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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1858-05-03 · Heft 19 (3.5.1858) · p. Seite 254

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
22 (1858)
Issue
Heft 19 (3.5.1858)
Date
1858-05-03
Page
Seite 254 (sequence 2)
Language
German
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254 lich eingeholter Genehmigung ihre Heimath auf immer verlassen. Diese Auswanderungslust erstreckt sich bei uns aber auch auf andere Stände, als die ländlichen Bewohner und die städtischen Handarbeiter, indem jetzt auch häufig die Söhne von Staatsdienern und größeren Gewerbtreibenden ihre Unterkunft im Auslande suchen." — Wir sagen, wir können uns hierbei nicht beruhigen, denn eS kommt hierbei nicht sowohl auf das Schicksal einiger Tausend Juden an, die ja schon seit vielen Jahrhunderten an die gehässigste Behandlung gewöhnt sind, als vielmehr darauf, daß die wahre Religiosität nicht durch heuchlerischen Fanatismus, die Gerechtigkeit nicht durch frömmelnde Verfolgungssucht überwunden werde. Ja, wir glauben hierin nicht weniger für das wahre Chriftenthum zu kämpfen, als für das Judenthum, nicht weniger für das Wohl der christlichen Bevölkerung, als für das der jüdischen, denn nur Kurzsichtige können meinen, daß diese Stacheln sich lediglich gegen die Juden wenden, daß sie nicht vielmehr mit ihren vergifteten Spitzen schon morgen, wenn nicht zugleich heute in das Fleisch der Christen schlagen wie in das der Juden. Kommen wir zur Sache. Die öffentlichen Blätter berichten aus Kassel vom 17. April: „Die Kreisblätter enthalten folgende Verordnung: „In Folge Beschlusses Kurfürstlicher Regierung vom 23. März werden sämmtliche Orts-Vorstände, in deren Gemeinden Israeliten wohnen, angewiesen, binnen acht Tagen specielle Verzeichnisse der Christen, welche bei Israeliten des Ortes als Dienstboten, Handlungs- oder Gewerbs-Gehülfen, Lehrlinge, Schreiber rc. in Diensten stehen, mit Benennung der Dienstherrschaften und Angabe des Heimathsortes der Dienstboten rc. anher einzureichen und zugleich zu berichten, ob wahrgenommen worden ist, daß die israelitischen Dienstherrschaften jene Dienstboten rc. am Kirchenbesuche hindern und selbst auf ihre christliche und kirchliche, so wie überhaupt auf ihre moralische Haltung nachtheilig einwirken. Für die Zukunft ist bis zum 1. December jeden Jahres, auch des laufenden, gleicher Bericht über diesen Gegenstand zu erstatten." — Die Behörden sind gegenwärtig mit Ausführung dieser Anordnungen beschäftigt. Polizeidiener und Dorf-Bürgermeister sammeln in den Häusern der Israeliten das erforderliche Material." — Es ist eine allgemein gemachte Erfahrung, daß gerade die jüdischen Dienstherrschaften ihre christlichen Dienstboten zu kirchlichem Leben anhalten, ihnen darin alle gewünschte Freiheit gewähren und es durchaus nicht gut heißen, wenn sich ihre Dienstboten dem religiösen Leben entziehen. Es liegt dies theils im jüdischen Wesen selbst, theils in der Achtung, welche die Minorität stets vor den Meinungen der herrschenden'Majorität hat, denen jene sich außerhalb ihrer eigenen Individualität niemals widersetzt. Sollten daher die Recherchen der kurhesstschen „Polizeidiener und Dorfbürgermeister" Entgegengesetztes aussagen, so müssen wir von vorn herein dagegen protestiren, weil solche Berichte oft genug von persönlichen Rücksichten und Ansichten influirt werden, weil es hierbei überhaupt auf Gegenstände der Beurtheilung ankömmt, deren richtige Auffassung nicht Jedermanns Sache ist und endlich bei unkirchlichem Leben von Untergebenen die Frage ist, ob und in wie weit es dem Einflüsse der Dienstherrschaft zuzuschreiben sei, da es wiederum nicht in der Gewalt dieser steht, ihre Bediensteten zu kirchlichem und sittlichem Leben zu zwingen. Jedermann aber muß bei solchem Vorgehen einer Regierung die Frage auswerfen: wodurch hat diese zu solchen Maßnahmen sich veranlaßt gefunden? Ist ihr etwa eine Menge von Einzelfällen zur Kenntniß gekommen, welche sie aufmerksam machen mußten und ihr die Pflicht auflegten, solche Untersuchungen anzustellen? Glücklicherweise sind wir hierüber nicht im Dunkeln geblieben. Die „Weserzeitung" klärt uns in einer Mittheilung aus Kassel vom 2!. April hierüber auf. Bereits im Jahre 1854 wurde dem Ministerium Haffenpflug eine Eingabe übergeben, die damals ad acta gelegt, jetzt aber hervorgeholt und das Motiv zu den in No. 17. mitgetheilten und zu den eben gegebenen Ministerialverfügungen wurde. Diese Eingabe lautet wörtlich wie folgt: „Ueber den nachtheiligen Einfluß, den die Juden auf die öffentliche Moral und insbesondere auf das Christenthum ausüben und wie leider die Landleute in vielen Gemeinden unseres Vaterlandes die Kniffe und die Sprache der Juden, durch tägliches Beispiel belehrt, sich aneignen, ist schon häufig genug geklagt worden. Nichts aber trägt so sehr zum Verderb der geringeren christlichen Claffe der Staatsangehörigen bei und nichts untergräbt mehr christliche Sitte, christliche Treue und unseren heiligen Glauben, als der große Uebelstand, daß es den Juden gestattet wird, der ausdrücklichen Bestimmung des §. 7. (Pos. 2.) der Judenverordnung vom Jahre 1679 zuwider, christliche Dienstboten, Gehülfen, Schreiber rc. in ihre Dienste zu nehmen. Wie die Juden schon außer dem Hause beflissen find, dem Christenthum entgegenzuarbeiten, frivole Reden über die dem Christen heiligen Gegenstände zu führen, durch allerlei Geschäfte (wenigstens auf dem Lande) am

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