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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1858-08-30 · Heft 36 (30.8.1858) · p. Seite 489

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
22 (1858)
Issue
Heft 36 (30.8.1858)
Date
1858-08-30
Page
Seite 489 (sequence 3)
Language
German
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m der Fürst Alles, was er thun konnte — ob aber Alles gut gemacht ist, glaube ich schwerlich. M. A. Schwarz. Italien. Bologna, im Juli. Wir geben hier dm Bericht eines tiefbetrübenden Vorfalls, welchen die Pariser Dresse vom 9. Juli in folgenden Ausdrücken bringt: „Folgendes Ereigniß hat sich so eben in Bologna im Kirchenstaat zugetragen. Es lebt in dieser Stadt eine jüdische Familie mit Namen Mortara, bestehend aus dem- Haupt der Familie, einem alten, ehrbaren Kaufmann, seiner Frau und sechs Kindern. Vor zwei Jahren verfiel eins der Kinder im Alter von vier Jahren in eine ernstliche Krankheit; die Magd taufte es im Geheimen. Jüngst nun beichtete diese Frau diese Sache dem Pfarrer einer Gemeinde, die wir nennen könnten, der fich beeilte, es der Inquisition zu Rom zu enthüllen. Am 20. Juni acht Uhr Abends traten fünf Gensd'armen, geführt durch einen Mönch der Inquisition, in das Haus des Herrn Mortara ein, indem sie ihm sagten, daß er ein christliches Kind habe, welches sie zu reclamiren kämen. Auf die Weigerung der Eltern, es auszuliefern, und ungeachtet des Geschreies und der Thränen der Mutter, wurde das Kind mit roher Gewalt aus deren Armen gerissen und nach Rom geschickt, wo man es, wie man sagt, unter die Findelkinder gethan hat. Jetzt sind mehr als vierzehn Tage seit dieser That verflossen, und die Eltern haben noch keine weitere Nachricht erhalten. Die Mutter ist vor Schmerz wahnsinnig geworden. Dieser grausame Vorfall ist von der ganzen Stadt Bologna gekannt, wo er eine lebhafte und peinliche Sensation verursachte." Wie wir hören, hat man sich von Bologna aus nach Paris und London gewendet, um eine Abhülfe zu erlangen. Viele unserer Leser werden sich erinnern, daß vor wenigen Jahren sich ein gleicher Vorfall in einer toskanischen Stadt ereignete, daß aber der dortige Bischof human genug war, den eindringlichen Bitten der Eltern ihr Töchterchen unter der Bedingung zurückzugeben, daß bis zum vierzehnten Jahre desselben einem katholischen Geistlichen der Zutritt zi^ ihr gestattet sei, und daß sie dann frei wählen solle, welcher Religion sie angehören wolle. Es beruhen also diese Vorfälle darauf, daß die Kirche jedwede Art von Taufe an Judenkindern, von wem es sei vorgenommen, für vollgültig annimmt, und solche getaufte Kinder als der katholischen Kirche angehörig, reclamirt. In dem vorliegenden wie gegen alle ähnlichen Fälle wäre wohl das Angemessenste, daß die Vorstände großer Gemeinden bei dem Papste Pius IX. eine nachdrückliche Vorstellung eingäben, in welcher die Mißbräuche, welche auf diese Weise geübt, die Grausamkeit, deren man sich sowohl gegen die Eltern als auch gegen die von dem Herzen des Vaters und der Mutter losgerissenen Kinder schuldig macht, und der Charakter des Zwangs, welcher keiner Kirche angemessen ist, kräftig hervorgehoben werden. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Von der Lippe, H>. Juli. Unsere Mitteilung über das neue Judengcsetz haben wir aus den öffentlichen Blättern folgendermaßen zu ergänzen: „Die Juden sind von den Beiträgen zu den kirchlichen Bedürfnissen der christlichen Gemeinden auch ferner befreit, haben aber die Kosten des jüdischen CultuS allein zu tragen. Die obere Leitung und Beaufsichtigung des jüdischen Cultus im ganzen Lande steht dem Rabbiner zu, und bleibt die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen demselben und einer Synagogengemeinde der Regierung Vorbehalten. Der Rabbiner hat auch die Beaufsichtigung der jüdischen Schulen, mit Ausnahme der Detinolder, für welche ein besonderes Curatorium besteht, außerdem haben auch die christlichen Districtsschulvorsteher ein Aufsichtsrecht über die jüdischen Schulen. Die Stelle deS Rabbiners wird von der Regierung nach vorgängiger Vernehmung der Vorsteher der Synagogmgemeinde besetzt." (Niemandem wird einfallen, der Staatsregierung bei Besetzung der Rabbinerstellen daö Bestätigungsrecht streitig zu machen. Wie aber eine Regierung, wenn die Juden ihren Cultus allein bezahlen, daS Besetzungsrecht beanspruchen kann, und nur die Gemeinden „vernehmen" will, will uns nicht einleuchten! Da das Detmolder Gesetz das preußische Judengesetz von 1847 copirt, warum thut cs dies nicht auch hierin? Allein es ist in dem Detmolder Gesetz mehr Unbegreifliches. Redact. d. A. Z. d. Jud.) Wormö, im Juli. (Privatmitth.) Herr Weisweiler, Agent des Hauses Rothschild in Madrid, hat den Orden „Jsabella der Katholischen" erhalten. Herr W. ist Israelit —; in demselben Cabinet, in 36*

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