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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1858-09-06 · Heft 37 (6.9.1858) · p. Seite 507

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
22 (1858)
Issue
Heft 37 (6.9.1858)
Date
1858-09-06
Page
Seite 507 (sequence 7)
Language
German
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507 religiöse Gebräuche in solchem Gewände vor das Forum der Oeffentlichkeit gebracht zu sehen. Wir glaubten die Eisenmenger vergangenen Zeiten und anderen Heerlagern angehörig, sie gehören indeß auch der Gegenwart an und finden sich leider in der Mitte der Juden selber. H. L. Das Gesetz lautet: l. Von den Juden gemeinden. Art. 1. §. 1. Die jüdische Religionsgenossenschaft im Herrogthum Oldenburg besteht aus folgenden Synagogengemeinden: 1) Oldenburg für den jetzigen Kreis Oldenburg; 2) Varel für den jetzigen Kreis Neuenburg; 3) Ovelgönne für den jetzigen Kreis Ovelgönne; 4) Jever für den jetzigen Kreis Jever; 5) Vechta für den jetzigen Kreis Vechta; 6) Cloppenburg für den jetzigen Kreis Cloppenburg; 7) Delmenhorst für die jetzigen Aemter Delmenhorst und Ganderkesee; 8) Berne für das jetzige Amt Berne; 9) Wildeshausen für das jetzige Amt Wildeshausen. §. 2. Der Wohnsitz innerhalb des Synagogengemeindebezirks begründet für jeden Juden im Herzogthum Oldenburg die Angehörigkeit zur Synagogengemeinde. §. 3. Die Bildung einer neuen Synagogengemeinde, eine Veränderung der örtlichen Begrenzung der Synagogengemeinden oder die Vereinigung einer andern kann nach Anhörung der Betheiligten, so wie der betreffenden Synagogengemeinderäthe (Art. 3.) mit Zustimmung des Staatsministeriums vom Landesgemeinderath (Art. 5.) verfügt werden. Art. 2. Sämmtliche Synagogengemeinden (Art. 1.) bilden die jüdische Landgemeinde. 2. Von den Behörden und Beamten. Art. 3. §. 1. Jede Synagogengemeinde hat einen Synagogen gemeind erath, welcher die Synagogengemeinde vertrilt und zugleich die Geschäfte der Gemeindeverwaltung besorgt. Er besteht aus einem Vorsteher und zwei Beisitzern, welche von allen nach Art. 15. folg, der Gemeindeordnung vom 1. Juli 1855 stimmberechtigten Mitgliedern der Synagogengemeinde aus hrer Mitte auf vier Jahre gewählt werden. §. 2. Ueber die Art und Weise der daS erste Mal unter Leitung des LandrabbinerS und fernerhin unter Leitung des Synagogengemeindevorstehers vorzunehmenden Wahl, über die Ablehnung der Wahl, die Einführung und Entlassung der Gewählten, über die Geschäftsordnung des Synagogengemeinderaths, so wie darüber, ob und welche Verwaltungshandlungen der Vorsteher allein wahrnehmen kann, wird ein von der Regierung nach Maßgabe der Bestimmungen im fünften Abschnitte der Gemeindeordnung zu erlassendes Regulativ das Nähere bestimmen. Art. 4. Zum Wirkungskreise des Synagogengemeinderathö gehört insbesondere: a. Aufrechthaltung von Zucht und Ordnung beim Gottesdienst und in der jüdischen Schule; 1). die Verwaltung und Wahrung des Gemeindevermögens, insbesondere die Aufsicht über die dazu gehörigen Gebäude und Begräbnißplatze. Das Rechnungswesen soll durch ein von der Regierung, möglichst nach Analogie der Bestimmungen in den Artt. 139—155 der Gemeindeordnung vom 1. Juli 1855, zu erlassendes Regulativ näher geordnet werden. Zu Veräußerungen, namentlich auch Verpfändungen von unbeweglichem Vermögen und Grundberechtigungen, ingleichen zu Verwendungen von Capitalvermögen und zu Anleihen bedarf es der Zustimmung der Regierung. c. Anstellung des Vorsängers, welcher zugleich Religionslehrer ist, und der Rechnungsführer der Gemeinde und Feststellung ihres Diensteinkommens. Die Anstellung des Vorsängers und deS Religionslehrers bedarf der Zustimmung des Landrabbiners. ei. Beschlußfassung über die Errichtung eines die Verhältnisse der Synagogengemeinde nöthigenfalls näher regulirenden Gemeindestatuts. Dasselbe darf nichts diesem Gesetze Widersprechendes enthalten und bedarf der Genehmigung des Landesgemeindecaths (Art. 5.). Art. 5. §. 1. Die jüdische Landesgemeinde wird vertreten durch den jüdischen Landesgemeinderath, welcher zugleich die Geschäfte der Landesgemeinde verwaltet und die leitende, wie beaufsichtigende obere Behörde der Synagogengemeinderäthe bildet.

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