesehen von seinen geistlichen Amtsbefugnissen und Obliegenheiten und seinen Verhältnissen zu den Schulen, der Vorsteher der Synagogengemeinde Oldenburg. Art. 7. Der Regierung steht zur Wahrung der Rechte des Staats die Oberaufsicht über das gesammte jüdische Cultuswesen zu. Sie ist von allen allgemeinen Anordnungen (Art. 5. §. 3b.) des jüdischen Landesgemeinderathö spätestens gleichzeitig mit der Publication (Art. 5. §. 3 b.) in Kenntniß zu setzen. 3. Von der Aufbringung der Gemeindelasten. Art. 8. §. 1. Die Bedürfnisse der jüdischen Landesgemeinde, insbesondere die Besoldung und etwaige Pension des Landrabbiners werden aus der Rabbinatskaffe bestritten. Hinsichtlich der Aufbringung der dazu erforderlichen Mittel behält es, sofern der Landesgemeinderath nicht etwas Anderes beschließt (Art. 5. §, 3d.), bei den Bestimm ungtn der LandeSherrli chen Verordnung vom 4. Februar 1848, betreffend

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