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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1858-08-30 · Heft 36 (30.8.1858) · p. Seite 496

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
22 (1858)
Issue
Heft 36 (30.8.1858)
Date
1858-08-30
Page
Seite 496 (sequence 10)
Language
German
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496 berg, ein Mann, der mehrere Sprachen geläufig spricht und der Redakteur deS schnell eingegangenen Isrselitu romsiw war. Zugleich mit ihm verdienen die langjährigen Vorsteher M. Barasch und Mesche Josef genannt zu werden. , Schwarz. Die Schweiz. Genf, im Juli. (Privatmitth.) Nachdem Ihr schätzbares Journal schon oft vom Vertrage der Schweiz mit Amerika gesprochen und mit Recht die Unbilligkeit des Bundesrathes getadelt, so dürfte es vielleicht von einigem Interesse sein, zu vernehmen, daß die hiesige Presse, besonders die Revue de Geneve, Organ des allgemein anerkannten ersten schweizerischen Staatsmannes James Fazy, den Bundesrath, besonders aber die eidgenössische Verfassung in dieser Beziehung sehr blamirt; jedoch werden Sie aus dem Folgenden bemerken, daß der Artikel 41. in der Bundesverfassung*) nicht blos auf die Juden abgesehen ist und wir folglich gewissermaßen unsere Zurücksetzung weniger empfindlich fühlen. Es handelte sich nämlich vor einigen Monaten um einen Tractat deS freien Verkehr- und Niederlassungsrechtes zwischen der Schweiz und Persien. Der Gesandte des letztem Staates hat dem schweizerischen Bevollmächtigten in Paris Eröffnungen gemacht, die auf die Unterhandlungen eines Vertrags, ähnlich denjenigen, welche Persien mit verschiedenen Staaten in Europa abgeschlossen hat, abziclten. Herr Barmann wurde ermächtigt, in Unterhandlung zu treten, wobei ihm als allgemeine Instruction die Weisung ertheilt wurde, für die Schweiz die nämlichen Vortheile zu beanspruchen, welche die am meisten begünstigten Nationen besitzen und wenn dabei die Niederlassung in Frage käme, den einschlägigen Artikel der Bundesverfassung nicht außer Acht zu lassen. Herr Barmann trat mit dem persischen Minister in Beziehung und das Ergebniß ihrer Unterredung war ein Entwurf, welcher unter Anderm im dritten Artikel bestimmte, daß die Angehörigen des einen der beiden Staaten, welche auf dem Gebiete deS andern sich aufhalten, in Allem gleich wie die Angehörigen der am meisten begünstigten Nationen behandelt werden sollen. *) Artikel 41. „Die Eidgenossenschaft garantirt allen Schweizern christlichen Glaubens das Recht, sich frei auf dem ganzen Gebiete des Schweizerbvdens niederzulaffcn." Dieser Vertrag wurde am September durch die Bevollmächtigten der beiden Staaten unterzeichnet. Dessenungeachtet wurde er der kompetenten Behörde nicht zur Ratification vorgelegt, weil man eine officielle Erläuterung von Seite des persischen Gesandten erwirken wollte, um die volle Ueberzeugung zu gewinnen, die Bestimmung des Artikels 3. sei hinsichtlich der Niederlassung beiderseits genau in dem Sinne aufgefaßt worden, welche sie gemäß der Bundesverfassung haben kann und um versichert zu sein, daß man nicht früher oder später dem Vertrage eine Auslegung geben werde, welche genanntem Artikel der Bundesverfassung widersprechend sei. Demgemäß wurde der neue Minister Dr. Kern beauftragt, Feruk-Khan klar zu machen, daß die nicht christlichen Perser gemäß der Bundesverfassung kein Recht auf die Niederlassung haben können, die Cantone aber dessenungeachtet befugt seien, ihnen solche einzuräumen. Durch letztere hinzugefügte Bemerkung wollte augenscheinlicher Weise der Bundesrath die Intoleranz des genannten Artikels 41. verdecken. Der persische Gesandte, erstaunt über solche Einwendungen Seitens eines so vorangeschrittenen civilisirten Staates wie die Schweiz, beharrte unerschütterlich darauf, daß das Niederlassungsrecht für alle seine Angehörigen ohne Unterschied der Religion begriffen sei, im nicht geschehenden Falle er den Vertrag ausgebe, waS auch wirklich geschah. Folgendermaßen drückt sich ein Correspondent aus Konstantinopel (unterzeichnet „ein Schweizer") in der Revue darüber aus: „Wie, im vollen 19. Jahrhundert ist die Schweiz in der Toleranz noch so zurück? Wissen Sie auch, daß diese Intoleranz für die Interessen unseres Landes sowohl feindselig als unchristlich ist? Wer mag denn behaupten, daß eS eine gute Politik sei, an dem Verlust eines debouctie (Ort, wo man Waare absetzen kann) für die Industrie und Handel unserer 22 Cantone zu arbeiten, sich an Principien anklammernd, die der gesunde Menschenverstand verstoßen muß?" Das nämliche Journal behauptet in seiner Nummer vom 4ten dieses Monats, daß der Art. 41. der Bundesverfassung nicht Angesichts der Israeliten und Muhamedaner von der schweizerischen Nation angenommen worden sei, sondern man verwahrte sich blos gegen die Rückkehr alter Ungerechtigkeiten, welche sich Katholiken und Protestanten gegenseitig zu Schulden kommen ließen, weswegen es heiße: Die Schweizer

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