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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1858-09-06 · Heft 37 (6.9.1858) · p. Seite 506

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
22 (1858)
Issue
Heft 37 (6.9.1858)
Date
1858-09-06
Page
Seite 506 (sequence 6)
Language
German
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506 oder Verwaltungsbehörde, sie unterbleibt aber, Fäll« dringender Nothwendigkeit ausgenommen, am jüdischen Sabbalh und an jüdischen Feiertagen. Bei der Eidrsabnahme muß ein Rabbiner mit der Thora zugegen sein, die Zuziehung zweier jüdischen Schwurzeugen in einer Civilproceßsache ist nur nöthig, wenn eine der Parteien es verlangt. Die Vereidigung eines Juden als Staatsbürger, Landtagsabgeordneter, Geschworner oder Staatödiener geschieht nach der durch das Staats» grundgesetz und durch die Strafproceßordnung vorgeschriebencn Form. Jever, im August. (Privatmitth.) Das Großherzogthum Oldenburg ist mit dem Jahre 1848 in die Reihe der constitutionellen Staaten getreten, und seine sich aus jener bewegten Zeit datirende Verfassung ist eine der freiesten unseres deutschen Vaterlandes. Wenn auch in spätern Jahren jenes Staatsgrundgesetz einer Revision unterworfen wurde, so ist die Revision einestheils als eine Läuterung zu betrachten, andererseits als eine unumgänglich nothwendige Berücksichtigung sich in den Jahren 185V—1852 geltend machender Verhältnisse, denen wohl oder übel Rechnung getragen werden mußte. Ist nun aus dem Angedeuteten zu schließen, daß auch daS jetzt zu Recht bestehende revidirte Staatsgrundgesetz auf den freiesten Principicn basirt, so haben wir damit zugleich auf die Stellung hingewiesen, welche uns Juden des GroßherzogthllmS durch die Verfassung geworden und verblieben. Sie ist eine solche, wie wir sie allen unfern Glaubensbrüdern auf dem weiten Erdenrunde wünschen, wohin daS Licht eines freien Geistes bei Schöpfung staatlicher Institutionen noch nicht gedrungen. Aber trotz der uns im hiesigen Lande gewährten völligen Emancipation und Gleichstellung' blieb bis jetzt immerhin noch eine Lücke in unseren Verhältnissen auszufüllen, so weit diese letzteren uns nämlich als religiöse Genossenschaft angehen. Diesem Mangel ist nun abgeholfen, wie Sie aus dem beifolgenden Gesetze, das Sie freundlichst in die Spalten Ihres geschätzten Blattes einregistriren wollen, ersehen werden. Von manchen Seiten wurden Bedenken rege, das betreffende Gesetz dem Landtage vorzulegen, und zwar weil man dasselbe als nicht im Einklänge mit der Verfassung stehend betrachtete. Art. 74. derselben lautet nämlich: „Die christliche Religion soll bei denjenigen Einrichtungen des Staates, welche mit der Religionsübung im Zusammenhänge stehen, zum Grunde gelegt werden, unbeschadet der in den Art. 35 und 36 gewährleisteten Religionsfreiheit. Es besteht indcß keine Staatskirche." Jenen Bedenklichkeiten und diesem Artikel wurde jedoch Art. 78. unseres StaatSgrundgcsetzes („Jede Religionsgenossenschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheit selbstständig, unbeschadet der Rechte des Staats") entgegengestellt, und so drang die Ansicht durch, daß, um den eigenthümlichen »tatus guo in unseren jüdischen Zuständen in eine bessere Bahn zu leiten, der Staat die Initiative ergreifen müsse. Wir haben dieses Resultat einerseits den humanen Gesinnungen unserer StaatSrcgierung zu danken, andererseits den rastlosen Bemühungen unseres verehrten Landrabbinen Herrn Wechsler. Gestatten Sie mir nun noch einige Worte über das Gesetz selbst. Es basirt auf den P rincipien der Selbstverwaltung, überweist diese Verwaltung den Synagogengemeinderäthen und in den wichtigsten und eingreifendste» Angelegenheiten dem Landesgemeinderath, entwindet also der vielköpfigen Hyder einer jüdischen Gemeindeversammlung eine jede Beschlußfassung über Synagogen-, Schul- und Gemeindeverhältnisse und verlegt die Selbstbestimmung in den weiteren Kreis der jüdischen Gemeindevertreter, bei deren Berathung und Beschlußfassung dem geistlichen Führer, dem Landrabbiner, die ihm gebührende Betheiligung geworden. Es ließe sich nun zwar noch Manches über das Gesetz im Allgemeinen und über die einzelnen Artikel im Besondern sagen, allein ich will Ihre verehrten Leser nicht ermüden, zumal die in den nächsten Monaten und Jahren allmählig zur Ausführung kommenden Bestimmungen vielleicht Gelegenheit bieten, dann und wann wieder auf die Sache zurückzukommen. Vorstehenden Mittheilungen sei noch angefügt, daß unser Landtag auch für die nächste dreijährige Budgetperiode für jüdische Kirchen und Schulen 325 Thlr. jährlich auf Antrag unserer Regierung bewilligt hat. Schließlich möge noch einer skandalösen Geschichte gedacht werden. Die Hamburger „Reform" brachte jüngst in mehreren Capiteln eine „Geschichte" oder ein „Culturbild", betitelt: „Die wilde Rabbjzin." Es soll dieser ganze triviale Sermon das Familienleben und die amtliche Wirksamkeit eines deutschen Rabbinen schildern. Haben wir Grund, die Wahrheit deS Aufgetischten zu bezweifeln, so müssen wir eS andererseits bedauern, jüdische Gemeindeangelegenheiteq und

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