Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 22 (1858)
- Issue
- Heft 33 (9.8.1858)
- Date
- 1858-08-09
- Page
- Seite 450 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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450 Ohne Zweifel ist die Betheiligung für daS beginnende Jahr im Znnehmen begriffen. Detmold, 12. Juli. (Westph. Ztg.) In der letzten Nummer der Gesetzsammlung ist nun das auf dem vorjährigen Landtag angenommene Gesetz wegen Feststellung der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Verhältnisse, der gottesdienstlichen Einrichtungen und deS Schulwesens der Juden, daö bisher noch in suspenso blieb, weil eine Einrichtung mit dem Landtage über Ucbernahme der Entschädigung für die Rentkammer wegen der weggefallenen Schutz- resp. Concessionsgelder fehlte, die erst auf der diesjährigen Versammlung erfolgte, publicirt worden. Rach §. 1. desselben haben die Juden vorbehaltlich der in §. 2. enthaltenen Beschränkung künftig dieselben bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte, wie die christlichen LandeSunterthanen, wogegen ihnen in beiden Beziehungen auch dieselben Verpflichtungen obliegen. Das frühere Schutzverhältniß der Juden und die aus demselben entspringenden besonderen Abgaben werden aufgehoben. Der §. 2. lautet: Die Juden werden nur zu solchen Staats- und Gemeindeämtern zügelaffen, mit welchen nicht die Ausübung einer richterlichen, polizeilichen oder erecutiven Gewalt verbunden ist. Sie sind von der Leitung und Beaufsichtigung christlicher Cultus- und Unterrichtsanstalten ausgeschloffen. Als Lehrer werden sie mit Ausnahme von Gewerbe- und Handelsschulen auf jüdische Unterrichtsanstalten beschränkt. Sie können endlich nicht Landesabgeordnete und deren Stellvertreter sein, auch nicht an Wahlen derselben Theil nehmen. *) §. 3. In Bezug auf den Gewerbebetrieb werden den Juden die bisher üblichen Geleitsbriefe nicht mehr ertheilt. Dagegen steht ihnen die Befugniß zum Betrieb des Handels oder eines anderen Gewerbes unter denselben Bedingungen zu, welche für die christlichen Landesunterthancn maßgebend sind. §. 4. In den Städten müssen die Juden, die ein Gewerbe betreiben wollen, für welches eine Zunft besteht, sich in die letztere aufnehmen lassen u. s. w. Aus Kurheffen, 12. Juli. (Fr. P.-Z.) Wie man vernimmt, sind von Seite fast aller Vorsteherämter der israelitischen Gemeinden in Kurheffen an *) Welch einen Sin» hat nun noch Art. i., wenn Art. 2. solche Beschränkungen auferlegt? I» der That wieder ein deutsches Mustergesetz! Die R e d a c t. das Ministerium. des Innern Vorstellungen gegen zwei kürzlich getroffene Bestimmungen cingegangen. Die eine derselben enthielt bekanntlich Beschränkungen des Nothhandels der Israeliten und stellt denselben unter strengere polizeiliche Aufsicht, die andere weist die Verwaltungsbehörden an, möglichst zu verhindern, daß christliche Dienstboten in die Dienste von Israeliten treten, weil jene durch ein solches Dienstverhältniß an der thäligen Ausübung ihrer Religion gehindert würden. Oesterreichischer Kaiserstaat. Wien, im Juli. Die öffentlichen Blätter berichten: Dem Dr. August Ludwig Frankl ist von dem hiesigen Gemeinderath sein wiederholt gestelltes Zuständigkeitsgesuch (Niederlassungsrecht) neuerlich abschlägig erledigt worden. Derselbe versieht übrigens bereits seit 26 Jahren die Stelle eines Actuars bei der israelitischen Gemeinde. Frankreich. Paris, im Juli. (Arch. isr. de Fr.) Das Budget des israelitischen Cultus für 1859 ist um 15,606 Frcs. erhöht worden. Man liest im Africain, einem Journal von Constantine: „Jüdische Alterthumskunde. Man hat daS Studium der durch die Juden zu Conftantine erbauten Gebäude, ihres Kirchhofes und der Inschriften, die sie schmücken, bis heutigen Tages vernachlässigt. Jndeß würde es für die Wissenschaft sehr nützlich sein, über diesen Gegenstand die Dokumente zu sammeln, die uns von einer so wesentlich intelligenten und der Religion anhänglichen Nation hinterlassen worden sind. Wir möchten gern wissen, welcher Unterschied zwischen den afrikanischen Juden und den europäischen besteht, namentlich was die innere Einrichtung ihrer Synagogen und deren Ausschmückung betrifft. Der Kirchhof von Meschid muß einem tüchtigen Hebräer Eigenthümlichkeiten darbieten, die man auf den jüdischen Kirchhöfen des Continents nicht findet. Mit Vergnügen also vernehmen wir, daß der Direktor der französisch-israelitischen Schule es unternommen hat, diesen wichtigen Gegenstand zu behandeln. Die neue Synagoge von Algier ist vollendet, außer einigen Verzierungen. Man bringt jetzt pracht-