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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1858-06-28 · Heft 27 (28.6.1858) · p. Seite 376

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
22 (1858)
Issue
Heft 27 (28.6.1858)
Date
1858-06-28
Page
Seite 376 (sequence 12)
Language
German
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376 auch hier der alte Spruch der Väter: Alles, waS da geschieht vvb, kann sicher rechnen, daß risiD Dipnn^. — Die Schweiz. Ober-Endingen, im Juni. (Privatmitth.) Die Verordnung zu Vornahm«, der Geschwornenwahlen für den Canton Aargau vom 9. Brachmonat 1858 enthält folgende die Juden betreffende Stellen: §.1. Zu Bildung der Geschwornenliste sind die Einwohner-Gemeinden des Cantons in der Zeit vom 10. bis und mit dem 20. Heumonat nächstkünftig unter Vorsitz der Gemeindeammänner zu versammeln. Tag und Stunde ist das Nähere durch die Gemeinderäthe festzusetzen. — Die stimmfähigen israelitischen Einwohner zu Lengnau und Ober-Endingen bilden für die bevorstehenden Wahlen unter Vorsitz ihrer ersten Vorsteher zwei besondere Wahlversammlungen, welche sich in allen Theilen nach den für die christlichen Einwohnergemeinden und Gemeinderäthe geltenden Vorschriften zu benehmen haben. §. 3. Stimmberechtigt ist Jeder, der die in §. 36. der Verfassung geforderten Eigenschaften besitzt, mit Inbegriff der Aargauischen und der im Canton niedergelassenen schweizerischen Israeliten, welche auf das Slimmregister der Wohnortsgemeinde zu bringen sind. Wir sehen in dieser regierungsräthlichen Verordnung, daß die Aargauische Regierung in der Durchführung deS Bundesbeschlusses Schritt um Schritt vorwärts geht. Die Juden im Aargau wären somit nicht nur bei eidsgenössischen, sondern auch bei Cantonalwahlen stimmberechtigt und wahlfähig. Zugleich entnehmen wir aus dieser Verordnung, auf welche Weise der hohe Regierungsrath den Knoten zu lösen gedenkt, welcher unserer völligen Emancipation noch einiges Hinderniß macht. Es sind dies nämlich die Communalverhältniffe, indem die jüdischen Gemeinden mit den christlichen nicht leicht unter gleiche Verwaltung zu bringen wären, da viele finanzielle Verhältnisse dieser Verschmelzung im Wege stehen. Der Regierungsrath zeigt mit besagter Verordnung, daß er die jüdischen Gemeinden als besondere, aber mit den andern Gemeinden gleichberechtigte politische Körper betrachtet, an deren Spitze der erste Vorsteher mit den Gemeindeammännern gleiche Autorität besitzt. Man hat es mir in jüngster Zeit übel nehmen wollen, daß ich so immer in meinen Berichten über die Schweiz die Lichtseite hervorhob. Dagegen habe ich zu bemerken, daß in meinem Vaterlande allerdings noch Vieles zu rügen ist, was die jüdischen Verhältnisse betrifft. Allein ich bin zu patriotisch gesinnt, um die Schattenseiten meines Vaterlandes in ausländischen Blättern zu zeichnen. Ich thue dieses lieber hier auf dem heimathlichen Boden an Ort und Stelle, wo es mehr fruchtet. Ein bald fünfundzwanzigjähriges Wirken auf diesem Gebiete hat mich gelehrt, daß die Schweiz trotz der vielen noch bestehenden Beschränkungen der Juden es nicht verdient, von deutschen Juden hergenommen zu werden. Wahrlich, an vielen Orten merkt man wenig mehr davon, daß die Schweiz eine JTTYa uro war. Ueber die in No. 15. dieser Zeitung d. I. über meine Correspondenz von Ihnen hinzugesetzte Bemerkung habe ich zu erwidern, daß jenes Gesetz im Canton Schaffhausen, so wie alle derartigen durch den bekannten Bundesbeschluß dahin fallen.*) Dr. Großbritannien. London, 14. Juni. In einem Rückblicke auf die parlamentarischen Ereignisse der letzten Wochen bemerkt die Times: „Während der verflossenen Woche hat die Regierung in ihrer conservativen Eigenschaft zwei schwere Niederlagen im Hause der Gemeinen erlitten und in ihrer radicalen Eigenschaft zwei bcmerkenswerthe Zugeständnisse im Hause der Lords gemacht. Außerdem hat sie eine bedeutende Zwietracht an den Tag gelegt. Die Woche begann mit der Einbringung zweier, die Zulassung der Juden zum Parlamente betreffenden Bills, die beide von torystischen Peers eingebracht wurden, und von denen die eine ober die andere, wie angezeigt worden ist, die Unterstützung der gegenwärtigen Regierung erhalten wird. Dasjenige also, waS der größte aller Greuel war, *) Unser verehrter Correspondent möge uns die Bemerkung erlauben, daß wir es doch eigenthümlich finden, daß die Israeliten gesonderte Wahlkörper für die Geschwornenlisten bilden sollen. Wenn auch die cultuelle Verwaltung und in Folge dessen der besondere Finanzetat getrennte Interessen für die israelitische Gemeinde bilden, so haben doch alle anderen bürgerlichen und sociale» Momente durchaus keinen Grund zu abgesonderten Aktionen. Die Redaction.

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