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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1858-08-30 · Heft 36 (30.8.1858) · p. Seite 493

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
22 (1858)
Issue
Heft 36 (30.8.1858)
Date
1858-08-30
Page
Seite 493 (sequence 7)
Language
German
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493 Pacht genommen, und bereits wichtige Verbesserungen unter der Leitung seines Schwiegersohnes M. Planer eingcführt. Großartige Pfeifenfabriken daselbst besitze» und betreiben die HH. Leopold Schlesinger, Jacob Reinitz und Heinrich Neuman». Wie in Ungarn überhaupt, so liegt besonders im Hcveser Comitate der Handel und das Manufacturgeschäft in den Händen der Juden. ES wird uns aber hierüber auS einem Hauptorte dieses Comitats, aus Gyöngyös, der ehrenvolle Beisatz hinzugefügt, daß die dortigen Israeliten ihr Geschäft auf sehr solide Weise betreiben, und eine Klage vor Gericht gegen einen Israeliten zu den höchst seltenen Fällen gehört. lieber Beförderungen einiger Acrzte jüdischer Consession bcmeldet das „Jahrbuch" Folgendes: Dem verdienten Militärärzte Di-. W. Derblich widerfuhr die Auszeichnung, zum k. k. Regimentsarzte ernannt zu werden. Er war im Jahre 1849 als Oberarzt in die k. k. Armee cingetreten, und hatte bereits im Jahre 1850 vom Kriegsministerium ein BelobungSdecret für seine Thätigkeit in Behandlung der Typhus- und Cholerakranken erhalten. Eine weitere Belobung wurde ihm vom Banns wegen Dämpfung einer Augenepidemie zu Theil. Eine noch größere Auszeichnung erhielt er, indem er — bisher der einzige Israelit — zur SanitätStruppe übersetzt wurde, wobei er nicht allein als Arzt, sondern als Lehrer wirkte. In dem letztgedachten Wirkungskreise erwarb er sich die ehrende Anerkennung vom hohen Landes-Genöd'armeriecommando. Im Aufträge Sr. Ercellenz deS Hrn. FML. Grafen v. Coronini beschrieb er ein altes, in architektonischer und archäologischer Hinsicht merkwürdiges Kloster. Für die Beschreibung erhielt er von Sr. kaiserl. Hoheit dem Herrn Erzherzoge und Landesgouverucur von der Lombardei und Venedig, Ferdinand Mar, eine brillantene Busennadel als Zeichen des höchsten Wohlwollens. Auch der Militärarzt Dr. Heinemann wurde von Sr. Ercellenz dem Herrn Grafen v. Coronini ausgezeichnet. Endlich aber ist Dr. S. Hirsch, bisher Regimentsarzt, in Verona stationirt, zum Staböarztc avaneirt. Es verleiht diese Stelle den Majorscharakter. Sind wir jedoch recht berichtet, so ist dies nicht der erste Fall, daß ein Jude in der k. k. Armee zum Stabsarzte vorrückte, sondern bestehen noch zwei Fälle dieser Art, worüber uns aber nähere Angaben fehlen. Gaya, 3. August. (Privatmitth.) Im Monat Juli d. I. büßte ein neugeborenes Knäblein nach und in Folge der Beschneidung das Leben ei». Der Mohel, welcher noch die Unvorsichtigkeit beging, die besorgten Eltern deS KindcS vom Holen eines Arztes abzurathen, wurde nach des Kindes Tode angeklagt, und vom Gerichte — freigcsprochen. Der Staatsanwalt legte jedoch Berufung ein, rccurrirte und siegte. Der Mohel wurde in zweiter Instanz zu einmonallichem Kerker vcrurtheilt. Solche und ähnliche Fälle, besonders da, wo der Mohel sich das AuSsaugen deS Blutes nicht nehmen lassen will, sind zwar selten, sind aber doch. Die Beschncidung ist zwar an sich schlechterdings unschädlich, und soll dem Kinde gar keine Schmerzen verursachen, besonders bei dem zu acht Tagen noch nicht entwickelten Gemeingefühl desselben, und bei dem Umstande, daß die Vorhaut nur eine Fortsetzung der Epidermis ist. Aber Ungeschicklichkeit und Unbeholfcnheit kann Gefahr bringen. Ja, cs giebt Mohelim, die sich bei der Beschneidung produciren und als gewandte und behende Operateurs manifestireu wollen, daher sie so hastig als möglich operiren, und wie beim Megilalesen die Secundcu zählen, die über der Beschneidung verflossen und das l'estina lente vergessen. — Schon im Jahre 1839 wurde in Frankreich von einer gewissen Seite mit Heftigkeit darauf gedrungen, daß man von den Beschneidcrn einen legalen Ausweis über die nöthigcn chirurgischen Kenntnisse verlange. In Prag soll eine Gemeindeverordnung bestehen, vermöge der kein Kind beschnitten werden darf, ehe es von einer ärztlichen Commission besichtigt und für zulässig erklärt worden. .In Bayern so wie in andern Provinzen Deutschlands besteht die Verordnung, daß jeder Beschneider bei dem Gerichtsarzte einer Prüfung sich unterzogen haben muß. Aus Oesterreich aber ist uns nur ein Erlaß, von einer Statthalterei-Abthcilung in Ungarn vom Jahre 1856, bekannt, der Erlaß der hohen k. k. Statthalterei-Abtheilung zu Ofen, welcher die k. k. Comitats-Behvrden beauftragt, hierauf die israelitischen Culius-Vorstände aufmerksam zu machen, damit für die Zukunft die Beschneidungsopcralion wo möglich durch solche Individuen auS.geübt werde, welche als Aerzte oder Wundärzte die hierzu erforderliche Fähigkeit und Kenntniß besitzen, und hierzu von der betreffenden Cultus- Gemeindc im Einvernehmen mit den Rabbinern als geeignet erkannt worden sind. ES sind sonach Serien #

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