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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1858-08-23 · Heft 35 (23.8.1858) · p. Seite 479

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
22 (1858)
Issue
Heft 35 (23.8.1858)
Date
1858-08-23
Page
Seite 479 (sequence 9)
Language
German
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479 binischen Verdicten das Prognostikon stellen, daß sie im streng konservativen Sinne ausfallen. Unser im Amt ergraute, tiefgelehrte Gabriel Adler hat sich schon in mehreren derartigen Fällen gutachtlich geäußert; vr. Wassermann in Mühringen hat, als ein Ausländer in seinem Rabbinatöbezirke die ähnliche Renitenz bewies, auf Anwendung rabbinisch angeordneter Zwangsmaßregeln angetragen. Wir werden, wenn nicht Alles trügt, eine Einstimmigkeit unter den Rabbinen Württembergs erfahren, die der Staatsbehörde Achtung abnöthigen und das Urtheil der Laien verstummen machen muß. — Der Fall an und für sich ist zu ernst, um persönliche Beziehungen und Bemerkungen daran zu knüpfen, aber bedauerlich ist es immerhin, daß er in einer Familie vorkommt, deren Stifter bei ausgezeichneter Intelligenz, bei bevorzugter socialer Stellung nie selbstmörderisch gegen den Glauben der Väter verfuhren, sondern ihre geachtete öffentliche Stellung und ihre Glücksgüter dazu verwendeten, fromme Institute für Juden und fürs Judenthum zu gründen. Ihr Andenken wird allerdings durch das Gebühren gewisser Sprößlinge des Hauses getrübt, aber nimmer verdunkelt, sondern treten gerade ihre Lichtgestalten durch die starken Schlagschatten um sie her noch stärker hervor. — Der weitere Verlauf der Angelegenheit wird in diesen Spalten mitgetheilt werden. AuS Kurhessen, 27. Juli. (Pcivatmitth.) Die politische Stellung der jüdischen Staatsangehörigen des KurfürstenthumS wird glücklicher Weife durch die Verfassung von 1852 nicht alterirt werden. Wie ich nämlich höre, hat die Regierung sich in der Vorlage an den Bundestag mit der Fassung, welche die neueste Erklärung beider Kammern dem hierauf bezüglichen Paragraphen 20. jener Verfassung gegeben, dahin lautend: „Der Genuß der staatsbürgerlichen Rechte ist von dem christlichen Glaubensbekenntnisse abhängig, vorbehaltlich derjenigen Ausnahmen, welche das Gesetz bestimmt", einverstanden erklärt, wodurch also das die staatsbürgerlichen Rechte der Juden einräumende Gesetz von 1831 aufrecht erhalten wird. (Wir wünschen dies, aber wir glauben es nicht! Redaktion.) Preußen. Schwedt a. O., 13. Juli. (Privatmitth.) Am 25sten v. M. wurde in dem benachbarten Schönfließ der Grundstein zu einer neuen Synagoge gelegt. Rabbiner Kuttncr von hier vollzog das Ceremoniel und hielt eine Festrede über 1 Sam. 7, 12., welche hier noch tief eingewurzelte Vorurtheile über die Lehre des Judcnthums lockerte, was das zahlreich erschienene christliche Publikum und die Behörden unverhohlen zu erkennen gaben. Es war dies eine Entschädigung für die Kränkung, welche die dortige evangelische Geistlichkeit der Gemeinde zugefügt, indem sie dem Vorstande auf seine Einladung ein ablehnendes Schreiben zukommen ließ, von dem wir — um Weiterungen zu vermeiden — nur den Anfang mittheilen: „Indem wir für die an uns ergangene Einladung, der Feier der Grundsteinlegung der neuen Synagoge beizuwohnen, ergebenst danken, müssen wir dieselbe jedoch ablehnen, weil es uns als christlichen Geistlichen nicht geziemt, durch Theilnahme an einer gottesdienstlichen Feier einer anderen Religion ein anerkennendes Bekenntniß für dieselbe abzulegen." — Die Schönfließ'- sche Geistlichkeit steht freilich hiermit zahllosen Priestern ihrer eigenen Consession, z. B. in jüngster Zeit der Wiener, gegenüber, welche nicht glauben, ihrer eigenen Consession zu nahe zu treten, wenn sie bei der Weihe eines israelitischen Gotteshauses zugegen sind. In wie fern sich diese Herren mit Recht Jünger Dessen nennen, der auögesagt, er sei nicht gekommen, die Lehre Moscheh's auch nur um ein Jota zu kürzen, mögen sie mit sich selbst ausmachen. Wir können nur versichern, daß wir für die Wahrheit unsres Bekenntnisses das Zeugniß keines Andern bedürfen, und daß wir in unsrem viertausendjährigen Bestände und unsre Gotteshäuser, «die wir fort und fort bauen, Zeugniß genug für sich ablegen. Oesterreichischer Kaiserstaat. Wien, 11. Juli. (Eingesandt.) Ich will von einer seit vielen Jahren hier bestehenden und mit drakonischer Strenge durchgeführten Tempel-Einrichtung sprechen, die, so viel ich weiß, von Vielen zwar gemißbilligt, von Niemandem bisher aber noch öffentlich gerügt wurde: von der Gepflogenheit nämlich, Leuten mit Kopfbedeckung anderer als der Cylinderform und anderer als der schwarzen Farbe die unteren Räume des Gotteshauses unzugänglich zu machen. Als ich noch ein kleiner Knabe war und einst in meiner Gegenwart von dieser kasernenmäßigen Vor- 35

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