Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 22 (1858)
- Issue
- Heft 33 (9.8.1858)
- Date
- 1858-08-09
- Page
- Seite 451 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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451 volle Lüstres aus Paris darin an, den einen mit 13V Kerzen und den anderen mit 50, für welche der Staat 4000 Frcs. verwendet hat. Man denkt, daß dieser schöne Tempel für die nächsten hohen Feste eingeweiht werden wird. Das israelitische Wohlthätigkeitsbudget von Paris hat seinen Rechenschaftsbericht für 1857 veröffentlicht. ES verausgabte in diesem Jahre 153,000 Frcs.; die hauptsächlichsten Ausgabeposten sind: 20,000 FrcS. monatliche Vertheilungen an Geld und Lebensmitteln; 19,000 Frcs. außerordentliche Gaben an Kranke, Reisende, Wöchnerinnen und zu Peßach; 31,000 Frcs. für verschiedene Stiftungen; 9000 Frcs. für die verschiedenen Schulen und Kinderbewahranstalten; 15,600 Frcs. Ausgaben für die Waisenanstalt; 13,000 Frcs. Ankauf von Renten für diese; 3800 FrcS. Beerdigungskosten für Arme; 3500 Frcs. für Errichtung von Leichenreinigungshäusern; 12,900 Frcs. zu philanthropischen Zwecken u. s. w. —. Ein Israelit, Namens Joseph Bouchain, ein Bleicher in Ville d'Avray, hat eine Ehrenmedaille für verschiedene Handlungen deS MutheS erhalten, theils bei Feuersbrünsten, theilS weil er Personen aus dem Sumpf von Ville d'Avray herauSzog. Er ist in seiner Gemeinde wegen seiner Unerschrockenheit bekannt, mit welcher er den Gefahren zu Gunsten Unglücklicher Trotz bietet. —. Zur Charakterisirung der Zustände in Frankreich, insbesondere im Elsaß, schreiben die Lreb. isr. de Fr., berichten wir hier über zwei Processe, die jüngst zwischen Israeliten und Christen geführt wurden, von denen die Pariser Presse viel Geräusch machte und deren Elemente nur in dieser an der äußersten Grenze gelegenen Provinz sich finden konnten, einer Provinz, die halb französisch, halb deutsch ist, und die auf ihrem Territorium Katholiken, Protestanten und Juden in oft wenig günstigen Beziehungen untereinander vereinigt. Die Eintracht zwischen verschiedenen Culten, der religiöse Frieden sind Güter, die man gewöhnlich erst nach langen Kämpfen erlangt. Diese Kämpfe haben im Elsaß nicht gefehlt, aber sie haben nicht vollständig das von uns bezeichnete Resultat herbeigeführt; auch herrscht immer noch in dieser Hinsicht im Grunde der Geister eine dumpfe Bewegung, die von Zeit zu Zeit hervorbricht, und die noch häufiger ohne den schützenden Einfluß der öffentlichen Macht hervorbrecheir würde. Vernehmen Sie z. B. die burleske Geschichte eines wohlhabenden Mannes, der ein HauS zu Haltstadt (Ober-Rhein) gekauft hat. Auf diesem Hause befand sich eine Statue der heil. Jungfrau. Der Verkäufer hatte mit dem Käufer Hirsch stipulirt, daß die erwähnte Statue für immer auf besagtem Hause bleiben solle und zwar bei Strafe einer Entschädigung. David Hirsch bezieht sein Haus und befindet sich im Anfang nicht übler wegen deS oben befindlichen Bildnisses, das wenig mit seinem Glauben übereinstimmt; aber bald wurde die Lage schwieriger: die Dorfbewohner kamen, sich vor dem Hanse niederzuwerfen. Die Israeliten fanden Mißfallen an diesem Symbol. David Hirsch läßt die Statue fortnehmen. Der Verkäufer thut sogleich Einsprache, um sie wieder aufzustellen. Auf die Weigerung von Seiten Hirsch'S erfolgt ein Proceß. Der Advocat des Letzteren erklärt, daß sein Client nicht in einer dem ihm fremden CultuS feindseligen Absicht gehandelt habe; daß er bereit sei, die Statliette einem guten Katholiken, dem Pfarrer des Ortes, zu übergeben; daß er selbst geneigt sei, eine andere, schönere, prächtigere als diese machen zu lassen; daß man ihn als Israeliten nicht zwingen könne, ein Emblem immer auf seinem Dache zu behalten, nicht allein seinem Glauben zuwider, sondern auch geeignet, aus seinem Hause einen Mittelpunkt feindseliger Zusammenrottungen oder unpassender Verehrung zu machen. Aber der Advocat der Gegenpartei ist unbeugsam; er stützt sich auf den genauen Wortlaut des Kaufcontracts, und verlangt selbst Entschädigungsgclder für die provisorische Platzveränderung. Das Tribunal hat diese Ansicht adoptirt, und David Hirsch wurde verurtheilt. In Anbetracht der genauen Stipulationen des Kausactes har die Clausel, welche den Streitpunkt ausmacht, an sich nichts Jmmorales oder Unrechtmäßiges, der Auögang der Instanz konnte nicht zweifelhaft sein. Nichts desto weniger bleibt es eine sonderbare Verpflichtung, auf seinem Hause das Emblem eines dem seinigen geradezu entgegenlaufenden CultuS zu behalten. Daß der Verkäufer den Käufer hat in eine Verlegenheit bringen wolle», ist ersichtlich; solche Absichten genügen, um zu zeigen, was noch für systematisches Uebelwollen im Gehirn einer großen Anzahl unserer Mitbürger eristirt. Diese üblen Gesinnungen geben sich häufig noch in wichtigeren und wahrhaft odiösen Thatsachen kund; wir sehen dies durch den zweiten Proceß. In einem 33