Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 22 (1858)
- Issue
- Heft 22 (24.5.1858)
- Date
- 1858-05-24
- Page
- Seite 302 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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302 ein jüdischer fei, — bei der etwaigen Bejahung dieser Frage die größte Entrüstung zu erkennen geben, und überhaupt allen ihren Einfluß dahin geltend zu machen suchen, daß bei vorkommenden Krankheitsfällen nur ja der jüdische Arzt des Ortes nicht gerufen würde? — Sagen Sie, ist das nicht bezeichnend genug, wenn einem Arzte unsxres Glaubens, — der neulich aus Oberschlesien in eine andere preußische Provinz zu ziehen gedachte, — Derjenige, welcher ihm über letztere nähere Auskunft ertheilen -sollte, vor Allem die Frage beantworten mußte, ob daselbst nur kein „Risch us" herrsche, — ob man daselbst nicht auch durch den „Judenhaß" zu leiden habe? — O, wir könnten hier noch gar so manches, nach Mittelalter riechendes Histörchen mittheilen, ganz ähnlich denen, die wir in unserm Berichte in No. 44. vorigen Jahrganges erzählt haben. Doch wozu Sie und Ihre Leser ermüden? — Man liest ja dergleichen genug in andern Blättern, man erfährt dergleichen genug aus andern Ländern und Gegenden, — und am Ende macht wohl Jeder in dieser Beziehung mehr oder minder seine eigenen Erfahrungen. — AuS dem „Programm" für das eben begonnene Sommerftmester an der Universität Breslau heben wir diejenigen Gegenstände hervor, welche den an derselben habilitirten jüdischen Privatdocenten zuertheilt sind: 1) vr. med. Cohn, a) Diagnostik innerer Krankheiten mit praktischen Demonstrationen (allgemeiner Theil), b) Diagnostik der Nervenkrankheiten, c) therapeutische Uebungen. — 2) Dem vr. phil. Ferdinand Cohn: a) Anatomie und Entwickelungsgeschichte der Pflanzen mit mikroskopischen Uebungen, b) Uebungen im Bestimmen der Pflanzen, c) Uebungen im Gebrauch des Mikroskops zu diagnostischen und analytischen Zwecken, 6) über mikroskopische Pflanzen und Thiere. — 3) Dem Dr. phil. Bernays im Gebiete der klassischen Literatur: Ciceros Briefe an Attikus. — Aus Schlesien, 23. April. (Privatmüth.) Am Schluffe unseres Artikels vom 12. Februar c., in No. 10. dieser Zeitung, meldeten wir, wie in einem Prozesse zwischen dem Vorstande der Synagogen-Gemeinbe Liegnitz und einem Milgliede der letztem die betreffende Gerichtsbehörde dahin entschieden hätte, „daß die Vorsteher jüdischer Corporationen nicht den Charakter öffentlicher Beamten hätten und daher auch, dem Gesetze gegenüber, niemals als solche zu betrachten wären." — Wir haben heute Veranlassung, noch einmal auf diese Angelegenheit zurückzukommen, da dieselbe inzwischen eine ganz andere Wendung bekommen, und War eine solche, die Sie, hochgeehrter Herr Redacleur, — und mit Ihnen noch viele Andere — gewiß als eine sehrDünstige begrüßen werden. — Die Sache verhielt sich folgendermaßen: Der jüdische Gemeindevorstand zu L. hatte an den jüdischen Kaufmann N. N. daselbst eine Verfügung erlassen und Letzterer in seiner Erwiderung auf dieselbe den Erstem in Worten beleidigt. Der Vorstand wurde beim KreiSgerichte zu L. gegen den N. N. klagbar und wollte diesen nach §. 102. des Strafgesetzbuches bestraft wissen. Das Kreisgericht zu L. sprach jedoch den N. N. frei, annehmend, der Vorstand einer jüdischen Gemeinde könne eben so wenig für eine „öffentliche Behörde" als für eine „politische Körperschaft" erachtet werden — für Erstcres nicht, weil er kein „Organ der Regierungsgcwalt" und ihm auch keine „öffentliche Autorität" beigelegt sei; für Letzteres nicht, weil ihm der „öffentliche Charakter" fehle. — Der quäst. Vorstand konnte sich indcß bei dieser Entscheidung keineswegs beruhigen, sondern sah sich vielmehr veranlaßt, die Sache weiter zu verfolgen und sie vor das Forum der zweiten Instanz, des Ober-Appellations- Gerichts in Gr. Glogau, bringen zu lassen. Der Antrag der Staatsanwaltschaft lautete auf Verwerfung des kreisgerichtlichen Erkenntnisses und Verurtheilung des Verklagten in Gemäßheit des §. 102. des Strafgesetzes. Diesem Anträge ward nun Seitens des Ober- Appellations-Gerichtes entsprochen, die Entscheidung erster Instanz annullirt und Kaufmann N. N. — zwar wegen Amtsehrenkränkung, jedoch unter Annahme mildernder Umstände — zu einer Geldbuße verurthcilt. In dem Erkenntnisse deS letztgenannten Gerichtshofes wird ausdrücklich ausgeführt, daß — da die Synagogen-Gemeinden vom Staate anerkannte Körperschaften seien, — die Vorsteher derselben als „öffentliche Beamte" angesehen werden müssen. — Diese Ansicht wäre nun ganz übereinstimmend mit der, welche unlängst das Königl. Ober-Tribunal zu Berlin in einem ganz ähnlichen Falle kundgegeben. Ja, der höchste Gerichtshof unseres Vaterlandes hat eS ausgesprochen, daß die Vorsteher jüoischer Gemeinden — als mittelbare Slaatsdiener — in die Kategorie der „öffentlichen Beamten" gehören — ein Factum, daß durch diese Zeitung zu erst in No. 10. unter „Pr. Stargardt" und alsdann