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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1858-07-19 · Heft 30 (19.7.1858) · p. Seite 410

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
22 (1858)
Issue
Heft 30 (19.7.1858)
Date
1858-07-19
Page
Seite 410 (sequence 6)
Language
German
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410 Leien, mit welchen beide Häuser täglich ihre Thätigkeit beginnen, flehen sie in Christi Namen, daß Gott alle ihre Unternehmungen unterstützen und lenken möge, indem sie sich für seine unwürdigen Diener erklären. Diese gottesdienstliche Handlung wird zu einer bloßen Form, wenn sich unter Denen, von welchen gesagt wird, sie seien in seinem Narnen versammelt, Leute befinden, die Den durchaus läugnen, durch dessen Verdienst allein jene Gebete dem Allerhöchsten genehm werden können. 5) Wenn das HauS der Gemeinen zu Gunsten seiner Ansichten in einer Sache, welche die Constitution beider Zweige der Legislatur gleich sehr angeht, geltend macht, daß eS zu wiederholten Malen die Zweckmäßigkeit anerkannt habe, diese Rechtsbeschränkung der Juden zu beseitigen und dieselben in seine Mitte aufzunehmen, so berufen sich die LordS auf ihr gleich standhaftes Festhalten an dem Princip, jene Privilegien zu wahren, von welchen sie glauben, daß sie dem Parlamente als einer ausschließlich christlichen Versammlung eigenthümlich und unzertrennlich mit ihm verbunden sind. 6) In Anbetracht von §8. 8. und 9. der von den Gemeinen angeführten Gründe sind Hie LordS der Ansicht, daß Art. 1. und 3. der Bill nicht so auszulegm sind, wie die Gemeinen eS thun, in Folge der Verwerfung deS Art. 5., und daß die Juden durch die Bill in der von den LordS amendirten Form keine neuen Rechtsbeschränkungen erleiden werden. Die Times bemerkt zu Vorstehendem: „Die Gründe, welche die Lords dafür anführen, daß sie bei ihren Amendements zu der EidcSbill verharren, werden wo möglich noch uninteressanter und unwichtiger, als sie so schon sind, durch die offenkundige Absicht Derer, die sie vorgebracht haben, die Position aufzugeben, welche sie jetzt zum letzten Mal zum Schein vertheidigen." Wir geben ObigeS unsererseits um der Vollständigkeit willen, mit welcher wir gern diese Angelegenheit auch in ihrem letzten Stadium behandeln mögen. Daß die Lords die Zulassung der Juden in das Parlament bereits durch eine eigene Bill genehmigt haben, ist bekannt, und werden wir in folgender Nummer darüber ausführlich berichten. Türkei. Paris, im Juni. Daß die großen französischen Blätter immer wieder auf die Besprechung der Verhältnisse in der Türkei, so wie einer dauernden Hebung der socialen und politischen Zustände alldort kommen, ist natürlich. DaS äournsl des D6bats verlangt die stricte Ausführung des Hat Hamayon und wirkliche Gleichstellung der Christen, der 8iöcle fügt dieselbe Forderung für die Juden und alle vorhandenen Confessionen und Nationalitäten hinzu. Die „AugSb. Allg. Ztg." macht sich hierüber lustig. Ihr ist die Gleichberechtigung ohne Berücksichtigung der Religion so verhaßt, daß sie lieber selbst die Berechtigung der Christen aufgiebt, als sie auch anderen Menschenkindern zuzugestehen; freilich mit dem Hintergedanken, daß statt durch einen aufrichtigen gesetzgeberischen Act der Türkei die Berechtigung der Christen durch die Waffengewalt der europäischen Mächte herbeigeführt werden solle« Sie bedient sich dabei gewandt zweier Scheingründe. Zuerst, daß ja auch in Europa diese Gleichberechtigung der Racen und Religionen noch nicht ausgeführt sei — das ist wahr, und man hat neuerdings oft genug auf diesen Widerspruch zwischen den Anforderungen, die man an die Türkei stellt, und Dem, waS man selbst leistet, hingewiesen — aber bis zu dem Beweise, daß darum die Gleichstellung unausführbar sei, ist ein sehr weiter Sprung, den sich nur die kühne Augöburgenn gestatten darf. Wir sehen allerdings diese Gleichstellung in einzelnen Staaten Europas seit bald einem Jahrhundert ausgeführt; wir sehen sie immer weiter schreiten, selbst die englischen LordS nicht bloS zu Gunsten der Katholiken, sondern auch der Juden bezwingen; wir sehen sie selbst in Deutschland Fortschritte machen, und in Rußland zur TagcSfrage werden: warum also auch nicht in der Türkei? WaS würden denn wohl eigentlich, wenn die europäischen Mächte die Türkei besetzen würden, jene thun können? Sie würden doch nicht die sämmtlichen ansässigen Türken über den Bosporus jagen können, auch nicht sie aller Rechte berauben — diese Mächte würden demnach nichts Anderes als eine Gleichberechtigung aller Racen zur Rechtsgrundlage machen können. Der zweite Gegengrund der AugSb. Allg. Ztg. ist, daß mit legislatorischen Vorgängen Nichts wesentlich gebessert werde,' und daß daS Uebel zu tief läge, um mit Gesetzen geheilt zu werden. Sehr richtig. Bei jedem Heilverfahren aber müssen erst alle Auswüchse und Unreinlichkeiten hinweg geschafft, die Wunde bloß und rein gelegt werden, ehe Weiteres vorgenommen

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